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Die Münzen von Worms
nebst einer
münzgeschichtlichen Einleitung
von
Joseph, Paul

Darmstadt 1906 - hier Auszüge und ohne Fußnoten.


Münzgeschichtlicher Teil
Das Münzrecht in Worms _ S. 6-18
Die Münzer und Hausgenossen _ S. 19-28
Das Münzrecht der Stadt Worms _ S. 29-35
Die Wormser Pfennigwährung _ S. 36-45
Die Hellerwährung _ S. 46-53
Die Goldwährung _ S. 54-65
Die Neuzeit _ S. 66-71
Anhang und Münzbeschreibungen fehlen hier.
Zu den städtische Münzen:
Münzperiode I :   1505-1510 _ S. 247 ff
Münzperiode II :   1569-1571 _ S. 250 ff
Münzperiode III :   1614-1628 _ S. 254 ff
Münzperiode IV :   1649-1682 _ S. 293 ff
V:  Denkmünzen 1689 bis 1890 _ S. 305-314


Münzgeschichtlicher Teil

Das Münzrecht in Worms     S. 6-18

Die älteste bekannte Urkunde über das Münzrecht in Worms ist von König Ludwig dem Deutschen ausgestellt, der unter dem 20. Januar 856 der Kirche von Worms die königliche Münze, das Königsmaß und andere Einkünfte in der Stadt Worms gibt: "monetam ad integrum, modium etiam regis quod vulgari nomine stuoschorn appellatur, quicquid ad nostrum usum et ius pertinet, ob anime nostre remedium in proprietatem donamus".

Gedruckt bei SCHANNAT, Historia episcopatus Wormatiensis. II. Codex Probationum (Frankfurt 1734), S. 6. - Boos, Quellen zur Geschichte der Stadt Worms, I, (Berlin 1886) S.11.

Diese Urkunde ist nicht im Original vorhanden, sondern dem "Chartularium Wormatiense", einem Kopialbuch entnommen.

Schon HEUMANN, Commentarii de re dipl. imperatorum ac regum Germ. II, 225 ff., hat auf einige Mängel der Urkunde hingewiesen und noch bestimmter spricht sich SICKEL in den Sitzungsberichten der kais. Akademie der Wissenschaften, Bd.36, S.396 ff., gegen die Echtheit dieser Urkunde aus. Dem schließt sich Boos (Quellen, I. S.12) im wesentlichen an.

SICKEL sagt (Sitzungsberichte 36, S.396):
1. daß Inhalt und Form der Urkunde sie sehr verdächtig machen;
2. daß der in der Arenga enthaltene Gedanke zwar häufig vorkomme, hier aber in zum Teil ganz ungebräuchliche Ausdrücke gekleidet sei.

Ein weiteres Bedenken findet SICKEL darin (das. S.398), daß die Urkunde in den uns vorliegenden Fassungen (Kopie aus der Mitte des 12. Jahrhunderts im Chartularium Wormatiense, Vidimus von 1415) von der Vorstellung eines in jeder Hinsicht eximierten geschlossenen Sprengels "in praedicta civitate infra vel extra" ausgeht. Nun ist aber wahrscheinlich erst unter Konrad I., frühestens unter Arnulf alles Königsgut in und bei Worms in den Besitz des Bischofs übergegangen, und solange dies nicht geschehen, kann nicht von geschlossenem Territorium, noch weniger von geschlossenem Immunitätssprengel die Rede sein.

Endlich hebt SICKEL hervor (Sitzungsberichte Bd.39, S.132), daß sich aus der Zeit Ludwigs des Deutschen noch kein sicherer Beleg für die Verleihung des Münzrechts an Bistümer oder Abteien beibringen lasse. Gleichwohl würde es nicht auffallen (SICKEL das. S.134), wenn Ludwig der Deutsche dem an der Grenze liegenden Worms Münzprivilegien verliehen hätte. Nur, da wir es jedenfalls mit ganz neuem Vorrechte zu tun haben, ist die Kürze des Ausdrucks anstößig. Während nämlich die Verleihung der Münze für Chalons und Prüm besonders motiviert wird, in der Urkunde für Chalons und ähnlich in vielen späteren Diplomen auch die Modalitäten der ersten Einrichtung näher angegeben werden, heißt es in der Urkunde für Worms nur: "monetam ad integrum ... tradimus".

SICKELS Gründe für die Zweifel an der Echtheit der Urkunde sind, obwohl sie in der Hauptsache nur die Form betreffen, berechtigt. Zweifellos spricht die vorliegende Fassung nicht für die Echtheit, aber es ist nicht ausgeschlossen, daß im Jahre 856 eine Urkunde mit annähernd gleichem Inhalt ausgestellt worden ist, die nur in der vorliegenden interpolierten Form auf uns gekommen ist.

Die Entscheidung über die Frage, ob schon unter den Karolingern das Münzrecht an die Bischöfe zu Worms gekommen sei, kann nicht in erster Linie von der Form der Urkunde abhängen, sondern vielmehr wird man untersuchen müssen, ob die um 856 herrschenden Rechtsanschauungen und tatsächlichen Verhältnisse die Verleihung des Münzrechts an den geistlichen Herrn in Worms überhaupt als möglich erscheinen lassen und ob Münzen aus jener Zeit vorhanden sind.

Maßgebend für das deutsche und damit auch für das wormsische Münzwesen waren lange Zeit die Bestimmungen, welche die Karolinger auf diesem Gebiete gegeben haben.

Unter den Merowingern hing die Herstellung der Münzen fast ausschließlich von den Münzern ab, die an unzählig vielen Orten Geldstücke herstellten und darauf wohl den Namen des Prägeorts und des Münzers, viel seltener aber den des Königs anbrachten. Das wurde unter den Karolingern anders. Sie nahmen für sich allein, wie der Wortlaut der vorhandenen Edikte zweifellos erkennen läßt, das Münzrecht in Anspruch; es wurde wieder ein Regal, ein ausschließliches Recht des Staatsoberhauptes wie unter den römischen Imperatoren.

So beginnt die Urkunde, durch die Pipin die Ausprägung von 22 Schillingen aus einem Pfunde Silber anordnete, mit den Worten: De moneta constituimus.

Karl d. Gr. verordnete 794, daß niemand die Annahme der Münzen mit seinem Namenszeichen verweigern dürfe.

Unter Ludwig dem Frommen bestimmte das 817 ausgegebene Cap. Aquisgranense generale die Bestrafung der Falschmünzer und die Annahme guter Münzen.

Die Cap. Aquisgranensia vom Jahre 825 enthalten Bestimmungen über die Einführung neuer Denare und die Überwachung der Ausprägung durch die Grafen, die wiederum durch die königlichen Sendgrafen (missi) kontrolliert werden.

Die Constitutiones Wormatienses vom Jahre 829 befehlen von neuem die Annahme der guten vollwichtigen Denare.

Karl der Kahle gab sehr eingehende Bestimmungen in dem Edictum Pistense und sagt dabei "constituimus ut in nullo loco alio in omni regno nostro moneta fiat, nisi in palatio nostro et in Quentovico" etc.

König Ludwig der Deutsche spricht in der für Worms ausgestellten Urkunde vom Jahre 856 betreffs der Münze und anderer Dinge von einem königlichen Regal, "res juris regalis".

Alle diese Urkunden beweisen, daß der König die Herstellung der Münzen als sein ausschließliches Recht in Anspruch nahm.

Am stärksten tritt die Konzentration des Münzrechts in der königlichen Hand bei Karl dem Großen auf. Hatten unter den Merowingern die Münzer nach ihrem Belieben an jedem ihnen passenden Orte geprägt, damit jeglicher Kontrolle sich entzogen und den gänzlichen Verfall des Münzwesens durch schlechte Ausmünzung veranlaßt, so ordnete Karl der Große an, daß nur im königlichen Palaste Münzen hergestellt würden.

Das Kapitular vom Jahre 805 zu Dietenhofen gegeben lautet: De falsis monetis, quia in multis locis contra justitiam et contra edictum fiunt, volumus, ut nullo alio loco moneta sit, nisi in palatio nostro, nisi forte iterum a nobis aliter fuerit ordinatum.

Das Nymweger Kapitular vom Jahre 808 bestätigt das mit den Worten: "De monetis, ut in nullo loco moneta percutiatur nisi ad curtem; et illi denarii palatini mercantur, et per omnia discurrant".

Offenbar hat sich die ausschließliche Prägung in den kaiserlichen Pfalzen nicht durchführen lassen und so wurde bald nachher - das Kapitular wird in das Jahr 809 gesetzt - folgendes bestimmt: Ut civitatis illius moneta publice sub custodia comitis fiat. Ut monetarii ipsi publice, nec loco alio nec infra nec extra illam civitatem nisi constituto ... eis loco monetam facere non praesumant.

Die bestellten Münzer einer Stadt sollten nicht im geheimen wie Falschmünzer, sondern öffentlich, in dem allgemein bekannten, ihnen zu diesem Zweck überwiesenen Gebäude das Geld herstellen, und zwar unter Aufsicht der Grafen, also der kaiserlichen Beamten.

Auch Karl der Kahle bestimmte für Westfranken im Jahre 864 durch das Edictum Pistense, daß außer in der königlichen Pfalz nur in Quentovic, Reims, Paris, Orleans, Narbonne, in Metullo und Cavillono geprägt werden dürfe: "Sequentes consuetudinem predecessorum nostrorum, sicut in illorum capitulis invenitur, constituimus, ut in nullo loco alio in omni regno nostro moneta fiat, nisi in palatio nostro, et in Quentovico ac Rotomago, quae moneta ad Quentovicum ex antiqua consuetudine pertinet, et in Remis, et in Senonis, et in Parisio, et in Aurelianis, et in Cavillono, et in Metullo, et in Narbona."

Trotz der verordneten Beschränkung der Münzprägung auf wenige Orte gibt es doch aus vielen anderen Städten Karolinger-Denare, sowohl von Karl dem Großen wie von seinen Nachfolgern. Es kann wohl als selbstverständlich angesehen werden, daß die fränkischen Könige überall dort prägen ließen, wo der Handel und Verkehr es erforderte. Das dürfte in der Regel an den Orten geschehen sein, wo sich auch eine königliche Pfalz befand, und so konnte die Bestimmung betreffs der Prägestätte (in palatio nostro) überall durchgeführt werden. Auch in Worms war eine königliche Pfalz und der Sitz eines Grafen, der die Aufsicht zu führen hatte. Die Möglichkeit der Prägung in Worms muß also zugegeben werden. Das konnte nach den aufgeführten Quellen zunächst nur im Namen des Königs geschehen. Aber bald wurde es anders.

Die Gründe dafür, daß das Münzwesen den Händen der Könige allmählich entglitt, sind mannigfacher Art. Zunächst führte die Schwäche Ludwigs des Frommen, dann die Uneinigkeit seiner Söhne und die Teilung des Reiches dazu, daß die Verordnungen nicht genau durchgeführt wurden. Außerdem machte die fortschreitende Kultur und die damit in Zusammenhang stehende Entwicklung des Handels die Anlegung einer immer größeren Anzahl von Münzstätten und die Ausprägung stets wachsender Mengen von metallenen Zahlmitteln notwendig, wie die vorhandenen Münzen beweisen.

Außerdem schlich sich in die Benutzung des Münzregals eine Auffassung ein, die Karl dem Großen sicherlich fern gelegen hat. Er hatte aus rein volkswirtschaftlichen Gründen die Anlegung einer dauernd tätigen Prägeanstalt oder die zeitweilige Herstellung von Geldstücken an einem Orte angeordnet oder zugelassen. Er wollte allein die dem Handel notwendigen Zahlmittel verschaffen; jeder Gedanke an Gewinn bei Ausübung des Münzrechts hat ihm wahrscheinlich fern gelegen. Aber immerhin warf die Herstellung des Geldes einen Gewinn ab und dieser mußte, mag er auch anfangs klein gewesen sein, sich in demselben Maße steigern, als die Ausprägung wuchs.

Dazu kam die Neigung, durch Geschenke an die Kirche seine Frömmigkeit zu zeigen. Es ist daher durchaus nicht unmöglich, daß König Ludwig der Deutsche im Jahre 856 auf Anregung des Bischofs Samuel Einkünfte aus Münze und Zoll in Worms der dortigen Kirche überlassen habe. Der Wortlaut der Urkunde läßt darauf schließen, daß damals eine Münze, "moneta", zu Worms bereits bestand. Das ist auch aus sachlichen Gründen nicht als unmöglich zu bezeichnen, wenn man das Wort "moneta" in der durch die Verhältnisse gebotenen Einschränkung auffaßt.

Bei Ludwig dem Deutschen wird die Neuerrichtung von Prägeanstalten noch insofern erklärlich, als bei der Teilung des Reiches die Mehrzahl der Münzstätten nicht an ihn gefallen war. Zieht man ferner die durch die natürliche Entwicklung veranlaßte Hebung des Handels in Worms, begünstigt durch seine Lage am Rhein, in Betracht, so würde die Errichtung einer Anstalt zur Herstellung von Zahlungsmitteln oder zunächst nur die Bestellung einer sachverständigen Persönlichkeit zur Beurteilung und Prüfung der umlaufenden Geldsorten ganz begreiflich.

Aber man wird sich hüten müssen, zuweit gehende Schlüsse zu ziehen und aus der Wormser Urkunde von 856 die Verleihung des Münzrechts in dem Sinne wie es die deutschen Fürsten jetzt besitzen oder gegen Ende des Mittelalters besessen haben, herauszulesen. Wie durch die grundlegenden Forschungen SOETBEERS und EHEBERGS, denen ich im wesentlichen folge, festgestellt ist, ist die Bedeutung der Verleihung der "moneta" im 9. Jahrhundert eine ganz andere als später.

Nachdem Karls des Großen Bestimmung betreffs der ausschließlichen Prägung in seinen Pfalzen und Villen, wo er gerade Hof hielt, als nachteilig für die Entwicklung des Handels aufgegeben und die Errichtung einer größeren Anzahl von Prägestellen im Lauf der Zeiten gestattet werden mußte, gab es in bezug auf die Entwicklung der Münzrechtsverleihungen nach SOETBEER vier, nach EHEBERG fünf Stufen.

1. Der König gestattet die Errichtung eines Marktes und der damit verbundenen Münze aus rein volkswirtschaftlichen und handelspolitischen Gründen, zur Förderung des Handels und Verkehrs.

2. Der Empfänger des Münzprivilegs, ein geistliches Stift, erhält den aus der Münze fließenden Gewinn, teils zur Hebung eines Ortes oder Stifts, teils mit der Aufgabe, für das Seelenheil zu beten.

3. Das Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild aufzuprägen, tritt hinzu.

4. Dem mit dem Münzrecht Beliehenen ist gestattet, Münzfuß und Gepräge mit geringen Einschränkungen fast ganz selbständig zu bestimmen und zu verändern, die eigenen und fremde Münzen vom Verkehr auszuschließen und den Schlagschatz zu bestimmen. Es liegt in diesem Falle nahezu vollkommene Münzhoheit vor.

Die wormsische Urkunde steht, ihre Echtheit vorausgesetzt, auf der zweiten Entwicklungsstufe. Der König verleiht sein Recht, das jus regale, dem St. Petersstift zu Worms, d. h. dem Bischof Samuel. Aber dieser erhält damit kein Hoheitsrecht, sondern nur die Einkünfte aus der Münze.

Auch die seitens des Kaisers Arnulf am 14. Oktober 898 für Bischof Dietheloch zu Worms ausgestellte Bestätigungsurkunde verleiht nichts mehr als Einkünfte, denen noch einige neue zu den bisher empfangenen hinzugefügt werden. Die Münzanstalt selbst wird im Namen des Königs betrieben und dementsprechend tragen alle Wormser Denare bis zu Heinrich V. (1105-1125) einschließlich, wenige Ausnahmen abgerechnet, den Namen des jeweiligen Königs.

Ist also die Urkunde von 856 echt, was in der vorliegenden Form nicht zutreffend ist, so kann nur das Einkommen aus der Münzanstalt dem Wormser Bischof verliehen sein.

Erst viel später findet sich der Name eines Wormser Bischofs auf Münzen und damit erst erscheinen die geistlichen Herren als Inhaber des Münzrechts, ohne daß eine Urkunde von der Übertragung desselben an die Wormser Bischöfe vorhanden ist. Es hat gewiß auch keine Verleihung des Prägerechts im Sinne vollkommener Münzhoheit, sondern ein allmählicher Übergang stattgefunden.

Die Entwicklung der deutschen staatsrechtlichen Verhältnisse brachte es mit sich, daß die geistlichen Herren immer mehr als selbständige Glieder des deutschen Reiches auftraten und damit änderte sich auch die Auffassung von ihrer rechtlichen Stellung zur Münze. Hatten sie zunächst nur im eigenen Interesse oder in dem des Volkes die Aufsicht über die Ausprägung geführt, damit ihr Gewinn nicht zu gering und der der Münzer durch minderwertige Ausprägung nicht zu groß würde, so verband sich im Laufe der Zeit mit der Aufsicht auch der Begriff der Münzhoheit und hielt darin gleichen Schritt mit der Ausbildung der Landeshoheit. Je mehr das Ansehen der deutschen Könige sank, desto mehr stieg das der Bischöfe, und so sehen wir zur Zeit Heinrichs III. das Brustbild und den Namen des Bischofs Arnold (1044-1065) auf einer Wormser Münze erscheinen.

Dies war das Zeichen der jetzt erreichten nahezu vollkommenen Münzhoheit. War sie auch nicht de jure so doch de facto erlangt.

Aber das bischöfliche Münzrecht in Worms war nach zwei Richtungen Einschränkungen unterworfen. Zunächst hing die Ausübung des Münzrechts nicht allein von dem Bischof ab, insofern er die Münzer nicht nach seinem Ermessen auswählen, anstellen und absetzen konnte, sondern die Herstellung der Münzen war einer mit weitgehenden Rechten ausgestatteten Genossenschaft dauernd übertragen, und ferner hatte der deutsche König noch einen Teil seines Münzrechts behalten, nicht nur in Worms, sondern im ganzen deutschen Reiche nach Ausweis der Rechtsbücher.

In den Lehnsbüchern, so im liber II feudorum § 56, wird die Münze ausdrücklich unter den Regalien aufgeführt.

Der Schwabenspiegel sagt, (Landrecht, Kap.364): "Wir sprechen daz alle zoelle unde alle muntze die in Roemeschen Riche sint, die sint eines Roemeschen kuniges, und swer si wil han, er si phaffe oder leige, der müz si han von einem Roemeschen kunige unde von dem Roemeschen Riche; unde swer dez nut entut, dere vrevelt an dem Riche" und Kap. 192: "Nieman mag erheben nuwe merkede noch nuwe munzze wan mit dez herren willen, in dez gerichte ez lit. Dannoch mag ez nut geschehen, da sende der kunig sinen hantschuch zu, daz ist darumbe gesetzet, daz die lute innan werden, daz ez sin wille si."

In dem großen Privileg der Wormser Hausgenossenschaft vom Jahre 1165 behält sich Kaiser Friedrich I. ausdrücklich das Münzrecht in der Stadt vor, sobald er dahin kommt.

In derselben Urkunde heißt es an einer andern Stelle: "von der muntze, die da ist eins keysers camer".

Übrigens zeugt schon die Tatsache, daß es der Kaiser ist, der die Rechte der Wormser Hausgenossen und ihre Beziehungen zum Bischofe feststellt und regelt, genügend für seine Oberhoheit in Münzangelegenheiten.

Als Kaiser Friedrich II. im November 1238 zu Cremona dem Bischof Landolf von Worms den Spruch des Hofgerichts beurkunden ließ, wurde als geltendes Recht festgestellt, daß kein geistlicher Fürst die vom Reiche herrührenden Rechte, wie Zoll, Münze, Schultheißenamt, weltliches Gericht u. s. w. ohne kaiserliche Erlaubnis zu Lehen geben dürfe, weil jeder Kaiser, wenn er am Bischofssitze einen Hoftag angesagt habe, sowie während der Vakanz des bischöflichen Stuhles, diese Rechte ungeschmälert genießen könne. (Boos, Geschichte I, S.508. - Quellen I, S.134, Nr.193.)

In Übereinstimmung mit diesem beurkundeten Recht findet man aus der Zeit, als die Münzhoheit an die Bischöfe übergegangen war, also von Bischof Arnold (1044-1065) an bis zu Landolf von Hoheneck (1234-1247) neben den Bischofsmünzen auch solche mit Kaiserbildern. Diese kaiserlichen Münzen können nach 1125 nur während der Anwesenheit der deutschen Könige in Worms geprägt worden sein.

An dieser Stelle muß noch von dem "Verkauf" des bischöflichen Münzrechts an die Stadt gesprochen werden, da er als eine, wenn auch freiwillige Beschränkung der Machtbefugnisse in Münzangelegenheit anzusehen ist.

Mittels Urkunde vom 19. Februar 1234 "verkaufte" Bischof Heinrich von Worms der Stadt die dortige Münze für zehn Jahre, und zugleich wird festgesetzt, daß während dieser Zeit jeder Streit zwischen beiden Vertragschließenden ruhen soll. Die wichtigste Stelle lautet wörtlich:

Presentis scripti noverint inspectores, quod nos de consensu et voluntate capituli maioris vendidimus civibus nostris monetam, ut in pondere XXXa solidorum et eisdem ferramentis per X annos continue stabilis permaneat.

Diese Urkunde ist in letzter Zeit bei Besprechung wormsischer Münzen teils ganz außer acht gelassen, teils falsch gedeutet worden, insofern man einen Verkauf in moderner Rechtsauffassung, das heißt eine dauernde Übertragung des bischöflichen Münzrechts an die Stadt hat herauslesen wollen.

Aber selbst wenn man mittelalterliche Urkunden nach unserer heutigen Rechtsanschauung auffassen und auslegen wollte, - was gewiß unzulässig ist - so müßte man zugeben, daß ein Verkauf des beschränkten bischöflichen Münzrechts an die Stadt Worms für zehn Jahre keine dauernde Übertragung sein kann.

Wer heute ein Haus, einen Garten oder irgendeinen andern Gegenstand oder ein Recht für zehn Jahre kauft, der weiß, daß das kein eigentlicher Kauf, keine dauernde Erwerbung ist, sondern eine Pachtung oder ein Nutznießungsrecht. Man kauft heute eine Fahrkarte, die dem Inhaber das Recht gibt, auf Grund feststehender Bedingungen innerhalb gewisser Zeitgrenzen eine Fahrt zu unternehmen. Ein dauerndes Fahrrecht erwirbt man bei einem solchen Kaufe auch heute nicht.

Im Mittelalter war das nicht anders, nur wurde die Form des Kaufs öfter als heute angewendet, z. B. wenn man nicht in Widerspruch mit kirchlichen Geboten geraten wollte. So galt es als unchristlich, Zinsen zu nehmen. Um diese dennoch zu erhalten, "kaufte" man eine Rente, die entweder ablöslich oder nicht löslich war. Alle größeren Urkundenbücher bieten dafür zahlreiche Beispiele.

Der Wormser Bischof war übrigens gar nicht in der rechtlichen Lage, der Stadt das vollkommene Münzrecht zu verleihen. Dies konnte nur das Oberhaupt des deutschen Reiches gewähren und Kaiser Maximilian I. hat es später auch verliehen.

Der Bischof konnte natürlich nicht mehr "verkaufen", als er selbst besaß, nämlich ein Münzrecht, das wie oben bereits ausgeführt worden ist, ein beschränktes war, und dessen Benutzung durch die Rechte der Münzer-Hausgenossenschaft stark begrenzt war. Nur in der äußeren Gestaltung der Zahlungsmittel hatte der Bischof insofern Einfluß, als sein Bild und Name auf sie gesetzt wurde, und ferner hat er möglichst für Recht und Gerechtigkeit im Münzwesen gesorgt. Gleichwohl haben die geistlichen Herren die Wertverminderung der Pfennige im Laufe der Jahrhunderte nicht aufhalten können. Im Grunde genommen hatte das Münzrecht für den Bischof seinen höchsten Wert darin, daß es ihm sein Einkommen vergrößerte und sein Ansehen als Landesherr hob.

Aber man darf dem Bischof auch gar nicht die Absicht zutrauen, sein Münzrecht, eins der wichtigsten Merkmale unmittelbarer Landeshoheit, an die Stadt abzutreten. Die geistlichen Würdenträger der römischen Kirche waren zu allen Zeiten viel zu gute Juristen, als daß sie neben den unmittelbaren nicht auch die mittelbaren Vorteile des Münzrechts hätten erkennen können. Der Bischof hat im Streit mit der Stadt seine Rechte immer streng zu wahren gesucht und tatsächlich auch da gewahrt, wenigstens der Form nach, wo er in der Sache nachzugeben genötigt war. Bischof Heinrich hat gar zu oft seine Hoheitsrechte gegen die Stadt Worms, die sich selbständig zu machen versuchte, verteidigen müssen, als daß man ihm die Neigung zum Verkauf eines seiner wichtigsten Hoheitsrechte zutrauen dürfte. In der Sache gab er allerdings der Stadt nach, indem er - wahrscheinlich gegen Vorausbezahlung seines Gewinnanteils an der Münze - der Bürgerschaft die Überwachung der Prägung überließ.

Welche Bedeutung der Verkauf Bischof Heinrichs an die Stadt hatte, geht aus der Urkunde klar hervor.

Der Bischof verkaufte seinen Bürgern die Münze, das heißt, er tritt gegen Bezahlung die Münze, soweit er sie besitzt, ab. Aber er schränkt diese Überlassung ein, insofern er das Gepräge und den Gehalt, den er zu überwachen hat, festsetzt. Den Zweck der Übertragung der Münze an die Stadt gibt er ebenfalls genau an, nämlich daß die Pfennige während zehn Jahren im Werte nicht gemindert werden (ut moneta per decem annos continue stabilis permaneat).

Die Stadt Worms trat also an Stelle ihres Bischofs nur in bezug auf die Überwachung des rechten Gehaltes der Münzen. Diese Aufsicht konnte sie höchstwahrscheinlich besser als der geistliche Herr führen und wollte es auch, denn die handeltreibenden Städte hatten ein Interesse daran, eine ständige, im Werte sich gleichbleibende Münze als Zahlmittel verwenden zu können. Die mittelalterlichen weltlichen und geistlichen Landesherren dagegen benutzten das Münzrecht fast regelmäßig als Einkommens-, das heißt Steuerquelle. Allerdings mag in Worms die Münzer-Hausgenossenschaft den größeren Anteil am Gewinn gehabt haben.

Daß der Kauf nicht im modernen Sinne aufgefaßt und nicht als Münzrechtserwerbung auszulegen ist, geht auch daraus hervor, daß die Prägeeisen, das heißt die Gepräge der Pfennige selbst, nicht verändert werden durften. Die auf der Münze dargestellte Persönlichkeit war der Münzherr, der Inhaber des Münzrechts, der für den richtigen Gehalt der Münzen sich Verbürgende. Solange und soweit der Bischof auf wormsischen Münzen erscheint, kann also von einem städtischen Münzrecht keine Rede sein.

Erwähnt sei noch, daß der deutsche König das Münzrecht nur denjenigen Städten verlieh, die als selbständige Glieder des deutschen Staatenbundes gelten konnten. Worms hatte aber um 1234 diesen Grad von Selbständigkeit bei weitem noch nicht erreicht.

Es ist möglich, daß die wormsische Bürgerschaft aus der "Kauf"-Urkunde möglichst weitgehende Rechte abzuleiten versuchte, besonders wenn diese Bestrebungen durch das "öffentliche" das heißt städtische Interesse begründet werden konnten. Vielleicht hat sie sich bereit erklärt, dem folgenden Bischof jährlich eine bestimmte Summe zu zahlen, wenn und solange er der Stadt die Überwachung der Prägeanstalt überließe. Jedenfalls beugte aber Bischof Landolf von Worms der Deutung, als habe die Stadt das Münzrecht vom Bischof käuflich erworben, vor, indem er sich im November 1238 zu· Cremona einen Spruch des Hofgerichts beurkunden ließ, wonach kein geistlicher Fürst die vom Reiche herrührenden Rechte, als Zoll, Münze u. s. w., ohne königliche Erlaubnis zu Lehen geben dürfe. Dieser Rechtsspruch ist eine Interpretation des Artikels 8 des großen Fürstenprivilegs vom 26. April 1220 (Boos, Gesch. I, S.508).

Der Münzherr war also während des 13. Jahrhunderts de jure et de facto der Bischof, nämlich Lupold von Scheinfeld 1196-1217, Heinrich II., Graf von Saarwerden 1217-1234, und nach ihm Landolf von Hoheneck 1234-1247.

Zum vollen Verständnis der Verkaufsurkunde von 1234 muß noch auf die Stellung der Stadt zu dem Bischof im allgemeinen hingewiesen werden. Die Bürgerschaft von Worms suchte wie in Mainz, Köln und andern Orten sich von der geistlichen Oberherrschaft frei zu machen und im Interesse der Einwohnerschaft trachtete sie auch nach Einfluß auf die Prägung der Münzen. Besonders die am Handel Beteiligten halten den sehr erklärlichen Wunsch, Geldstücke zu erhalten, die ihrem Gehalte und Werte nach gleich blieben und der willkürlichen Außerkurssetzung nicht unterworfen waren. Der Bischof und noch mehr die Münzer-Hausgenossen dagegen suchten mehr ihren Gewinn zu erhöhen als für gute Zahlmittel zu sorgen. Die entgegengesetzten politischen und Handelsinteressen führten 1231 zur offenen Auflehnung der Bürgerschaft gegen den Bischof. Zwar siegte dieser mit Hilfe des Kaisers, aber immerhin beweist die hier abgebildete Münze, die allein den Lindwurm, das

Zeichen der Stadt Worms trägt, daß die bürgerliche Behörde das bischöfliche Münzrecht außer acht ließ und es für sich in Anspruch nahm. Noch im Jahre 1232 erließ Kaiser Friedrich II. von Ravenna aus ein Edikt, das die Bischofstädte dem geistlichen Herrn unterwarf und auch die Wormser Bürgerschaft wurde gezwungen, ihr Rathaus, das sichtbare Zeichen ihrer Selbständigkeit, zu zerstören und, um sich von der kaiserlichen Acht zu befreien, mit dem Bischof Frieden zu schließen.

Zunächst kam 1233 eine Rachtung zwischen Bischof und Stadt zustande und 1234 schlossen beide den oft erwähnten Münzkaufvertrag, der der Stadt die Beaufsichtigung über das einheimische Münzwesen brachte, dem geistlichen Herrn aber formell die Münzhoheit ließ.

Nach Ablauf der zehnjährigen Frist, also von 1244 spätestens ab, ließen die Bischöfe in Worms nicht mehr prägen. Zwar machte Bischof Johann III. von Dalberg(1482-1503) noch einmal von seinem Münzrechte Gebrauch, aber er ließ nicht in der Stadt Worms, sondern in Mainz, hier selbstverständlich mit Erlaubnis des dortigen Erzbischofs, prägen.

Die Bischöfe Theodorich II. von Bettendorf, 1552-1580, Georg von Scbönenberg, 1580-1595, und Philipp I. von Rotenstein, 1595-1604, ließen auch noch Münzen schlagen, aber das geschah ebenfalls außerhalb der Stadt Worms, und zwar deshalb, weil diese für ihren Stadtbezirk inzwischen das Münzrecht selbst erworben hatte und ausübte.

Die Bedeutung der Stadt und des Bistums Worms war seit den letzten Jahrhunderten des Mittelalters immer mehr zurückgegangen, so daß das Bistum von 1616 an meistens mit einem anderen geistlichen Stifte, vorzugsweise Mainz und Trier, durch Personalunion verbunden war. Die Münzen tragen in solchem Falle zwar noch das wormsische Wappen neben dem von Mainz bzw. Trier u. a. m., aber sie sind weder in Worms entstanden, noch können sie als für diese Stadt oder das Stift insbesondere geprägt angesehen werden.

Das Münzrecht der Stadt wird in einem besonderen Abschnitte behandelt werden.

Die Münzer und Hausgenossen     S. 19-28

Der Ursprung der Worrnser Hausgenossenschaft läßt sich nicht direkt aus Urkunden nachweisen; aber die Entwicklung des fränkischen und deutschen Münzwesens ist doch soweit aus sicheren Quellen bekannt, daß sich unter Berücksichtigung der besonderen wormsischen Verhältnisse ein annähernd richtiges Bild von der Entstehung und Ausbildung der dortigen Münzergenossenschaft geben läßt.

Die Bezeichnung Münzer und Hausgenosse kommt in gleicher Bedeutung, vielfach nebeneinander in derselben Urkunde vor

"Hußgenos" hat seinen Ursprung daher, daß die Münzer in einem bestimmten Hause, die Münze, moneta, genannt, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hatten.

Schon Karl der Große hat in einem Kapitular, das in das Jahr 809 gesetzt wird, angeordnet, daß die Münze öffentlich sein solle, daß die Monetarii in keiner andern Stadt, als für die sie die Erlaubnis hatten, und nur an der dafür bestimmten Stelle (Hause) Münzen herstellen sollten.

Die Hausgenossenschaft wird zuerst 1165 in dem von Kaiser Friedrich I. ausgestellten Privileg genannt. Aber zweifellos stand sie damals schon auf einer gewissen Höhe der Entwicklung; ja es ist sogar recht wahrscheinlich, daß die Rechte oder die Tätigkeit der Münzer damals schon angefochten wurden und dieser Umstand den Anlaß zur Ausstellung der Urkunde gegeben hat.

Der Ursprung der Wormser Hausgenossenschaft muß später als die Errichtung einer Münze in Worms liegen, und diese hat wieder das Vorhandensein eines Marktes zur Voraussetzung. Beides, Markt und Münze, bestanden in Worms wohl sicher schon unter Karl dem Großen. Das Mißtrauen der Bevölkerung gegen das geprägte Geld der Karolingerzeit mußte zur Bestimmung einer Stätte und zur Bezeichnung von Persönlichkeiten führen, die das auf dem Markte als rechte Währschaft dienende Geld auf seinen rechten Gehalt und Gewicht prüften. Die Stätte, an der die Gelduntersuchung stattfand, hieß zweifellos die Münze, moneta; der sachverständige Mann, der die Prüfung der Geldstücke vornahm, hieß der monetarius. Eine andere Bezeichnung ist undenkbar.

Das zugelassene Geld bildete die Wormser Währung, die im Zeitalter der Karolinger noch eine für das ganze Frankenreich einheitliche war.

Die natürliche Entwicklung führte mit dem Aufschwung des Handels dazu, daß das von fremden Kaufleuten mitgebrachte Geld oder Silberbarren gegen ortsübliche Zahlmittel umgewechselt werden mußten. Es erfolgte also die Errichtung einer Wechselstelle.

Erst auf der dritten Entwicklungsstufe ist die Errichtung einer eigenen Münzstätte anzunehmen.

Vorher, im 9. Jahrhundert, frühestens in den ersten Regierungsjahren Karls des Großen, dürfte die Tätigkeit des monetarius in Worms dieselbe gewesen sein, wie sie im 12. Jahrhundert die Wormser Münzer auf den Märkten zu Ladenburg und Wiesloch ausübten, wo sie nach dem großen Privileg Friedrichs I. das Wechselrecht besaßen. Wie die Münzer des 12. Jahrhunderts nach den beiden eben genannten Orten eine größere Menge von dem in Worms hergestellten Gelde mitnahmen, um damit das in Ladenburg und Wiesloch eingewechselte fremde Geld zu bezahlen, so mußte der in Worms tätige Monetarius des 9. Jahrhunderts eine ausreichende Menge fränkischer Denare, mochten sie in Mainz, Speyer oder an andern Orten hergestellt sein, bereit halten, um damit das ungültige Geld oder Edelmetall in Barren einzuwechseln und zu bezahlen. Erst als der Geldverkehr in Worms so groß geworden war, daß eine dem vorhandenen Bedürfnisse entsprechende Menge von Zahlmitteln von auswärts nicht mehr beschafft werden konnte, sondern die Vermünzung des eingewechselten Silbers an Ort und Stelle notwendig war, wurde eine eigene Prägestätte in Worms eingerichtet. Der Monetarius prüfte und wechselte das untüchtige Geld zwar noch wie bisher ein, aber von nun an stellten er oder seine Helfer auch neue Geldstücke her. Dieser Fortschritt in der Tätigkeit war nicht so bedeutend, daß er auffallen kann, da die Technik des Prägens eine sehr einfache und die Herstellung der Denare an jedem Orte leicht zu bewerkstelligen war.

Die ältesten bekannten Denare von Worms stammen aus der Zeit Kaiser Ottos II., 973-983. In einer früheren Zeit kann daher die Errichtung einer Münzstätte in Worms nicht erfolgt sein. Es ist auch keine Aussicht zur Auffindung älterer Denare vorhanden, und damit fällt auch die Berechtigung zu der Annahme, als könne aus der Münzverleihungsurkunde von 856 auf die wenigstens gleichzeitige Errichtung einer Wormser Prägeanstalt geschlossen werden, fort.

Solange der Geldverkehr in Worms noch auf den ersten Entwicklungsstufen sich befand, genügte als Monetarius eine einzelne Persönlichkeit und ebenso reichten auch eines Mannes Mittel aus. Später mußte er Gehilfen haben und sicherlich auch bald kapitalkräftige Genossen annehmen. Damit war der Anfang zu der später so mächtig gewordenen Münzergenossenschaft gegeben. Wann sie zu einer zunftartigen Vereinigung mit Satzungen sich ausgebildet hatte, läßt sich wegen Mangel jeder urkundlichen Quelle nicht feststellen; aber die Voraussetzungen für ihre Existenz waren gegeben, als die Denarprägung in Worms einen etwas bedeutenderen Umfang annahm; das ist unter Kaiser Otto III., 983-1002, gewesen. Man wird kaum fehlgehen, wenn man das Vorhandensein der Münzergenossenschaft im Jahre 1000 annimmt. Einer bedeutenden Entwicklung wird sie sich, nach den zahlreich vorhandenen Münzen zu schließen, unter König Heinrich III. (1039-1056) und dessen Sohn Heinrich IV. (1056-1105) erfreut haben, noch mehr zur Zeit des Bischofs Burkhard II. (1120-1149), der Kaiser Friedrich I. und Friedrich II. (1152-1250), der Bischöfe Konrad I. von Steinbach (1150-1171) bis Landolf von Hoheneck (1234-1247).

Damit aber schließt auch ihre Tätigkeit als Münzer im engeren Sinne, das heißt als Hersteller der ortsüblichen Zahlmittel. Der Grund für die Einstellung der Prägung lag in erster Linie darin, daß die zuerst in Schwäbisch-Hall geprägten Heller, «hallenses", immer weiter nach Westen vordrangen, auch in den linksrheinischen Gebieten Eingang fanden, die Wormser Pfennige verdrängten und deren Herstellung überflüssig oder nicht mehr lohnend machten. Der Heller entsprach wegen seines geringeren Wertes mehr als der Pfennig den Bedürfnissen des Kleinverkehrs. Außerdem galt der Heller in fast ganz Süddeutschland, der Wormser Pfennig dagegen nur in einem erheblich kleineren Gebiete, in dem von Worms, Speyer und rechtsrheinisch bis an das Gebirge, Odenwald und Schwarzwald, oder zeitweilig ein wenig weiter. Als der Wormser Bürger Heller in Zahlung nahm, konnte er mit diesen, nachdem sie in Worms Eingang gefunden hatten, nicht nur in seinem Wohnorte, sondern auch in einem weiten Gebiete Deutschlands seine Zahlungen leisten. Er ersparte damit die Kosten des Umwechselns; er vermied die Wechselstellen der Wormser Münzer, diese erhielten dadurch kein Metall zur Prägung der Pfennige, der Wechsel war nicht mehr lohnend und die Herstellung der besonderen lokalen Pfennigsorte fand damit ihr Ende.

Andere Gründe für das Einstellen der Münzprägung seitens der Wormser Münzergenossenschaft lagen in den veränderten politischen Verhältnissen Deutschlands und in den Umänderungen, die innerhalb der Hausgenossenschaft selbst vorgegangen waren. Die Stellung der Hausgenossen läßt sich aus dem ihnen erteilten Privileg Kaiser Friedrichs I. und andern Urkunden vollkommen klar feststellen. Solange die Beaufsichtigung der umlaufenden Münzen und ihre Herstellung noch ausschließlich im Namen des Königs ausgeübt wurde, können die Münzer, monetarii, nichts anderes als königliche Beamte, königliche Ministerialen, gewesen sein. Das in der Anlage abgedruckte große Münzer-Privileg Friedrichs I. läßt deutlich erkennen, daß bei Ausstellung der Urkunde, 1I65, das Bewußtsein von der königlichen Oberhoheit über das wormsische Münzwesen und von seinem Ursprung in der königlichen Macht noch vollkommen die Rechtsanschauung beherrschte. Friedrich bezeichnet § 2 die Münze als zu seiner Kammer gehörig und bestellt daher die Münzer als seine Diener; aber sie sollen nicht zu niederen Leistungen verpflichtet sein, sondern als ein Marschalk, Truchseß, Schenk oder Kämmerer verwendet werden. Das beweist zur Genüge, daß die Münzer um 1165 schon zu den wohlhabendsten und angesehensten Bewohnern der Stadt gehörten, und läßt ferner schließen, daß der Geldwechsel ein sehr einträglicher gewesen sein muß.

Einen weiteren Beweis für den königlichen Ursprung des Wormser Münzrechts liefert § 1, nach welchem der Kaiser keinen Schlagschatz, Münzgewinn, zu zahlen hatte und auch der Münzer für seine Arbeit keinen Abzug machen durfte. Das an einen geistlichen Herrn verliehene Münzrecht fällt bei Anwesenheit des Königs an diesen zurück, ebenso der Schlagschatz; es hätte also keinen Sinn gehabt, wenn man von den für den König zu prägenden Pfennigen einen Schlagschatz genommen, um ihn nachher an denselben König zu zahlen. Der Münzmeister hatte vielmehr soviel Silber, als er von dem Kaiser erhielt, in Gestalt geprägter Münzen zurückzugeben. War diesen etwas Kupfer beigemischt worden, was in Worms in nur ganz unerheblicher Menge geschehen sein kann, so war dafür keine Entschädigung vorgesehen. Unter Umständen mußte der Münzmeister eidlich versichern, daß in den für den Kaiser geprägten Pfennigen die ihm übergebene Silbermenge vollständig enthalten war. Einen Teil der Prägekosten hatte der Zollbeamte zu tragen, insofern er die Kohlen für die Feuerung zu liefern hatte. Der Münzmeister besorgte auch noch die Stempel, mit denen man die "bilde off die pfennige" machte. Die Prägung selbst, d. h. das Schlagen der großen Hämmer auf die eisernen Stempel, war den Münzknechten, selbstverständlich unter Aufsicht der Münzer und unter Verantwortung des Münzmeisters, überlassen.

Die Münzer wurden bischöfliche Ministerialen von dem Tage, an dem die Wormser Prägeanstalt an die Kirche überging. Wann das geschehen ist, läßt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, da die Urkunde von 856 nicht als echt angesehen werden kann und eine echte Verleihungsurkunde nicht vorhanden ist. Auch die Bestätigungsurkunde von 898 (Boos I, S.18, 28) halte ich in der vorliegenden Fassung für falsch, mindestens ist sie zweifelhaft.

Außer den schon früher gegen die Echtheit(*) der Urkunde von 856 (Anhang, Urkunde I) erwähnten Gründen, insbesondere dem vollständigen Mangel an wormischen Denaren aus dem 9. Jahrhundert, spricht auch das große Münzerprivileg von 1165 dagegen.

(*) Ich halte die Urkunde von 856 für eine durch Bischof Anno (952-979) von Worms veranlaßte Fälschung. Wie Boos in seiner Wormser Geschichte I, S.223 berichtet, hatte Anno "im St. Moritzkloster in Magdeburg an der Ausbildung königlicher Notare teilgenommen und dann als Bischof von Worms im Jahr 950 eine Kanzleischule gegründet, aus welcher unter anderem Bischof Hildebald, der Kanzler Ottos II. und Ottos III., hervorging. Anno mißbrauchte nun seine Beziehungen zur königlichen Kanzlei, indem er durch einen aus Worms stammenden königlichen Kanzlisten ein Dokument herstellen ließ, das ihm im Streit mit dem Kloster Lorsch über Besitzungen im Odenwald eine urkundliche Grundlage schaffen sollte". Wer diese und andere Urkunden zu seinen Gunsten erfand, unter Benutzung von echten, dem kann man auch die Fälschung der Münzrechtsurkunde zutrauen.

Nach diesem besaßen die Hausgenossen weitgehende Vorrechte, ferner eine fest begründete Organisation und endlich ist jeder einzelne der Münzer ein reicher Mann gewesen. Schon die Erwerbung großer Reichtümer setzte eine langdauernde gewinnbringende Tätigkeit voraus. Ebenso kann die Ausbildung einer großen Genossenschaft nur im Laufe von mindestens einem halben, vielleicht erst nach Ablauf eines ganzen Jahrhunderts erfolgt sein. Auch das Hervortreten des Kaisers in dem Münzprivileg und das Zurücktreten des Bischofs spricht dafür, daß die Entwicklung und feste Organisation der Wormser Hausgenossenschaft zu einer Zeit begann, als ihre Tätigkeit noch im Namen des Königs stattfand. Von dem Bischof läßt sich doch wohl sicher annehmen, daß er die Ausbildung einer mächtigen Genossenschaft mit weitgehenden Rechten gehindert hätte. Erwägt man dabei noch, daß aus der Zeit vor Kaiser Otto II., 973-983, keine in Worms geprägten Denare vorhanden sind, so wird man den Übergang der Wormser Münze an den Bischof eher um 1056 als um 856 für wahrscheinlich halten, und um dieselbe Zeit, Milte des 11. Jahrhunderts, dürfte die Entwicklung der Münzer-Hausgenossenschaft im wesentlichen fest begründet worden sein; ihren Anfang wird man um etwa 75 Jahre früher ansetzen dürfen.

Immerhin ist zuzugeben, daß dem Bischof ein Einkommen aus der Wormser Münze schon lange vor dem 11. Jahrhundert seitens des Königs geschenkt worden sein kann.

Außer dem Gewinn von der Münze stand nach § 14 dem Bischof noch eine Ehrengabe zu. Er empfing von dem Oberhaupt der Hausgenossenschaft an den drei höchsten Festtagen, Weihnachten, Ostern und Pfingsten drei "krenche" und drei Pfund Pfeffer. Dieser alte Rechtsgebrauch sollte wahrscheinlich dem Bischof die Anerkennung als Lehnsherr oder Schutzherr der Münzer sichern.

Das wichtigste Recht des Bischofs ist das in § 13 festgesetzte, die Untersuchung des neu gemünzten Geldes. Wenn der Bischof Argwohn gegen die rechte Beschaffenheit des Geldes hegte, so konnte er mehrere Leute, auf deren zuverlässiges, unparteiisches Zeugnis man sich verlassen konnte, zum Untersuchen der zuletzt geprägten Pfennige bestimmen. Die Prüfung des neuen Geldes mußte selbstverständlich stattfinden, ehe es dem Verkehr übergeben war, und im übrigen sollte sie innerhalb vier Wänden, das heißt im stillen, nicht in der Öffentlichkeit vorgenommen werden. Die letzte Bestimmung sollte die Münzer vor dem Mißtrauen des Volkes schützen, denn es liegt auf der Hand, daß die öffentliche Meinung, sobald sie von der Untersuchung des Geldes und damit von dem Argwohn des Bischofs hörte, gar leicht sich gegen die Annahme des Geldes aussprechen würde, selbst wenn es nach Gewicht und Gehalt richtig befunden war. Das hätte zu einer weitgehenden Schädigung der Münzer und mittelbar auch des Bischofs geführt.

Immerhin zeugt auch diese Bestimmung für die außerordentlich bevorzugte Stellung der Münzer.

Über den Charakter des Münzertrages, seine Sicherung und Erhebung wird man auf Grund des großen Privilegs von 1165 nach mehreren Richtungen aufgeklärt.

Die Einnahme des Bischofs aus der Münze war ein Teil des Gewinnes, den die Münzer aus dem G e l d w e c h s e l zogen, und der ihnen allein zustand, weil sie, wie es in § 9 ausdrücklich heißt, ihren festgesetzten Zins davon zahlten. Die Umprägung des eingewechselten, also in Worms nicht umlaufsfähigen Geldes, brachte an sich keinen Gewinn, sondern er war schon bei dem Einkauf gemacht worden; durch die Umprägung in umlaufsfähiges Geld wurde er nur in eine verwendbare Form gebracht.

Um den Bischof vor Betrügereien seitens der Münzer zu schützen, gab ihm das Privileg in § 5 ein weitgehendes Untersuchungsrecht. Wenn ihm die Münzer erklärten, daß keiner von ihnen bei dem Wechsel etwas verdient habe, so durfte er die Genossenschafter zu sich bescheiden und von ihnen die Wahl zweier Münzverständiger verlangen, unter denen er einen, den tauglichsten, zur Prüfung der Sache bestimmte. Der Erwählte mußte während der ganzen Woche, von Montag morgen bis Samstag Abend, in der Münze sitzen, die Tätigkeit des Münzmeisters nach besten Kräften versehen und den erzielten Gewinn dem Bischof überantworten. Dafür erhielt er als Lohn drei Schillinge, sein Gehilfe, "Knecht", sechs Pfennige, das heißt den sechsten Teil von dem, was der Meister empfing.

Der Meister empfing für jeden Tag seiner Tätigkeit in der Münze einen halben Schilling. Das ist nach unsern Begriffen ein hoher Lohn, wenn man bedenkt, daß im Jahre 1160 ein Hof in Worms für den jährlichen Zins von 20 Schillingen verpachtet wurde (Boos, Quellen I, S.62; Codex Lauresh. dipl. I, S.270 f.). Will man annehmen, daß jemand heutzutage in Worms ein verhältnismäßig kleines Haus mit Hof zum Alleinbewohnen mietete, so müßte er doch wohl mindestens 1200 Mark Miete zahlen. Vergleicht man diese Summe mit der Hauspacht von 20 Schillingen und dem Wochenlohn des Münzmeisters im Betrage von 3 Schillingen, so müßte der Münzmeister heute 3/20 von 1200 Mark = 180 Mark für die Woche, also 52x180 = 9360 Mark als Jahresgehalt beziehen. Dem Gehilfen stünden dann 9360 Mark : 6 = 1560 Mark zu. Das spricht wohl recht deutlich für die angesehene Stellung der Münzer. Vielleicht läßt sich das Einkommen und das Ansehen des Münzmeisters um 1165 mit der Stellung eines heutigen Bürgermeisters in Mittelstädten wie Worms vergleichen.

Eine weitere Sicherung des Bischofs gegen Verminderung seines Einkommens durch den Münzmeister sollte § 6 des Hausgenossen-Privilegs bieten. Falls der Bischof den Münzmeister beschuldigte, als liefere dieser ihm zu wenig Gewinn ab, so genügte der Eid des Beschuldigten, um die Klage abzuweisen und die auf das Vergehen gesetzte Strafe abzuwenden.

Für die Beziehungen zwischen Bischof und Münzern sowie über die Ausnahmestellung der letzteren gibt noch § 8 eine charakteristische Aufklärung. Wollte der geistliche Herr den Münzmeister vor sich laden, so durfte er das nicht durch seine eigenen Leute tun, sondern mußte sich des Lehrjungen bedienen, den die Hausgenossenschaft dazu bestimmt hatte.

Der privilegierte Gerichtsstand der Münzer spricht am deutlichsten für ihre angesehene Stellung. Nach § 7 und 12 konnte man die Münzer nur bei ihrem Meister oder bei dem Bischof verklagen, bei dem ersten wegen kleiner Vergehen, bei dem geistlichen Herrn wegen der schwereren Verbrechen. Außerdem mußten die Richter bei den leichten Beschuldigungen Hausgenossen sein, wie das im Mittelalter und noch später so üblich war, daß jeder nur von Seinesgleichen gerichtet wurde. Bei den schweren Verbrechen, z. B. gegen Leib und Leben, waren die Münzer nach § 7 dem gemeinen Gericht unterworfen, das in älterer Zeit doch wohl im Namen des Bischofs gehegt wurde, später aber wurde das Urteil im Namen der Stadt gesprochen.

Lag die Gefahr vor, daß ein beschuldigter Hausgenosse sich dem Richter durch die Flucht entziehen wollte, so durfte man zwar wie von jedem andern Stadtbewohner Bürgschaft verlangen, man konnte ihn auch gefangen setzen, falls er nicht durch sein Eigentum oder das persönliche Eintreten eines Mitbürgers Sicherheit bieten konnte, aber er kam nicht in das gewöhnliche Untersuchungsgefängnis, sondern das Haftlokal war des "Bischofs Kammer", das heißt ein bevorzugter Verwahrungsort. Die Sonderung der Münzer in Rechtssachen von den übrigen Stadtbewohnern erhöhte zweifellos ihr Ansehen, führte aber auch den Kampf der Bürgerschaft gegen sie und endlich die Unterwerfung der Hausgenossen unter das gemeine Recht gleichzeitig mit der Auflösung der Gemeinschaft herbei.

Auch insofern nahmen die Münzer eine Ausnahmestellung den weltlichen Stadtbewohnern gegenüber ein, als sie zur Annahme eines bürgerlichen Amtes, das ihnen Mühe und Kosten wegen der im Mittelalter damit verbundenen größeren Schmausereien verursachte, nicht gezwungen werden konnten.

Der Eintritt in die Münzer-Hausgenossenschaft war wahrscheinlich nicht leicht und das "Eintrittsgeld" nicht unbedeutend. Der neu Eintretende hatte eine Ehrengabe dem Bischof, nämlich eine halbe Unze Gold "zur Vergoldung seines Stabes", zu entrichten. Der Münzmeister und der Kämmerer erhielten je einen "goldenen Pfennig". Man kann darunter Goldabschläge der gleichzeitigen Münzen verstehen. Ich halte das zwar nicht für unmöglich, aber doch nicht für wahrscheinlich. Bei Ausstellung des Münzerprivilegs von 1165 wurden breite Halbbrakteaten in Silber als gewöhnliches Geld geprägt; Goldabschläge davon sind bisher nicht bekannt geworden und dürften wegen ihrer unpraktischen Form auch wohl niemals geprägt sein. Wahrscheinlicher ist, daß es sich bei der Bestimmung betreffs Zahlung von zwei goldenen Pfennigen um Übernahme einer älteren Bestimmung oder eines alten Gebrauches handelt, der aus einer Zeit stammt, in der noch merowingische oder byzantinische Goldmünzen, wenn auch vereinzelt, zu haben waren. Möglich ist auch, daß man im Zeitalter der sächsischen und fränkischen Kaiser einzelne Goldabschläge von Denaren herstellte, um sie zu solchen Ehrengaben zu verwenden.

Es gibt solche goldenen Denare z. B. von Mainz mit dem Bild Kaiser Heinrichs IV. (1056-1105), von Trier mit dem Bild des Erzbischofs Bruno, Grafen von Lauffen (1102-1124) u. a. m.

Daß derartige Golddenare und Goldmünzen im allgemeinen um 1165 sehr selten waren, geht auch daraus hervor, daß an Stelle einer solchen 2½ Schillinge treten durften.

Erwähnt sei noch, daß die Wormser Hausgenossen auch in Ladenburg und Wiesloch - beide Orte liegen auf dem rechten Rheinufer - das Wechselrecht hatten. Das soll in einem folgenden Abschnitte, die Wormser Währung, eingehender behandelt werden.

Wichtig für das Wesen der Hausgenossenschaft und charakteristisch für den engen Zusammenhalt der Mitglieder einer mittelalterlichen Vereinigung ist § 10 des Privilegs. Die Mitglieder des Vereins werden ausdrücklich seine Untertanen genannt. Dreimal im Jahre muß er sie zusammenkommen lassen; jeder muß erscheinen bei einer Strafe von 5 Schilling. Will man die vorhin aufgestellte Wertvergleichung des Münzmeisterlohnes von 3 Schillingen (3/20 einer Hauspacht) mit 180 Mark unsers Geldes auf diesen Fall anwenden, so müßte ein die Jahresversammlung versäumendes Mitglied 5/3 x 180 = 300 Mark als Strafe zahlen.

Der Münzmeister soll seine Untertanen verpflichten, alles zu sagen, was etwa von den Rechten der Genossenschaft versäumt sei, oder wo etwas gegen ihre Rechte geschehen sei. Der Meister und alle Genossen hatten also mit größter Sorgfalt über ihre Privilegien zu wachen. Sobald ein Genosse etwas gegen das Recht der Genossenschaft getan ("was wieder das recht sy, das sie in irer consciencien wissen"), soll er es dem Meister wie seinem Beichtvater berichten. Der Meister soll jedem Mitgliede behilflich sein, daß es zu seinem Rechte komme und, falls er dies nicht selbst erreichen könne, die Hilfe des Bischofs in Anspruch nehmen.

Eine Genossenschaft, deren Mitglieder so enge helfend und fördernd zusammenhielten, mußte nicht nur viel Anziehungskraft ausüben, sondern auch, gestützt auf den Reichtum ihrer Mitglieder, einen gewaltigen Einfluß gewinnen.

Das Münzrecht der Stadt Worms     S.29-36

Von der Mitte des 13. Jahrhunderts an hörte die Pfennigprägung seitens der Wormser Münzergenossenschaft auf; damit war der wichtigste Grund für ihre Existenz verloren gegangen. Trotzdem hielten die Münzer an ihren Privilegien fest und ließen sie stets von neuem bestätigen. So verpflichteten sich 1283 neun wormsische Stadtschöffen bei einer Strafe von zehn Mark Silber gegenseitig, keinem gewählten Bischof zu huldigen, bevor er nicht versprochen habe, alle Rechte und Freiheiten der Stadt zu bestätigen. Diese Versicherung gab der erwählte Bischof Simon mittels Urkunde vom 1. August 1283 betreffs der Hausgenossen an erster Stelle mit folgenden Worten:
"Daz wir unser hüsgenoz die münzere haltden unde bi schirmen unde lazen in der friheit in deme reichte, alse si von keyserin künigen unde von unsern vürvaren die bischove unde von guder gewonheit her hont brayt."

Ebenso bestätigte Eberhard, erwählter Bischof von Worms, am 10. November 1293 den Münzer-Hausgenossen zu Worms ihre hergebrachten Rechte.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Münzer sehr gewichtige Gründe haben mußten, an ihren Vorrechten festzuhalten. Nicht bloß um Vorrechte betreffs ihrer Stellung als Bürger kann es sich handeln, sondern es müssen direkte materielle Vorteile in Frage gekommen sein. Das geht aus dem Sühnebrief hervor, den Bischof Simon, das Domkapitel und die Stadt Worms einerseits mit den Gebrüdern Rudolf und Anselm von Drachenfels am 1. April 1267 schlossen. Die beiden oben <--S.30-->genannten Edelleute erhoben danach Ansprüche an "die wage und umbe den fündere und umbe den zol und umbe die munze". Es muß also von der Münze eine Abgabe gezahlt worden sein.

Der wichtigste Grund fur die Unzufriedenheit mit den reich gewordenen Münzern, die dem städtischen Patriziat angehörten und die Verwaltung der Stadt in Händen hielten oder beeinflußten. lag in ihrer Ausnahmestellung gegenüber den übrigen Bürgern. Diese Stellung führte zu langandauernden, eigentlich nur selten unterbrochenen Fehden und veranlaßte die Bürger von Worms schon im Jahre 1283, wegen der Münze und der Münzer an den Papst zu appellieren.

Seit der am 15. Mai 1300 abgeschlossenen dritten Rachtung zwischen Bischof und Stadt begann die Demokratisierung des Stadtregiments immer größere Fortschritte zu machen. So groß die Macht einzelner Hausgenossen, z. B. des Richer Bonne, auch war, endlich mußte die Hausgenossenschaft, die gegen Ende des 14. Jahrhunderts als Zunft bezeichnet wird, doch unterliegen. Viele der durch Bank- und Wechselgeschäfte reich gewordenen Münzerfamilien hatten Worms verlassen, einzelne waren in die Dienste benachbarter Fürsten, besonders der Pfalzgrafen getreten, andere hatten bedeutende Ländereien gekauft und waren in dem Landadel aufgegangen.

In den Streitigkeiten der Stadt mit dem Bischof hatten sie fast regelmäßig die Partei des letzteren genommen, obwohl sie als Ratsherren auch der Stadt Treue geschworen und deren Interesse wahrzunehmen verpflichtet waren. Als 1483 in dem Streite mit Bischof Johannes ein Mitglied der Hausgenossenschaft, Marx Morßheimer. gegen den Rat Partei nahm, beschloß die 5tadtbehörde, mit Hilfe des Kaisers die Vorzugsrechte der Münzer abzuschaffen und alle Bürger vor dem Gerichte gleichzustellen. Unter dem 11. Dezember 1488 erging ein kaiserliches Mandat, das der Stadtbehörde befahl, die Hausgenossen zum Gehorsam gegenüber den Gesetzen und Verordnungen des Rates zu zwingen, damit die Stadt dem Kaiser und Reiche nicht entfremdet würde. Schon Kaiser Rudolf von Habsburg hatte 1273 durch den ihm geleisteten Eid Worms als reichsfreie Stadt erklärt. Jetzt stellte ihr Kaiser Friedrich III. unter dem 24. Dezember 1488 ein Privileg aus, das sie von neuem ausdrücklich als Reichsstadt anerkannte.

Als Reinhard Noltz, der in Heidelberg studiert hatte und später durch sein Tagebuch berühmt geworden ist, trotz seiner Eigenschaft <--S.31-->als Hausgenosse in den städtischen Sechzehner-Rat gewählt wurde und gegen den Willen seiner Genossen diese Stelle annahm, entstand großer Streit in der Stadt. Um hier Ruhe zu schaffen, trieb man die unzufriedenen Patrizier, wohl durchweg Mitglieder der "Münzer", hinaus. Zwar befahl der Kaiser ihre Wiederaufnahme, aber da sie sich dem kaiserlichen Gebote, Aufgabe ihrer Vorrechte und Unterordnung unter die allgemein gültigen Stadtpflichten, nicht fügen wollten, erwirkte der wormsische Stadtschreiber einen kaiserlichen Brief, gegeben zu Linz am 28. Juni 1491, wonach die Münzer ihre Sonderrechte aufgeben sollten und insbesondere verpflichtet wurden, sich zu städtischen Ämtern gebrauchen zu lassen.

Die Münzergenossenschaft mußte jetzt einsehen, daß ihre früheren Privilegien endgültig verloren waren, und das führte endlich zum Verkauf des Münzhauses an die Stadt.

Am 5. Oktober 1491 schlossen Bürgermeister und Rat der Stadt Worms mit ihren Mitbürgern, den "Montzern genannt Hußgenossen", nämlich mit Wilhelm Brune, Marx Morßheimer, genant Wagentryber, Hans Hartliep, genannt Walsporn und Hans Brune unter Mitwirkung der Ratsfreunde der Städte Speier und Frankfurt einen Vertrag, wonach die "Montzer oder Hußgenossen uns und gemeyner statt das huß die Montz genant und alle ir fryheit und gerechtickeit ubbergebben und zugestalt haben vor eyn somm gelts innhalt solicher vertrege darubber sagende, daran Wilhelm Brune obgenant gepurt nunhundert gulden Rynisch, die in solicher verteidigung an eyn jerliche gulte nemlich sechsunddryssig gulten gestellet sin".

Das durchschnittene Original der Urkunde befindet sich im Stadtarchiv zu Worms. Jeder Hausgenosse erhielt eine Rente, Wilhelm Brune eine solche von 36 Gulden, die mit dem 25 fachen Betrage, 900 Gulden, abgelöst werden konnte. Die Ablösung erfolgte erst am 17. September 1762.

Nachdem die Stadt Worms zur Reichsstad[ erklärt und die Münzer-Hausgenossenschatt sich aufgelöst hatte, war die Bahn frei, um auch das Münzrecht zu erwerben.

Mittels Urkunde vom 3. Februar 1505 verlieh König Maximilian der Stadt Worms das auf die Ausprägung silberner Geldstücke beschränkte Münzrecht. Man durfte jetzt folgende Münzsorten prägen:
Albus oder Weißpfennige zu 16 Heller
Halbe Albus zu 8 Heller
Pfennig zu 2 Heller
Heller zu 1 Heller
und zwar so, wie der Erzbischof von Mainz und der Pfalzgraf am Rhein münzten. Diese Bestimmung ist nach zwei Richtungen wichtig. Zunächst ist damit festgestellt, daß die Kurfürsten von Mainz und der Pfalzgraf die maßgebenden Fürsten auch für das ihren Besitzungen benachbarte Gebiet am Rhein waren, ferner ist damit die für Worms gültige Währung angegeben. Es war nicht mehr eine eigene, eine wie im Zeitalter der Hohenstaufen von Mainz verschiedene, sondern die Mainzer Währung. Während Worms bis etwa 1250 als Prägestätte noch recht bedeutend war und ihre Erzeugnisse die gesamte pfalzgräfliche Ausmünzung an Menge weit überragte, war um 1505 und später ihre Stellung zur Pfalzgrafschaft in das umgekehrte Verhältnis geraten.

Daß König Maximilian die Stadt Worms verpflichtete, so wie Pfalz und Mainz zu prägen, statt einfach die Währung zu bezeichnen, lag daran, daß es in Deutschland keine einheitliche und unter den vorhandenen keine feststehende Währung gab. In Münzangelegenheiten existierte kein einiges deutsches Reich mehr.

Mit der Unterwerfung der Stadt Worms unter die numismatische Oberhoheit von Mainz und Pfalz sollte übrigens auch dem Einspruch gegen die neue Münzrechtsverleihung vorgebeugt werden.

Wichtiger als die Münzrechtsurkunde von 1505 ist die fünf Jahre später erteilte, durch die der Stadt das Recht zur Prägung von Goldmünzen bewilligt wurde. (Siehe Anhang Nr.III.) Als im Beginne des14 Jahrhunderts florentiner Goldmünzen in Deutschland Eingang fanden und etwas später deren Nachprägung begann, holten manche Reichsstände die kaiserliche Erlaubnis dazu ein, weil man nach der damaligen Rechtsanschauung mit dem Münzrecht nur die Macht zur Silberprägung besaß. Die Goldvermünzung sah man noch als ausschließliches Recht des deutschen Königs an, der es dann durch die "goldene Bulle" allen Kurfürsten zugestand. Einige von ihnen, wie der König von Böhmen und der Erzbischof von Köln, hatten allerdings schon vorher "Florenen" geprägt. Weniger bedeutende Stände des deutschen Reichs wie die Stadt Worms mußten vom Oberhaupt desselben die Berechtigung dazu erst nachsuchen; dann aber galt es als Auszeichnung.

Die einzige um 1505 gültige goldene Reichsmünze war der "Gulden", jetzt "Goldgulden" genannt. Er war eigentlich am Rhein entstanden, dort lief er vorzugsweise um, und die Bestimmungen der rheinischen Kurfürsten über seinen Gehalt und Wert waren im ganzen genommen für das übrige Deutschland maßgebend. Daher wurde Worms ausdrücklich verpflichtet, seine Goldgulden nach dem Gehalt der rheinischen zu prägen und, da es eine Reichsmünze war, mußten sie auf einer Seite den deutschen Reichsadler tragen. Daß dazu noch die zweifellos von der Stadtbehörde selbst vorgeschlagene Umschrift SVB VMBRA ALARVM TVARVM PROTEGE NOS kam, hat seinen Grund wohl in dem Bewußtsein der leitenden wormsischen Persönlichkeiten, daß die Stadt nur unter dem Schutze des Kaisers, von dem sie die Reichsunmittelbarkeit erhalten hatte und dem sie ihre Dankbarkeit zeigen wollte, sich ihrer Freiheit erfreuen und gedeihen könne. Worms, das sich durch seine Reichstreue gerade in den schwersten Zeiten so oft ausgezeichnet hatte, behielt diesen Spruch lange Zeit bei.

Die schon früher mit dem Münzrecht ausgestatteten deutschen Fürsten und Stände sahen es nicht gern, wenn es der Kaiser immer noch an weitere Glieder des deutschen Reiches verlieh, weil die jüngsten Empfänger meistens geringer an Macht und Mitteln waren und daher von ihnen eine schlechte Ausmünzung zu befürchten war. Um diesem Einwande zu begegnen, hatte der Kaiser die Stadt verpflichtet, auf genaue Innehaltung der Bestimmungen betreffs des Gewichts und Gehalts zu achten. Falls die Wormser Goldgulden geringer als die der rheinischen Kurfürsten befunden würden, solle das eben empfangene Recht zur Goldvermünzung für alle Zeiten verloren sein. Es sei schon hier festgestellt, daß die wormsischen Münzen wie die aller übrigen freien Reichsstädte zu den besten in Deutschland hergestellten gehörten und denen der rheinischen Kurfürsten an innerem Wert gleichstanden. Niemals hat die Stadt Worms ihr Münzrecht mißbraucht.

Hier mögen noch einige Bemerkungen betreffs der Münzer und des Münzhauses folgen.

Der älteste bekannt gewordene wormsische Münzer ist: (10??) Adelbraht.

Eine Inschrift auf einer Skulptur, dem Julianosbild, am nordwestlichen Eckpfeiler des Altarhauses im Ostchor lautet: OTTO ME FECIT IVLIANA ADELBRAT MONETARIUS.

Bei Boos, Quellen, Bd.I, werden folgende Münzer genannt:
1179 Heinricus monetarius Boos Quellen I S.71
1197 Sigefridus monetarius Boos Quellen I S.82
1233 Sigelo monetarius Boos Quellen I S.125
1262 Fridegerus monetarius Boos, Quellen I S.206
1271 Ortds monetarius Boos, Quellen I S.231
1357 Richer Bonne monetarius Boos, Quellen II S.336
1392 Bertzen Richer, Meisters Boos, Quellen II S.645

Das Münzhaus wird erwähnt im Jahre:
1016, platea monetariorum, Münzerstraße - Boos, Quellen I, S. 34, 20,
1080, ad plateam iuxta monetam - Boos I, S.49, 30.
1190, Cunradus ante monetam - Boos I, S.77, 13.
1224, ad monetam - Boos I, S. 00, 4.
1319, versus monetam - Boas II, S.101, 40.
1350, iuxta monetam civitatis Worm. - Boos II, S.278, 28.
1350, in foro inferiori prope monetam ibidem - Boos II, S. 281, 10.
1390, als man von der Müntzen get uff den hoff - Boos II, S.622, 15.

Auch nach Zorns Chronik S. 180 lag die Münze auf dem Niedermarkt, wie unter dem Jahre 1350 berichtet wird.

Seit dem Jahre 1491 wurde die "Münze", neben der und wahrscheinlich auf deren Gebiet auch die "neue Münze" entstand, zu Rats- und Gerichtszwecken benutzt. Die reich bemalte "neue Münze" trug nach der Chronik des Zorn-Wilck, S.444, die Inschrift, daß das Gebäude 1492 renoviert worden sei. Im Jahre 1495 ließ der Rat auch die «alte Münze» reich mit Malereien ausschmücken.

Die Münze lag am Markt, an der Stelle, an der nach dem großen Brande von 1689 die Dreifaltigkeitskirche erbaut wurde.

Ein Bild dieser alten am Anfange des 17. Jahrhunderts renovierten Münze bringen wir auf der folgenden Seite nach im Wormser Stadtarchive vorhandenen Zeichnungen des Peter Hammann.



Die Wormser Pfennigwährung     S. 36-45

Im Zeitalter der Karolinger war die Währung eine einheitliche innerhalb des ganzen Frankenreiches.

Die Grundlage bildete die Bestimmung Karls des Großen, daß aus einem Pfunde Silber im Gewichte von 367,2 Gramm 240 Denare, Pfennige, geprägt werden sollten, jedes einzelne Stück demnach 1,53 g wog. 12 Denare hießen ein Schilling, 240 hießen und wogen ein Pfund; aber geprägt wurde nur die untere Einheit, der Denar.

Als diese Denare im Laufe der Zeiten an Gewicht vermindert wurden, hießen 240 Stück doch immer noch ein Pfund, libra, manchmal auch talentum, obwohl sie weniger als ein Pfund wogen. Man muß also das Zählpfund, 240 Denare, von dem Gewichtspfund unterscheiden.

Solange die Denare im ganzen Frankenreiche noch gleich waren, brauchte man bei Zahlungsfestsetzungen nur die Summe anzugeben. Als aber Gehalt und Gewicht der Denare an den deutschen Prägestätten ungleich sanken, bildeten sich lokale Währungen aus. Je nach dem Ansehen, das die Münzstätte in Bezug auf die Vollwenigkeit und die Beständigkeit ihrer Erzeugnisse genoß, erwarb sie sich für diese als gültiges Zahlmittel ein größeres oder geringeres Umlaufsgebiet. Die angesehenste deutsche Münzstätte, besonders im Zeitalter der Hohenstaufen, war Köln am Rhein. Deren Pfennige waren auch in Süddeutschland verbreitet. So enthielt der Münzfund von Ladenburg, das innerhalb des Bistums und des Münzsprengels von Worms lag, 181 kölnische Denare, ungefähr die Hälfte der vorhandenen Stücke, genau 181 von 373 oder 48½%. Dagegen brachte der Wormser Fund von der Bürgerweide keinen, der Abenheimer nur einen Kölner Denar. Das verhältnismäßig starke Vorkommen dieser Münzsorte in Ladenburg wird durch seine Lage in der Nähe der großen Verkehrsstraße, der Bergstraße, erklärlich. In Worms selbst und auf dem süddeutschen linken Rheinufer findet man nur selten kölnische Denare und ebenso selten ist ihr Vorkommen in wormsischen Urkunden.

Zum Beispiel 1260 in der Sühne zwischen der Wormser Bürgerschaft und zwei auswärtigen Rittern werden quingentas marcas Coloniensium ausbedungen, Boos, Quellen I, S.193. Es handelt sich um eine auswärtige Zahlung und die Festsetzung einer runden Summe in einer weit verbreiteten Münzsorte.

Kölnische Denare zählte man nicht nach Pfunden, sondern nach Mark.
1 Mark kölnischer Denare = 12 Schilling = 144 Denare.

Im übrigen trifft man, sobald von geprägtem Gelde die Rede ist, bis 1249 nur Wormser Pfennige in den Urkunden bei Boos, Quellen I, und selbst da, wo nichts Besonderes gesagt ist, hat man sicherlich die Erzeugnisse der einheimischen Prägestätte im Auge. Das gilt insbesondere von den ersten Gelderwähnungen in Wormser Urkunden, die wie alle folgenden Angaben aus Boos, Quellen zur Geschichte der Stadt Worms I-III, entnommen sind.
1014: LX solidos comiti semper componere debuisset - V solidos (Boos I, S.32, Nr.42).
1016: II denarios - XII denarios (Boos I, S.36).

Außer der Zählung nach Pfund, libra oder talentum, und Schilling (solidus) kommt noch die nach Unzen zu 20 Denaren vor. Den Beweis für die Richtigkeit dieser Angabe liefert die Urkunde von 1251 (bei Boos, Quellen I, S.154, Nr.228), nach welcher Jakob Richer über sein Einkommen verfügt hat:
"Quindecim uncias Wormatiensis et novem denarios censuales annuatim . . . item decem solidos de area . . . quos census videlicet in summa viginti unam unciam et novem denarios." ...

Man zählte also in Worms:
1 Pfund, libra, talentum = 20 Schilling, solidi zu 12 Denare = 250 Denare.
1 Pfund, libra, talentum = 12 Unzen, unciae zu 20 Denare = 240 Denare.
1 Unze = 1 2/3 Schilling.

Diese Zählweise behielt man bei, solange in Worms Pfennige eigener Währung geprägt wurden.

Zuerst wird sie 1160 erwähnt. Zu dieser Zeit muß also die Wertverschiedenheit der Denare so groß geworden sein, daß die Bedingung einer bestimmten Münzsorte notwendig erschien.

Die eigene Wormser Währung beginnt also nach den Urkunden mit dem Jahre 1160. Man wird aber, wenn man den wirklichen Anfang feststellen will, unbedenklich um mindestens ein Vierteljahrhundert zurückgehen müssen, denn Münzsorten sind fast ausnahmslos lange bevor sie in Urkunden erscheinen, entstanden. Will man bei der Entscheidung über den Beginn einer eigenen Wormser Währung von den Münzen selbst ausgehen, was doch wohl das Richtige ist, so wird man beachten müssen, daß mit dem Aussterben der fränkischen Kaiser, also mit dem Tode Heinrichs V., 1125, die Denare der alten Form verschwinden und eine neue ganz eigentümliche Sorte erscheint, die den Namen des Bischofs BVggo oder Burchard (1120-1149) trägt. Danach ist anzunehmen, daß die eigene Wormser Währung um 1125 ihren Anfang genommen hat.

Die letzten Jahre Kaiser Heinrichs V. waren schwere Zeiten des Niederganges; dem gegenüber stellt die Regierungszeit des vielfach segensreich eingreifenden Bischofs Burchard sich als eine Renaissanceperiode dar. Dem ständigen Sinken des Silbergehaltes der Denare wurde Einhalt getan, ein neuer niedriger aber fester Fuß bestimmt und die alten Denarformen durch neue ersetzt. Aber es waren immer noch Denare, die man bis zum Tode Bischof Burchards, 1149, prägte.

Die zweite Sorte der "denar. Wormat." waren die "Halbbrakteaten", welche mit dem Auftreten des ersten hohenstaufischen Kaisers, Friedrich I., 1152-1190, zuerst erscheinen, unter Heinrich VI. noch fortbestehen, aber mit dem Abschlusse des 12. Jahrhunderts aufhören.

Die dritte Art der in Urkunden mit "denar. Wormat." bezeichneten Münzen sind die zur Größe der alten Denare zurückgekehrten, meistens einseitigen Pfennige, wie sie der Kerzenheimer Fund gebracht hat. Ihr Gewicht ist geringer als das der vorhergehenden Sorte.

Die in den Wormser Urkunden vorkommenden Beträge sind nicht groß und Geld wird überhaupt verhältnismäßig selten erwähnt, was allerdings zum Teil an dem Urkundenmaterial liegt. Einige Proben werden das bestätigen.

Es werden erwähnt: (Boos, Quellen I)
(1161): tres denarios - quatuor denarios - und ein Denar
(1161): quatuor uncias
(1173): 40 solidi Worm. monete, jährlicher Zins
1184: cuius thelonei precium dimidio denario constat de singulis pannis
1224: 73 libris, Kaufpreis für 40 jugera Äcker
1226: VI talenta
1237: Rente unius talenti Wormaciensium denariorum
1238: 20 talenta monete Worm.
1241: sub annuo censu duarum librarum
1241: X denarios - X und XXX solidi - IIII und XIII uncias - XV uncias minus VIII denariis [292 Denare]
1251: centum talenta Wormatiensia
1256: 150 Pfund "Wormser Gewicht"
1261: XVIII denarios Wormaciensis monete
1262: duos denarios Wormatienses - quatuordecim uncias denariorum etiam Wormatiensium - item septem uncias eiusdem monete
1283: duas libras Wormaciensium denariorum
1287: ein punt Wormesser
1290: IIII tt Wormser werunge (Das einzige Mal, daß im 13. Jh. das Wort Währung vorkommt.)
1292: 12 librarum denariorum Wormacensium
1300: census trium librarum denariorum Wormaciensium
1306: 1 phunt Wormischer etc.

Außer den ganzen Denaren kommt auch vereinzelt der halbe Denar, Obol, vor, so 1141: octo denarios et obolum (Boos, Quellen I, S.59, 6) - 1241: in censu VII denarios et obolum (Boos, Quellen I, S.140). Aber es gibt aus dieser Zeit keine halben Pfennige - die ganzen sind die des Kerzenheimer Fundes - noch läßt sich jemals die Auffindung eines Obols aus dieser Zeit erwarten. Wahrscheinlich hat man, wenn ein halber Pfennig gezahlt werden sollte und kein anderer Wertausgleich gefunden wurde, das ganze Stück mechanisch geteilt. Von mitteldeutschen Brakteaten hat man schon mehrfach halbierte Stücke gefunden, auch von älteren Wormser Denaren, so daß es von den Münzen des 13. Jahrhunderts ebenso zu erwarten ist.

Im Jahre 1263 tritt zum ersten Male neben der Bezeichnung der Wormser Pfennig auch das Wort "gesetzliche" auf: 1263, pro III libris denariorum Wormatiensium legalium (Boos, Quellen I, S.209) und 1264: pro quatuor libris denariorum Wormatiensium legalium (Boos, Quellen I, S.220). Wenn gesetzliche Wormser Pfennige ausbedungen werden, so beweist dies das Vorkommen von Stücken, die den gesetzlichen Ansprüchen in Bezug auf ihren Wert nicht mehr genügten, also beschnitten oder durch den Verkehr abgenutzt waren.

Die Bezeichnung "legalium" fällt aber bald fort, da Zahlungsverpflichtungen, die auf Wormser Pfennige lauteten, durch Heller beglichen wurden.

Bald nach 1300 verschwinden die Wormser Pfennige allmählich aus den Urkunden. Man gewinnt aus diesen den Eindruck, daß die älteren Wormser Pfennige um 1325, also etwa 75 Jahre nach ihrer letzten Prägung als ortsübliches Zahlmittel nicht mehr gebraucht wurden. Wo noch eine alte Rente bestand, hat man den Wortlaut belassen, aber in Hellern gezahlt.

Eine sehr späte Erwähnung (1370) von den zwolf phunden Wormszer phennige geltz findet sich in der Sühne zwischen Graf Eberhard von Zweibrücken und der Stadt Worms. Hier handelt es sich um eine sehr alte Forderung. (Boos, Quellen II, S.428.) Die auf S. 39 angeführten Beispiele lassen bei der Geringfügigkeit der Beträge deutlich erkennen, daß die geprägten Wormser Pfennige nur die Zahlmittel des Kleinverkehrs darstellten. Im Großverkehr verwandte man Silberbarren. Ein Beweis dafür ist der im Jahre 1232 auf dem Reichstage zu Worms in Gegenwart König Heinrichs (VII.) gefaßte Beschluß, daß in Städten mit eigener und gerechter Münze niemand ein Handelsgeschäft auf gewogenes Silber, sondern nur auf Pfennige der dortigen Münze abschließen dürfe. Auch früher unter Kaiser Friedrich II. soll dasselbe schon beschlossen worden sein, so daß doch wohl ein zwingender Grund für den Barrengebrauch der Kaufleute bestanden haben muß.

Tatsächlich waren alle Großhändler, z. B. die italienischen und niederländischen Händler mit Seide, Tuch, Spiegeln, Pelz, überhaupt ausländischen Luxuswaren, gezwungen, das an einem Orte eingenommene Geld bei einem Bankier, Wechsler oder in der Münze gegen Silberbarren umzuwechseln, denn sobald sie den Währungsbezirk verließen, fanden sie keinen Abnehmer mehr für die Pfennige. Silber dagegen nahm man überall an; es war viel begehrt als Material zur Herstellung der ortsüblichen Münzen. Ähnlich geht es heutzutage bei Reisen nach dem Ausland. Wer heute auf Reisen die Grenzen seines Heimatstaates verläßt, kann an manchen öffentlichen Kassen wohl sein Goldgeld, allenfalls noch größere Silberstücke in Zahlung geben; Scheidemünzen dagegen werden nicht angenommen. Im 12. und 13. Jahrhundert waren die Wormser Denare und Pfennige auch nur die Scheidemünze.

Es liegt in der Natur der Verhältnisse, daß Urkunden über "auf Silber abgeschlossene" Handelsgeschäfte höchst selten sind. Aber einige Beispiele lassen sich aus den Wormser Quellen doch anführen.

Bischof Adalger von Worms hatte dem König Heinrich III., als dieser sich zum Ungarnkriege rüstete, außer 20 Pfund Gold auch 200 Mark Silber geliehen und dafür als Pfand ein Gut in Nordthüringen erhalten. Es ist mir dabei zweifelhaft, ob dieser verhältnismäßig sehr große Betrag auch wirklich gezahlt ist oder ob er nur den in Geld ausgedrückten Wen geleisteter Dienste darstellt, für die das erwähnte thüringische Gut in Pfand gegeben ward.

1216 beurkunden einige Geistliche und der Rat der Stadt Worms einen Güterkauf pro 50 marcis et 20 libris Wormatiensibus. (Boas, Quellen I, S.92, 25).

1253 werden in der Sühne zwischen einigen Wormser Kirchen und dem Kloster Nonnen-Münster quadraginta marcas argenti genannt. 1283 verpflichten sich einige wormsische Räte betreffs der Bischofswahlen und setzen als Strafe gegen Vertragsbruch fest decem marcarum argenti. Alle vier Angaben machen es zweifellos, daß man Silber nicht nach Pfunden, sondern nach Mark wog, letztere also auch in Worms wie im ganzen deutschen Reich bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts hinein das Normal-Münzgewicht war. Umgekehrt darf man auch schließen, daß das Won Mark als Wertbezeichnung in wormsischen Urkunden immer auf Silber sich bezieht - falls nicht etwa kölnische Denare ausdrücklich genannt werden. Die kölnische Gewichtsmark hatte eine Schwere von 233,812 Gramm.

Pfund bezeichnet also in Wormser Urkunden immer geprägtes Geld, Mark ungemünztes Silber, einen "König" oder deren mehrere.

Aus der Nebeneinanderstellung von 50 Mark und 20 Pfund Wormser Pfennige dürfte hervorgehen, daß ausnahmsweise ansehnliche Beträge (20 Pfund = 4800 Pfennige im Gewichte von etwas über zwei Kilogramm) in gemünztem Gelde bezahlt wurden.

In Norddeutschland sind öfter Silberbarren gefunden worden, da der Verkehr ihrer noch mehr als in Süddeutschland bedurfte. Sie haben in der Regel eine flach kegelförmige Form und sind mit einem Zeichen des Ursprungsortes, z. B. Goslar, gestempelt.

Im Zeitalter der wormsischen Pfennige findet man in dortigen Urkunden öfter Gold aufgeführt. Diese Angaben könnten leicht zu der unrichtigen Ansicht führen, als wären große Mengen Gold in und bei Worms in Umlauf gewesen. Hier einige solcher Urkundenstellen:
1014: 3 libras auri Strafandrohung (Boos, Quellen I, S.32, 26)
1023: 2 libras auri desgl.
1165: eine halbe untze goldes, Eintrittsgeld der Münzergenossenschaft
1165: zwene gulden pfennife = 5 Schilling in Silber
Man sehe die im Anhange unter Nr. I abgedruckte Urkunde.
1165: 1000 librarum auri - kaiserliche Strafandrohung (Boos, Quellen I, S.68, 28)
1182: 100 libras auri - desgleichen
1184 (1I82?): 60 libras auri puri - desgl.

Man sieht aus den angeführten Stellen, daß es sich in keinem Falle um wirklich geleistete Zahlungen, sondern um fünf Strafandrohungen handelt und nur zweimal ist die Möglichkeit, aber nicht die Gewißheit vorhanden, daß ein wenig Gold gegeben ist. Zunächst kann von dem in die Hausgenossenschaft eintretenden Münzer dem Bischof eine halbe Unze, also ein Lot oder 14,6 Gramm Gold zur Vergoldung des Hirtenstabes in natura überreicht worden sein. Da aber in derselben Urkunde von dem viel kleineren Objekt, von zwei goldenen Pfennigen gesagt ist, daß, wenn er keine hat, an deren Stelle 5 Schilling in Silbermünzen gezahlt werden dürfen, so wird von dem größeren Objekt, der halben Unze Gold (heute ungefähr 40 Mark) wohl ebenfalls anzunehmen sein, daß man sie nicht immer hatte oder beschaffen konnte.

Von den Strafandrohungen wegen Übertretung eines Gesetzes läßt sich mit aller Bestimmtheit sagen, daß sie niemals zur Ausführung gekommen sind, und selbst wenn eine Bestrafung wegen Verletzung des Gesetzes eintrat, ist sie niemals durch Übergabe von einigen Pfund Gold gesühnt worden. Die Höhe der angedrohten Strafe zeugt nur für die Wichtigkeit, die das Gesetz in den Augen des Erlassers hatte, nicht für den Goldreichtum Deutschlands im 12. Jahrhundert. Man bedenke nur, daß die 1165 angedrohte Strafe von 1000 Pfund Gold seinem Edelmetallgehalt nach heute einen Wert von mehr als 10000000 Mark darstellt, und man wird ohne weiteres zugeben, daß solche Beträge um 1165 von keinem deutschen Staatsangehörigen gezahlt worden sein können. Vielleicht hat man damals schon etwas Gold in dem Rheinsand gesucht und gefunden, aber gewiß nur in unbedeutenden Mengen, sonst würde wohl der Bischofsstab nicht vergoldet, sondern wenigstens der obere Teil aus reinem Gold hergestellt worden sein.

Die manchen Gesetzen angefügte Strafandrohung von einigen Pfund bis zu einigen "Tonnen Goldes" für ihre Übertretung hat sich bis zum Untergange des alten deutschen Reiches im Jahre 1804 erhalten.

Der Geltungsbereich der Wormser Währung ist, wie das in der Natur der Verhältnisse liegt, nicht zu allen Zeiten gleich groß gewesen. Zweifellos aber ist, daß Worms der Hauptort des Gebietes war, in dem Halbbrakteaten und die zeitlich folgenden Pfennige hergestellt wurden und als Zahlungsmittel dienten. Wo die genannten Münzsorten hergestellt wurden, mußten auch die gleichen Wormser Pfennige Zahlungswert haben. Das gilt zunächst von der Abtei Lorsch und der Stadt Weinheim an der Bergstraße. Zunächst erweisen schon die Urkunden, daß die Lorscher und die Wormser Währung gleich waren. Der Abt Heinrich spricht 1165 in einer Urkunde von Käsen, singuli precio denarii nostre monete. Drei Jahre später, 1168, gibt der Wormser Bischof Konrad den Wert der Käse ebenso an: XXX casei singuli pretio denarii Wormatiensis. Diese oft genannten Klosterkäse - sie werden ausdrücklich als casei claustrales bezeichnet - waren wahrscheinlich eine bekannte, im Werte gleichbleibende Spezialität des bei Heidelberg gelegenen Klosters Schönau, und daher ist anzunehmen, daß auch die Lorscher und die Wormser Pfennige gleich waren. Die benachbarte Lage beider Orte spricht ohnehin dafür.

Der Weinheimer Fund brachte eine Anzahl dort geprägter Halbbrakteaten.

In Weinheim prägte auch Pfalzgraf Konrad von Hohenstaufen 1155-1195; er kann daher in seinen übrigen mittelrheinischen Besitzungen nur nach demselben Wormser Fuße geprägt haben. Bestätigt wird das durch den Alzeyer Pfennig mit dem sitzenden Pfalzgrafen und dem Stadtnamen ALZЄIGЄ, der ganz den Charakter der wormsischen Pfennige von Bischof Heinrich II. (I217-1234) trägt.

In Ladenburg am Neckar und Wiesloch (südlich von Heidelberg) hatten die Wormser Münzer das Wechselrecht.

Endlich gibt es einen Halbbrakteaten mit einem Rade und der Umschrift OLRICVS (ᕮPS)C, der nur dem Bischof Ulrich von Speyer, 1178-1187, angehören kann. Damit ist festgestellt, daß auch in Speyer Halbbrakteaten geprägt sind.

Die Grenzen des Wormser Währungsgebietes ergeben sich, wenn man eine Linie zwischen den vorher genannten Orten einerseits und den sicher einem andern Währungsgebiet angehörenden Prägestätten andererseits zieht. Zu den letzteren gehört im Norden Oppenheim, Mainz, Frankfurt, im Osten Aschaffenburg, Miltenberg. Im Westen wurde das Gebiet an der Nahe und Blies von Trier und Lothringen beeinflußt. Im Süden läßt sich die Grenze nicht genau bestimmen. Straßburg im Elsaß ist als Münzstätte älter und bedeutender als Worms und bildete während des Mittelalters stets den Mittelpunkt eines eigenen Gebietes. Die Abtei Selz durfte nach Straßburger und nach Speyrer Art prägen; danach muß Selz an der Grenze zweier Währungsgebiete gelegen haben. Auch das noch näher an Speyer und Worms gelegene Weißenburg kann vielleicht im 12. Jahrhundert Halbbrakteaten nach Wormser Art geprägt haben, aber in der Zeit nach 1200 entstanden dort kleine Denare, die ganz den Charakter der elsässer Pfennige tragen. Auch in Annweiler, jetzt in der südlichen Pfalz gelegen, sind im 13. Jahrhundert kleine den elsässern nahestehende Denare geprägt worden, wie Herr X. NESSEL vor kurzem nachgewiesen hat. Auf dem linken Rheinufer kann die Grenze der nach Wormser Art geprägten Halbbrakteaten noch Selz und Weißenburg eingeschlossen haben; nach 1200 gehörten beide Orte numismatisch zum Elsaß und Annweiler könnte mau ihm auch anschließen. Auf dem rechten Rheinufer wird man die auf dem linken Ufer gezogene Grenze in der gleichen Richtung nach Osten fortsetzen dürfen, und zwar so, daß Bruchsal als bischöflich speyrisches Besitztum dem Halbbrakteatengebiet noch zuzuzählen ist. Wahrscheinlich aber sind ihm die rechtsrheinischen Teile bald nach 1200 durch das Eindringen der in Schwäbisch-Hall entstandenen Heller entfremdet worden.

Die Hellerwährung     S. 46-53

Heller, hallenses, deutsch "haller", haben ihren Namen von der Stadt Schwäbisch-Hall, wo sie zuerst geprägt sind.

Die Beziehungen zwischen Hall - (In Hall wurde Salz gewonnen, das man auf dem Wasserweg, Kocher-Neckar-Rhein, nach Heidelberg und Worms bringen konnte.) - am Kocher und den Rheinlanden, insbesondere Heidelberg und auch wohl Worms, scheinen recht rege gewesen zu sein, denn bei Heidelberg kommen die ersten Erwähnungen der Heller vor. BINDER führt in seiner Württembergischen Münz- und Medaillenkunde (Stuttgart 1846) folgende Beispiele an: Boppo, Graf von Lauffen, übergibt 1208 dem Kloster Schönau bei Heidelberg einen Zehnten gegen 27 den. Hallensis monetae; dasselbe Kloster berechnet 1219 einen Schaden auf 30 libr. Hallemium.

In Worms erscheinen die Heller zuerst 1249, und zwar als Hausrente, zweimal fünf Pfund Heller zugunsten von Frauenklöstern (Boos, Quellen I, S.133, Nr.225). Das spricht dafür, daß im Jahre 1249 die Heller bereits in großen Mengen verkehrten und eine beliebte Münzsorte waren. Zwar kommen die Wormser Pfennige in Urkunden zunächst noch häufiger vor; besonders trifft das zu bei Hauszinsen, die auf alten Rechtstiteln beruhen, aber bald müssen, besonders im Kleinverkehr, die Heller die vorwiegend gangbare Münze gewesen sein. Dafür spricht besonders die Sühnurkunde des Wormser Bischofs Richard vom Jahre 1253. Es ist da zunächst von 40 Mark Silber die Rede; dann folgen 25 Pfund Wormser Pfennige, die aber mit Hellern bezahlt werden dürfen:

1253: viginti quinque libras Wormacienses vel viginti Hallenses pro solido quolibet solvere teneatur (Boos, Quellen I, S.7).

Wir lernen durch diese Urkunde gleich das Wertverhältnis der Heller und der Wormser Pfennige kennen. Es waren:
20 Heller = 1 Schilling = 12 Pfennig Wormser
1⅔ Heller = 1 Pfennig Wormser
1 Heller = 3/5 Pfennig Wormser

Auch im Jahre 1299 bestand noch dasselbe Wertverhältnis, denn in einem Vermächtnis aus diesem Jahre heißt es:
Predicte XXIV libre denariorum (worm.) faciunt XL libras hallensium. Boos, Quellen I, S.330. Es werden also 3 Wormser Pfennige gleich 5 Hellern gerechnet.

Heller wurden wie die Wormser Pfennige gezählt.
1 Pfund Heller = 20 Schilling = 240 Heller // 1 Schilling = 12 Heller // 1 Unze= 20 Heller

Hier mögen zunächst einige Beispiele für das Vorkommen der Heller in Wormser Urkunden nach Boos, Quellen I angeführt werden:
1260: Güterverkauf für CC lib. hall. et XII lib. (212 ft Heller)
1260: XL Pfund Hall. für 10 Malter Weizen
1260: quinque uncias hallensium (Schulen in Worms)
1261: pro pena XX hallenses
1261: unus hallensis - 18 denarios Wormaciensis monete
1262: pro octo libris hallensium, Kaufpreis
1265: 300 Pfund alter und gesetzlicher Heller, Kaufpreis
1268: 53 Pfund gezählten Geldes, LIII libris hallensium pecunie numerate
1270: 900 Pfund Heller, Kaufpreis für Zehnten und das Patronatsrecht in Uzelensheim
1274: Bischof Eberhard von Worms verleiht libram Wormaciensem (1 Pfund Wormser Pfennig) auf das Schultheißenamt in Worms, 30 solidos de moneta nostra Wormacie, 3 libras hallensium von dem Schultheißenamt und dem Zoll in seiner Stadt Laudenburg
1275: 200 libras hallensium neben kleinen Beträgen in Wormser Pfennigen
1275: Bischof Eberhard von Worms hat eine Rente von 9 Unzen Wormser Pfennigen auf dem Schultheißenamt (zu Worms) um 11 Pfund 5 Schillinge Heller gekauft
1282: pro sedecim unceis hallensium, quatuordecim denariis Wormaciensibus
1283: In dem Vermächtnis der Gisela Hartlieb werden viele Beträge verzeichnet; wahrscheinlich sind durchweg Heller gemeint, obwohl sie nur manchmal ausdrücklich genannt werden
1283: In einem Testament desselben Jahres werden dagegen fast durchweg Wormser Pfennige erwähnt; nur am Schluß erscheinen 3 libras hallensium
1287: Die Stadt Worms zahlt dem Grafen Friedrich von Leiningen ein Jahrgeld: triginla marcas Coloniensium denariorum aut pro qualibet marca Caloniensi duas libras hallensium. Hier wird die Mark kölnischer Pfennige (144) ungewöhnlich hoch mit 2 ft Heller (480), also 3⅓ (stall 3) Heller = 1 köln. Denar bezahlt.
1305: tribus obulis hallensium, Hauszins. Halbe Heller als geprägte Münzen des 14. Jahrhunderts hat man noch nicht gefunden.
1316 gab König Ludwig zu den auf seine Judensteuer bereits angewiesenen 300 Pfund Heller noch weitere 100 Pfund Heller jährlich. Diese Summe sollte mit dem zehnfachen Betrage: 4000 Pfund abgelöst werden. (Boos, Quellen II, S.74.)

Die Judensteuer muß, wahrscheinlich wegen der unsicheren Zustände, als eine ungewisse Einnahme angesehen worden sein, da sie eine zehnprozentige Verzinsung des Kapitals darstellt, während in der Regel nur 5% Zinsen gezahlt wurden, wie zahlreiche Beispiele beweisen. Z. B. wird ein Zins von triginta sollidorum (!) hall. pro triginta libris hall. gekauft (Boos, Quellen II, S.310).

Von 1350 etwa an hatte die Hellerausmünzung in Schwaben und Franken einen großen Umfang angenommen und wahrscheinlich schlichen sich auch allerlei minderhaltige Gepräge ein. Das führte dazu, daß man sich gute und annehmbare ("geber") Heller, oder noch genauer, solche von "Wormser Währung" ausbedungen hat. Es muß also, in Worms auch während des 14. Jahrhunderts noch die Prüfung der umlaufenden Geldsorten durch die zu Bankiers gewordenen "Münzer" stattgefunden haben.

Folgende Anführungen aus Boos, Quellen II mögen genügen:
1361: octo unciarum hall. warandie Worm .... pro tredecim libris hall. - unius libre hall. warandie Worm.
1361: nune und zwenczig phont heller guter und geber Wormczer werunge
1361: funfzehn phund heller guder und geber.
1366: funf uncze heller genger werunge zu-Vormesze - vier hondert phunde heller guter werunge zu Wormesze
1366: eine Gülte eyn phunt gelts guder und geber Wormeszer werunge wird für 20 phunde heller guder und geber werunge gekauft; also 5% Zins.

Unter den merkwürdigen Wertangaben mag noch die folgende hier Platz finden:
1361: ane zwene heller sechs schillinge heller geltes jerliches und ewiges zinses.
Gemeint sind 6 Schilling weniger 2 Heller oder (72-2 =) 70 Heller. Der Betrag, um den ein größerer vermindert werden soll, steht hier voran, während er sonst stets folgt.

Das Gepräge der Heller war in Franken und Schwaben stets das der oben abgebildeten Stücke, nämlich eine Hand oder genauer die innere Seite der rechten Hand, und auf der Kehrseite ein am Ende gegabeltes Kreuz mit Punkt davor. Die in Hall selbst geprägten Heller tragen, soweit sie im 13. und vielleicht noch im Anfange des 14. Jahrhunderts entstanden sind, die Umschrift HALLA oder HALLЄ. Als diese sehr beliebte Münzsone auch außerhalb ihres Ursprungsortes geprägt wurde, ließ man die Umschrift fort oder ersetzte sie durch Striche.

Die älteren Heller mit Umschrift sind noch regelmäßig rund, die jüngeren umschriftlosen dagegen unregelmäßig viereckig. In der Mitte ist eine erhöhte Stelle, der Rand erscheint mit vier Schlägen oder Zangenkniffen abgeplattei, so daß das Gepräge nur soweit die erhöhte Mitte dazu Raum bot, sichtbar wird.

Als Kaiser Karl IV. im Jahre 1356 die Städte Nümberg, Ulm, Donauwörth und Frankfurt für die Ausprägung von Hellem bestimmte, ordnete er an, daß diese außer Hand und Kreuz ein kleines Zeichen zur Kennzeichnung des Ursprungsortes tragen sollten. Diese Verfügung ist auch an anderen Orten befolgt worden. Man findet dementsprechend auf oder neben der Hand allerlei Buchstaben, die man nicht immer deuten kann. Sicher aber bedeutet V = Ulm, D die bischöflich augsburgische Münzstätte Dillingen, W = Wörth an der Donau, h = Hall u. s. w.

Es ist ein Unterschied zu machen zwischen den Münzen, die nur nach ihrem Werte Heller waren, und solchen, die auch das ursprünglich für diese Geldsorte charakteristische Gepräge, Hand und Kreuz, tragen. In Frankfurt und in den Rheinlanden sind niemals Heller im engeren Sinne geprägt worden. Es gibt aber Heidelberger Heller mit dem pfalzgräflichen Löwen und dem Namen der genannten Stadt. Im Jahre 1346

gestattete ferner Kaiser Ludwig den Bürgern und dem Rate zu Speyer, Heller zu schlagen, die auf der einen Seite den Buchstaben S und auf der andern "ein Münster", den Dom in Vorderansicht tragen.

Eine dritte rheinische Hellerart trägt auf der Hauptseite ein W, auf der Kehrseite einen Turm und daneben B - A. Herr X. NESSEL deutet das Bartolomeus Abbas und verweist das Stück an Abt Bartolomeus 1312-1316 in Weißenburg. (Frankfurter Münzzeitung 1906, Nr. 67/8, S.485).

Endlich gibt es noch eine vierte rheinische Hellerart, die ein Gebäude mit Zinnenturm, Ks. ein großes G mit kleinerem L darin trägt. Die bis jetzt versuchten Erklärungen des Stückes kann man unerwähnt lassen, da sie keineswegs glaubhaft klingen. Sicher ist nur, daß die beiden letzterwähnten Heller in der Nähe der urkundlich beglaubigten Hellerprägestätte Speyer entstanden sein müssen, und das legt die Möglichkeit einer Hellerprägung in Worms nahe.

Dafür scheint mir auch die Urkunde zu sprechen, durch welche König Rudolf zu Breisach unter dem 13. Februar 1283 den Rechtsspruch abgab, daß jeder Reichsfürst, der vom Reiche die Münze zu Lehen trage, nach Recht und alter Gewohnheit, nicht nach dem Willen der Hausgenossen münzen soll (ipsam monetam pocius debet cudere vel cudi faciet secundum ius et consuetudinem, quibus ab antiquis temporibus de iure hactenus est gavisus, quam iuxta voluntatem consorcium qui vulgariter huesgenoes appellantur). Boos, Quellen I, S. 256, Nr.400.

Der Wormser Bischof hatte offenbar einen Streit mit den Hausgenossen über eine in Aussicht genommene Prägung gehabt und dabei die althergebrachte Prägung von Pfennigen verlangt, die Münzer dagegen den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend eine andere Geldsorte - es können nur Heller gewesen sein - zu prägen beabsichtigt. Aber Bischof Friedrich von Worms starb wenige Tage nach Fällung des Urteils, am 17. Februar 1273, so daß eine Münzung unter seinem Namen unmöglich stattgefunden haben kann und Bischof Simon versicherte, daß er von allen Forderungen seines Vorgängers absehen wolle (Boos, Quellen I, S.268). Sicher ist, daß man weder einen Pfennig noch einen Heller kennt, der zwischen 1250 und 1300 von einem Wormser Bischof geprägt ist.

Immerhin ist es möglich, daß unter den unbestimmten oder unter den in Zukunft gefundenen Hellern sich auch solche von Worms finden könnten. Vielleicht ist sogar der an letzter Stelle aufgeführte rheinische Heller von Bischof Gerlach Schenk von Erbach, 1329-1332. G mit L darin könnte GerLach gelesen und das Gebäude in Anlehnung an die Speyrer Heller oder umgekert gewählt sein.

Über den Wert der Heller gibt die Urkunde Auskunft, durch die Kaiser Karl IV. 1356 die Prägung solcher Münzen in den Reichsstädten Ulm, Donauwörth, Nürnberg und Frankfurt anordnete. Nach GROTE war der für diese Orte vorgeschriebene Münzfuß derselbe, der seit längerer Zeit in der Reichsmünzstätte Hall befolgt wurde und 1360 auch für den Grafen von Wertheim festgesetzt war. Die Heller sollten 1/3 fein sein (5⅓ lötig) und ⅔ Beimischung (an Kupfer) enthalten; 31 Schilling 4 Heller (376 Stück) auf die rauhe, 4 Pfund und 14 Schilling (1128 Stück auf die feine Haller (Gewichts-)Mark gehen.

Nach dem Münzgesetz König Wenzels vom 16. Juli 1385, ausgeführt nach dem 22. April 1386, war der Feingehalt der gleiche wie 1356, doch sollten 49 Schilling 4 Heller auf eine Nürnberger Mark, also 37 Heller auf ein Nürnberger Lot gehen. Hinzugefügt sei hier noch GROTES Berechnung der Heller von ungefähr 1306:
Auf die
Mark gehen  
Feingehalt
lötig     ‱
Gewicht
Gramm    
Silber-
inhalt    
Wert
Pfennig
1306:  360623/32   0,415    0,6620,2744,90
1356:3765⅔0,3330,6340,2113,79
1385:5925⅓0,3330,5960,1342,41

Auch die 1385 zu Ulm getroffene Verabredung des schwäbischen Städtebundes bestimmte, die Heller auf den gleichen Fuß zu prägen und setzte außerdem, wie König Wenzels Münzgesetz von 1385, den Wert eines Pfundes Heller auf einen Goldgulden fest.

Nach dem Wert der Heller läßt sich auch der der Wormser Pfennige berechnen. Allerdings dürfte es auffallen, daß dieser 1253 wie 1299 auf 1⅔ Heller angegeben ist. Das liegt daran, daß die Pfennige durch den Umlauf abgenutzt waren und viel an Wert verloren halten, so daß sie mit den jüngeren Hellern, trotzdem diese geringer als die älteren ausgebracht waren, doch in ungefähr demselben Wertverhältnis geblieben waren. Will man nach den Hellern den Wert der Pfennige berechnen, so wird man natürlich auf die um 1250 oder früher geprägten zurückgreifen müssen. Für diese Zeit berechnet GROTE auf Grund der Angabe, daß 1245, 1255 und 1265 die Mark Silber mit 2¾ Pfund Heller bezahlt wurde, den Silberinhalt des Hellers auf 0,338 g und den Wert auf 6,08 Pfennig. Der Wormser Pfennig hatte um 1250 den 1⅔fachen Silbergehalt 0,563 g und einen Wert von 10,134 Pfennig. Diesen Berechnungen liegt die Silberwährung zugrunde.

An dieser Stelle muß noch auf eine Speyrer Urkunde aufmerksam gemacht werden, durch die der Nachweis geführt wird, daß die Speyrer und Wormser Währung nicht immer gleich waren. Im Jahre 1238 erklärte der Speyrer Bischof Konrad II., Graf von Eberstein, 1237 bis 1245, daß ein Speyrer Pfennig gleich zwei Hellern sei und daß deswegen, solange er lebe, bei Zahlungen von Speyrer Pfennigen an deren Stelle je zwei Heller gegeben werden sollten: "quod Spirensis denarius duorum Hallensium non excedat valorem, sed eis equipolleat, ut quicumque cum in censibus tum in aliis pensionibus solvere debeat Spirenses, in hallensibus, duobus pro uno Spirensi computatis, proportionaliter satisfaciat". (HILGARD, Urkunden zur Geschichte der Stadt Speier, S.50.)

In Worms standen 3, in Speyer 2½ Pfennige gleich 5 Hellem. Das spricht zunächst dafür, daß die um 1238 in Worms und Speyer geprägten Pfennige nicht bloß nach ihrem inneren Gehalt, sondern wahrscheinlich auch nach ihrer äußeren Erscheinung ungleich gewesen sind. Das zwingt zu dem weiteren Schluß, daß die bei Kerzenheim gefundenen, um 1238 geprägten, durchaus gleichartigen Pfennige nur von Worms sein können, wohin sie die Umschrift, der Name des Bischofs Heinrich (in Worms 1217-1234) bzw. Landolf 1234-1247, ohnehin verweist.

Der Wert der Speyrer Pfennige, an den Hellern von 1245 gemessen, beträgt dann, den Silberinhalt zu 2·0,338 = 0,676 g angenommen, 12,17 Pfennig. Die Speyrer standen also um 16% höher als die Wormser.

In dem weiteren Vordringen der Heller und der dadurch erfolgten Verdrängung kleinerer Münzsprengel zeigt sich das Bestreben des Handels zur Vereinheitlichung des deutschen Münzwesens, zunächst zur Bildung größerer Gebiete mit einheitlicher Währung.

Ein Zeichen dieses Strebens ist die Bekanntmachung des Speyrer Rates vom 30. Januar 1351, wonach er mit den Städten Worms und Mainz einen Vertrag über eine für alle drei Städte gleiche Währung abgeschlossen habe.

Diese Urkunde gibt zugleich ein Verzeichnis derjenigen Münzsorten, die außer den Hellern im mittelrheinischen Verkehre umliefen.

Nach der Speyrer Bekanntmachung sollten genommen werden:
1 kleiner Gulden von rechtem Gewicht  zu 1 Pfund Heller
1 großer Turnoszu 2 Schilling (24 Heller)
1 Engelscher [1/3 Turnos]zu 8 Heller
Bunnescher [Bonner]zu 5 Heller
3 alte Hellerzu 4 Heller
3 Straßburgerzu 7 Heller


Die Goldwährung     S. 54-65

Mitte des 14. Jahrhunderts erschienen in den Mittelrheinlanden Goldmünzen, und damit trat an Stelle der bis dahin herrschenden Silberwährung nach und nach die Goldwährung. Sie brachte ein Stück in Gold, nach dem Metall "Gulden", jetzt "Goldgulden" genannt, - und eine größere Münze in Silber, den "Turnos". Der Gulden stellte in einem Stück das Pfund Heller, der Turnos den Schilling oder Doppelschilling dar.

Infolge der Kreuzzüge hatte die Entwicklung des Handels in Italien einen gewaltigen Aufschwung genommen, der den Ersatz der schwerfälligen Silberbarren durch kleine Stücke von hohem Werte wünschenswert oder gar notwendig machte. In Italien waren es besonders drei Städte, die die Ausprägung von Gold vornahmen. Venedig, Florenz und Genua. Die "Gulden" von Venedig, Zecchinen genannt, erlangten im Osten Europas und im Orient Ruhm und Verbreitung; ja sie wurden noch am Ende des 18. Jahrhunderts - selbst von Kaiser Franz II., 1798 -1802 - mit dem alten Typus fortgeprägt.

Noch weitere Verbreitung erlangten die in Florenz auf Grund eines Beschlusses aus dem Monate November 1252 geprägten Goldmünzen (fiorini d'oro), die im Abendlande, besonders in Spanien, Ungarn, Böhmen, Westdeutschland und den Niederlanden weit verbreitet waren. Bald wurden sie auch nachgeahmt, in Deutschland bis 1370 ungefähr, vorzugsweise von den rheinischen Kurfürsten, den Erzbischöfen von Köln, Mainz, Trier und dem Pfalzgrafen.

Das ursprüngliche Gepräge der Florentiner Goldmünzen ist das folgende: Hauptseite eine große heraldische Lilie mit der Umschrift +FLORENTIA; Kehrseite: St. Johannes der Täufer mit der Umschrift: ·S·IOHANNES·B und einem Beizeichen, das in Florenz den obersten Münzbeamten bezeichnete und darum halbjährlich wechselte. Bei den späteren, z. B. deutschen Nachprägungen, wurde dieses Zeichen durch das Wappenbild des Urhebers ersetzt. Eine ungarische Nachahmung möge hier als Probe dienen.

In Wormser Urkunden kommen die Florentiner Goldmünzen zuerst 1351 vor, und zwar unter dem Namen "gulden", womit das Metall und zugleich die Münze bezeichnet wird. Im Jahre 1351 wird ein Wormser Jahreszins von driszig schillinge heller geltes um driszeg cleiner gulden verkauft. (Boos, Quellen II, S.297.) - In demselben Jahre zahlt das Kloster Himmelkron 50 Gulden für Verzichtleistung auf 80 Malter Korngeld. (Boos, Quellen II, S.300.) - 1354 bekennt Meckle Kämmerer firzig guldin schuldig zu sein und dafür alle Jahre zwei phunt [heller] geldis zu reichen (Boos, Quellen II, S.316). Diese drei Guldenerwähnungen lassen erkennen, daß Heller um 1351 noch die Münze des Kleinverkehrs waren und daß man insbesondere auch Zinsen damit bezahlte, daß aber bei größeren Beträgen, z. B. Kapitalien, Goldmünzen gegeben wurden.

Insbesondere die Verpfändung der Reichsfesten Oppenheim, Odernheim u. a. seitens des Kaisers Karl IV. im Jahre 1356 an die freie Stadt Mainz für 33 000 kleine Florentiner Gulden spricht deutlich dafür, daß diese Münzen den Großverkehr beherrschten und damals in recht erheblichen Mengen in Westdeutschland umliefen. Wenn die Städte Worms und Speyer an der Zahlung der Pfandsumme sich beteiligen wollten und dadurch Mitgläubiger wurden, sollte der Betrag von 33 000 auf 40 000 Gulden erhöht werden. (Boos, Quellen II, S.334; vergl. auch daselbst S.406.)

1358 wird ein Haus in Worms umbe zwey hundert und zwelf kleiner gulden von Florencia verkauft (Boos, Quellen II, S.341). Klein wird die Münzsorte genannt, weil es auch dünne breite Goldmünzen, z. B. französische, gab.

Bemerkenswert ist ein Güterkauf vom Jahre 1358 pro quinquaginta octo florenis parvis de Florencia Worm. pagamenti (Boos, Quellen II, S.346). Wormser Pagament hat offenbar die Bedeutung von Wormser Währung, was dafür spricht, daß die Gulden nicht nur häufig in Worms vorkamen, sondern daß man auch ihren Wert nach Gewicht und Gehalt, offenbar durch die Münzer, feststellte.

1360 werden in einem Testament einfach 2 florenos (Boos, Quellen II, S.317, 36) erwähnt, ebenso kurz ist die Bezeichnung sechszen hundert gulden, die die Stadt Worms auf dem Hause zum Stein stehen hatte (Boos, Quellen II, S.362).

1361 wird ein Korngelt um zwanzig gulden, florencier genant, guder und gewogen gekauft (Boos, Quellen II, S.366); das bedeutet, daß die Gulden gut an Gehalt und von rechtem Gewichte waren.

Erwähnt seien noch folgende Zahlungen: 1361, Zinskauf pro quinquaginta octo florenis parvis de Florencia Wormaciensis pagamenti (Boos, Quellen II, S.367, 8). - 1363 werden zwei Höfe in Worms für zweihundert und ein sibenzig gulden von Florencien verkauft (Boos, Quellen, S.375, 1), - 1374: achtzig gulden gut von golde und swere genug von gewichte hat die Stadt Worms dem Grafen von Leiningen geliehen (Boos, Quellen II, S.444). - 1375: zweyhundert gulden versprechen die Städte Worms, Mainz und Speyer einem Edelknechte jährlich zu geben (Boos, Qµellen II, S.453, 6).

Interessant ist die Schuldurkunde des Ritters Jakob Schnittlauch von Kestenburg, der von "deme bescheiden Juden Manne von Colle burger zu Wormesze acht und zwenczig gulden gut von golde unde genug von gewichte, die er mir gutlichen (!) geluhen hat, ye den guldm alle wochen umb zwene alte Heller" (Boos, Quellen II, S.430) zu verzinsen. Jahreszins 57%, da 240 neue Heller oder 180 alte Heller dem Gulden gleichgerechnet wurden.

Mindestens ebenso wichtig wie das Vorkommen von Goldmünzen in Urkunden ist die Kenntnis der Schatzfunde, deren Zusammensetzung allerdings selten so genau festgestellt wird, wie es für münzgeschichtliche Zwecke notwendig ist. Nur der bei Bretzenheim, südwestlich von Mainz, gehobene Schatz von 1005 Goldmünzen läßt sich hier anführen, da die Verhältnisse bei Mainz wohl ebenso wie bei dem benachbarten Worms liegen. Der Bretzenheimer Schatz, der wahrscheinlich bald nach 1390 der Erde übergeben wurde, enthielt an Goldmünzen von
    Stück  Stück
Venedig5
Florenz451
Italien zusammen456
Dauphiné6
Orange9
Venaissin23
Burgund1
Französisches Gebiet39
Flandern1
Luxemburg1
Niederländisches Gebiet2
Metz, Stadt2
Trier51
Köln17
Pfalzgraf48
Oppenheim12
Mainz61
Westdeutschland zusammen191
Lübeck2
Norddeutschland2
Nürnberg1
Würzburg1
Mitteldeutschland2
Schlesien17
Böhmen58
Österreich51
Ostdeutschland126
Ungarn187187
SUMMEN:10051005

In Ostdeutschland und Ungarn lieferten die eigenen Bergwerke das Gold, in den Rheinlanden fanden nur Ummünzungen fremder Goldstücke statt.

Ein an Zahl der Stücke noch bedeutenderer Fund ist im Jahre 1905 in Konstanz am Bodensee zutage gefördert worden. Besonders zahlreich ist Italien und Ungarn, ersteres vorzugsweise durch Venedig und Genua vertreten; im übrigen findet man Gulden derselben Gebiete wie im Bretzenheimer Schatz nebst einigen bemerkenswerten Einzelheiten.

Über die Stellung der Gulden zu den Hellern und anderen Silbermünzen sei hier das notwendigste mitgeteilt.

In der oben S.53 mitgeteilten Speyrer Urkunde über den Umlaufswert einiger Münzen wird bestimmt, daß der Gulden zu einem Pfunde Heller angenommen werden solle. Nehmen wir das zunächst als dem Verkehrsgebrauch entsprechend an und vergleichen I Pfund Heller mit dem Goldinhalt des Florenzer Guldens von 3,537 Gramm, die jetzt einen Wert von 9,90 Mark darstellen, so ergibt das einen Wert des Hellers von 4,125 Pfennig in Goldwährung.

Aus anderen Urkunden weiß man jedoch, daß die Gold- und später die großen Silbermünzen immer höher in Verkehr genommen und gegeben wurden, als die Behörden festsetzten.

So findet man in der Rechnung des pfälzischen Vizdums Heinrich von Erlickheim folgende Posten:
1349: 40 guldin, summa heller 45 Pfd. Itern gap ich 60 gueldin um einen hengest, summa hallensium 67½ Pfund.
1350: Item gap ich in leystunge gein Gartach, e ich hefure, daz sie leisten, 25 guldin, ieden gulden vor 15 sol. alter heller, die worden verleystent, e ich sin gewar ward, summa hallensium 28 Pfd. 30 hall. - Do was mins herren marschalg Dieterich zu Heydelberg und wolte gein Amberg zu minem herren, dem gap ich 20 gulden, und gap ich ye zehen thornase vor einen gulden, summa hallens. 21½ (unrichtig statt 22½) Pfund. - Do reit Ulrich hertzoge Albrechtes schriber zu der keyserinnen, dem kauft ich ein zeltdende pferd um zwantzig guldin, summa hall. 22½ Pfd.

Es werden also berechnet 40 Guldin mit 45 Pfd. Hellern, 60 Gld. mit 67½ Pfd. H., 25 Gld. mit 28½ Pfd. H. (28 Pfd. 30 H.), 20 Gld. mit 22½ Pfd. H. und einmal 20 Gulden mit 21½ Pfd. H.; aber dies ist zweifellos ein Schreibfehler, wie die vorhergehenden Angaben erkennen lassen. Der Gulden ist also mit 1⅛ Pfund Heller, oder nach der Worms-Speyrer Vereinbarung mit 12½ % Aufgeld berechnet worden.

Erlickheims Abrechnung bringt für das Rechnungswesen von Heidelberg und Worms auch noch manche andere Aufklärung. Aus der Gegenüberstellung der Angaben 25 Gulden = 25 · 1⅛ Pfd. H. = 28⅛ g H. = 28 Pfd. 30 Heller ergibt sich, daß ⅛ Pfd. H. = 30 Heller, das ganze Pfund also zu 240 Hellern gerechnet wurde. Dies müssen neue Heller gewesen sein.

15 Schilling Heller rechnete er für einen Gulden, also 1 Pfund Heller = 15 · 12 = 180 alte Heller. Auch fiel bei alten Hellern das Aufgeld des Wechslers fort.

Bei den Turnosen, der größeren Silbermünze, fiel das Wechselgeld ebenfalls fort. Denn 10 Tumos wurden für einen Gulden gegeben, also war
1 Turnos = 24 neuen H. = 18 alten Hellern = 2 Schilling.

Boos druckt in seinen "Quellen" Band III S.636 eine Umrechnungstabelle von Wormser Pfennigen in alte und neue Heller ab, diese Aufstellung rührt höchst wahrscheinlich von einem städtischen Kassenbeamten her, der vielfach die auf Wormser Pfennige lautenden Zahlungsverpflichtungen in die zu seiner Zeit herrschende Hellerwährung umzurechnen und die häufigst vorkommenden Posten zu seiner Erleichterung zusammengestellt hatte. Die Aufstellung der Umrechnungstabelle kann nur zu der Zeil erfolgt sein, als Wormser Pfennige zwar noch in Urkunden vorkamen, aber bei Zahlungen durch alte und neue Heller ersetzt waren. Das ist nach den bisherigen Ausführungen in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, etwa gegen 1375, nicht aber, wie Boos meint, in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts geschehen.

Der hier wörtlich abgedruckten Umrechnungstabelle habe ich zum besseren Verständnisse einige durch Nachrechnung gefundene Angaben in eckigen Klammern beigefügt. Das Original ist nicht bekannt; eine Abschrift findet sich in einem Kopialbuch, das unter dem Namen "Eidbuch" bekannt ist.
Untz. pfenning. heller.
Item eyn untz [20 neue] heller dut 15 alt heller.
Item 5 untz [100 neue] heller dut 8 ß 3 heller [75 alte Heller] [1 Schilling alte Heller = 9 alte Heller].
Item 10 untz [neue] heller dut 17 ß minus 3 heller [17·9 = 153-3 = 150).
Item eyn halber schilling Wormszer ₰ dut 7½ [alte] heller [½ ß Wormser Pf. = 7½ alte H. = 10 neue H.].
Item 1 ß Wormsser ₰ dut 15 alt heller [20 neue heller], [1 Wormscr ₰ = 1¼ alte Heller = 1⅔ neue Heller].
Item 5 ß ₰ Wormsser dut 8 ß 3 [alte] Heller [1 ß = 9 alte Heller].
Item 10 ß ₰ Wormsser dut 17 ß minus 3 Heller [150 alte Heller).
Item 1 untz [20 neue] heller und 1 ß [12] ₰ ist glych, dut iglichs 15 [alte] heller.
Item 1/2 untz [10] Wormsser ₰ dut 12½ alt Heller [16⅔. neue H.].
Item 1 untz [20] Wormsser ₰ dut 25 alt Heller [33⅔ neue H.].
Item 5 untz Wormsser [100] ₰ dut 14 ß minus I [alte) heller [126-1 = 125 alte Heller = 166⅔ neue Heller).
Item 1 ₰ Wormsser dut zwen jungheller [genau 1⅔ Heller}.
Item 4 Wormsser ist fünff [alte] heller [= 6⅔ neue Heller).

Ein Vergleich ergibt, daß die alte Zählweise 1 Unze = 20, 1 Schilling = 12 noch für Wormser Pfennige und neue Heller Geltung hatte, daß aber 9 alte Heller = I Schilling gerechnet wurden.

Der pfalzgräfliche Vizdum rechnete noch nach alten Hellem, 12 derselben auf den Schilling. Die Wormser Aufstellung ist also jünger, denn sie beruht auf neuen, den geringeren Hellem, von denen der Schilling auch zu 12 Hellem gerechnet wurde.

Beachtenswert ist, daß der Schilling also gleich war, ob er zu 9 alten oder zu 12 neuen Hellern gerechnet wurde. Ebenso war das Pfund seinem Werte nach stets gleich, ob man es mit 240 neuen oder mit 180 alten Hellem bezahlte.

Turnosen kommen in Wormser Urkunden selten vor und gewiß waren sie nicht viel häufiger im dortigen Verkehr. Ihr eigentliches Gebiet war, soweit Deutschland in Frage kommt, der Niederrhein.

Darum werden sie, und zwar verhältnismäßig früh, schon 1317 in dem Landfrieden, den König Ludwig mit den Städten Köln, Mainz, Worms, Speyer und anderen abschloß, erwähnt: von einem Fuder Wein sollen drie unnde driszig groszer turnose Zoll gezahlt werden (Boos, Quellen II, 85). Es handelt sich hier offenbar um eine gute große, internationale Münze, die besonders bei Zollzahlungen beliebt war. So findet man sie auch in der 1357 ausgestellten Urkunde, durch die Kaiser Karl IV. den Städten Mainz, Worms und Speyer noch einen großen Turnos zu den bereits an dieselben verpfändeten acht großen Turnosen auf den Rheinzoll zu Oppenheim überläßt (Boos, Quellen II, S.334).

1354 wird ein Jahresgedächtnis gestiftet von uno grosso Thuronensi (Boos, Quellen II, S.319) - und 1359 werden zwene tornose zur Unterhaltung eines Hauses jährlich ausbedungen.

Turnosen haben ihren Namen von der Stadt Tours im mittleren Frankreich. Dort sind sie am 15. August 1266 mit dem Namen des französischen Königs Ludwig IX. (1226-1270) zuerst geprägt worden. Das Vorbild ist der "Sarrazinas" von Acre christlicher Prägung vom Jahre 1251 gewesen. Der Turnos hat eine doppelzeilige Umschrift, außen herum: Benedictum sit nomen Domini nostri, Jesu Christi - innen den Namen und Titel des Königs LUDOVICVS REX - im Felde ein Kreuz, Ks. in der Mitte das Stadtzeichen von Tours und die Umschrift TVRONVS CIVIS, am Rande einen Kranz von meistens 12 Lilien, dem Wappenbilde der französischen Könige.

Turnosen sind während des 14. Jahrhunderts besonders in den Niederlanden, Westfalen und am Niederrhein häufig nachgeprägt worden, während des 15. und 16. Jahrhunderts in Frankfurt. Als Rats-Präsenzzeichen wurden sie hier sogar bis 1710 hergestellt.

Der böhmische Groschen, abgekürzt "Behemsche" oder "Behm", ist ein Ersatz des Tumos. Zuerst in Prag im Juli 1300 geprägt, gelangten die grossi Pragenses, Prager Groschen, bald zu großem Ansehen und weiter Verbreitung, vorzugsweise in Süddeutschland. Hier wurden sie von vielen Städten nachgestempelt, so von München mit dem Mönchsbrustbilde, von Ulm, Isny, Augsburg, Nürnberg, Ravensburg, Schaffhausen und anderen mit dem Stadtwappen. Es gibt auch Prager Groschen, auf denen der Buchstabe W, und andere, bei denen ein Schlüssel eingeschlagen ist. Jene legt FIALA, der Verfasser des Donebauerschen Katalogs, nach Wangen, letztere nach Worms. Ohne urkundlichen Nachweis, der in diesem Falle fehlt, sind solche Verweisungen mindestens zweifelhaft. W kann nicht nur (Donau-)Wörth, sondern auch die burggräflich nürnbergische Münzstätte Wöhrd bei Nürnberg, Wertheim und Worms bezeichnen. Der einfache Schlüssel dagegen kommt in Deutschland nicht häufig vor, so daß die Stadt Worms wohl in erster Linie als Urheberin der Nachstempelung mit dem Schlüssel zu nennen ist. Der Bremer Schlüssel ist anders gestellt, den Bart nach oben, und Stade ist als Münzort zu unbedeutend, zumal der Nordwesten Deutschlands wohl überhaupt nicht in Frage kommt.


Während des 15. Jahrhunderts stand das Münzwesen von Worms vollständig unter dem Einfluß der Kurpfalz und Mainz. Die Grenze zwischen dem ober- und dem niederrheinischen Gebiet, soweit es die Silbermünzen betrifft, war der Heimbach unterhalb Bingen. Die Gulden dagegen waren am ganzen Rhein, von Basel bis nach Emmerich, gleich in ihrem Werte. denn ihr Gehalt und Gewicht wurde von den vier rheinischen Kurfürsten, den Erzbischöfen zu Köln, Trier und Mainz, und dem Pfalzgrafen am Rhein festgesetzt.

Nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht der an den rheinischen Münzverträgen beteiligten Fürsten, wobei K = Köln, T = Trier, M = Mainz, P = Pfalzgraf, B = Berg, J = Jülich, W = Konrad von Weinsberg, Pfandinhaber der kaiserlichen Münzen zu Frankfurt, Nördlingen und Basel bezeichnet. Die Jahreszahl gibt die Zeit des Abschlusses an. Es folgen dann die Anzahl der aus der kölnischen Mark von 233,812 Gramm Gewicht geprägten Gulden, deren Feingehalt in Karat und Grän sowie in Tausendteilen, das Gewicht des einzelnen Stückes und des in ihm enthaltenen feinen Goldes, dessen Wert in Reichsmark und Pfennig auf Grund des heutigen Börsenkurses von 2800 Mark für das Kilogramm Gold. Endlich ist noch angegeben, wo der Vertrag gedruckt ist: Wü = WÜRDTWEIN, Diplomataria Maguntina II, Magontiaci 1789. - HIRSCH, des deutschen Reichs Münz-Archiv, Nürnberg 1756-1759. - GROTE, Blätter für Münzkunde, Leipzig 1835-1838. - Deutsche Reichstags-Akten.

Gulden ("Goldgulden")
Stück ausFeingehalt Gewicht FeingoldWertDie Münzordnung
der Mark  Kar.Gr.0,000ggMark Pfg.ist gedruckt
Florenz1252     2410003,5373,5379,90
Mainz1354(66)23,69793,5433,469 9,71Wü., S.183
Mainz13676623,69793,5433,469 9,71Wü., S.201
Köln, Trier13706623,69793,5433,469 9,71Wü., S.204
Mainz13826623,69793,5433,4699,71Wü., S.215
Mainz T. K. P.138666239583,543 3,3979,51Wü.218, R.A.I,513
Mainz T. K. P.13996622,69373,543 3,3229,30Wü.243, R.A.III,110
Mainz14046622,69373,5433,3229,30Wü.250, R.A.V,569
Mainz mit Remedium6622 9173,5433,248 9,09Wü.250
Mainz, Trier,Köln140966229173,5433,248 9,09Hirsch I, 63
Mainz, T. K. P. J.141766208333,5432,952 8,26Hirsch, VII, 25
Mainz, T. K. P. J.141966⅔197923,5072,776 7,77Grote Bl.f.Mz
Mainz, T.K.P.W.1425(66⅔)197923,5072,776 7,77Wü., 287
Mainz, T. K. P.143766⅔197923,5072,776 7,77Wü., 297
Mainz, T. K. P.145466⅔197923,5072,776 7,77Wü., 309
Geheim.Nachtrag145468197923,4052,722 7,62Wü., 318
M. T. K. P.146468⅔197923,4052,696 7,55Hirsch VII,43, Wü.360
M. T. K. B.147769⅓197863,3722,669 7,47Wü., 360
Geheim.Nachtrag147769⅓18,107863,3722,646 7,40Wü., 380
Mainz, Pfalz14887018,67703,3402,574 7,20Wü., 391
M. T. K. P.149071⅓18,67703,2782,527 7,07Wü., 411
M. T. K. P.150271⅓18,67703,2782,527 7,07Wü., 435 u.444
Mainz152471⅓18,67703,2782,527 7,07Wü., 486
Reichsmünzordn.155171⅓18,67703,2782,527 7,07Hirsch I.344
Reichsmünzordn.15597218,67703,2472,503 7,00Hirsch I,383

Silbermünzen sind in Worms während des 15. Jahrhunderts nicht geprägt worden. Doch ließ Bischof Johann von Dalberg, 1482-1503, in Mainz einige Münzen schlagen, um das seinem Stifte zustehende Münzrecht zu erneuern. Er befürchtete es zu verlieren, wenn er es nicht benutzte.

Wie der von ihm ausgestellte Revers erkennen läßt, hatte der Mainzer Erzbischof Bertold Graf von Henneberg, 1484-1504, ihm erlaubt, in Mainz zwei Geldsorten in der erzbischöflichen Münze prägen zu lassen und auch den Umlauf der Münzen im erzstiftischen Gebiete zugesagt, aber es durften nur 40 Mark Silber zu halben Albus und 20 Mark Silber zu Pfennigen vermünzt werden und alle Stücke mußten selbstverständlich den gleichen Gehalt wie die mainzischen haben.

Zwar heißt es am Anfang des Reverses, es seien halbe Pfennige neben den halben Albus herzustellen erlaubt, aber am Schlusse ist ausdrücklich von ganzen Pfennigen, deren Gehalt zu 5 Pfennig fein festgesetzt ist, die Rede, so daß man wohl die letzte, genauere Angabe als die wirklich gemeinte anzusehen hat.

In den Jahren 1492 bis 1496 wurden in Mainz für das eigene Gebiet und für die Kurpfalz halbe Weißpfennige statt der bis dahin üblichen ganzen hergestellt. Leider ist darüber keine Urkunde vorhanden. Doch stimmen die Festsetzungen vom Jahre 1502 über die Pfennige und Heller mit denen von 1488 überein. Danach läßt sich annehmen, daß die uns erhaltene Münzordnung von 1502 in ihren Bestimmungen über die halben Albus sich mit der unbekannt gebliebenen von 1488 deckt.

Nach den Bestimmungen von 1488 sollten außer Gulden geprägt werden:

1. Heller, die da halten vier pfenning feyns silbers und der selben nun und funffzig ein Lot wegen, und zwelff derselben heller eyn weysspfenning gelten.

2. Halb Pfenning von gehalt an der margk vier pfenning feins silbers, die ein schlechten Schlt haben mit eynem rad und Lewen und uff iglicher seyten der eins; und welicher furst heller also macht, ein B oder P nach seinem namen daruff machen lassen, unnd der acht und siebenlzig und nit mer ein Lot wegen und sechzehen ein weispfenning gelten sollen.

3. Gehulchte Pfenning mit einem halbierten schilt, darinn uff der rechten Seyten ein Rate und uff der linken Seyten ein Lewe steen, und oben an dem schilt ein B oder P; derselben pfenning weyss gemacht und gantz usbereydt acht und viertzig uff ein Lot geen, funff pfenning feyns silbers halten und acht ein weispfenning gelten und siebenzehen schilling pfenning und vier pfenning fur ein guldin gegeben werden sollen.

Die Vereinbarung von 1502 bestimmte betreffs der halben Weißpfennige Folgendes:

1502. Halbe Albus, deren dreyzehen uff ein Lot geen und funff pfenning unnd sechszehen gren fyns halten unnd derselben zwen und funfzigk fur eynen Reynischen gulden gegeben werden.

Nachfolgende Übersicht möge die gesamten Angaben von 1488 und 1502 verdeutlichen.

FeinStück    1 StückStück aufWert
auf
1 Lot
wiegt
Gramm  
hält
feinsilber  
den
Goldgulden  
Pf.
1, Heller 4 Pf.0,333    590,2980,096 3122,26
2. Halbe Pfennig4 Pf.0,333780,1870,062 3121,70
3. Gehulchte Pfennig  5 Pf.0,417480,3050,1272083,40
4. Halbe Albus5 ₰ 16 g  0,472131,1240,530   5213,60

Bei der vorstehenden Übersicht wurde zur Wertberechnung der Goldgulden, der 1502 einen Goldwert von 7,07 Mark hatte, zugrunde gelegt. Geteilt wurden 7,07 Mark durch die Anzahl der Stücke, welche man auf den Gulden rechnete.

Die Stadt Worms ließ 1506 und die nächstfolgenden Jahre ihre Schillinge oder halben Albus nach demselben Fuße prägen.

Die Neuzeit     S. 66-71

Als Kaiser Karl V. unter dem 10. November 1524 zu Eßlingen die erste deutsche Reichsmünzordnung herausgab, ersetzte er die in den letzten Jahren allerdings nur noch dem Namen nach herrschende Goldwährung durch die Silberwährung.

Durch die immer reichere Ausbeute in Tirol, im Erzgebirge und im Harz war das Silber so massenhaft vorhanden, daß man notwendigerweise größere Stücke daraus prägen mußte, weil es sonst keine Verwendung mehr finden konnte.

Die ersten größeren Silbermünzen ließ Erzherzog Sigismund von Tirol (1439-1496) in seiner Münzstätte zu Hall im Inntal 1484 prägen. Sie trugen auf einer Seite das Brustbild des Landesherrn, auf der anderen denselben als Turnierritter. Dem Werte nach waren die 1484 geprägten Stücke halbe Taler; ein dicker Abschlag von denselben Stempeln stellte den späteren ganzen Taler dar.

Die in Deutschland geprägten großen Silbermünzen haben später den Namen "Taler" erhalten, eine Abkürzung für "Joachimstaler". Im Jahre 1516 wurden nämlich auf der Südseite des Erzgebirges reiche Silbergruben entdeckt, die zur Gründung einer Stadt und 1519 auch zur Anlegung einer Münzstätte seitens der Grafen von Schlick führten. Die hier hergestellten "Guldengroschen" nannte man zum Unterschiede von anderen ähnlichen Sorten "Joachimstaler" und bald kurzweg "Taler". Sie wogen zwar wie andere ihrer Art zwei Lot, waren aber weniger fein (ungefähr 14-lötig). Ihre Ausprägung warf daher mehr Gewinn ab, und bald prägte man überall Guldengroschen nach dem Fuße der Joachimstaler. Der älteste pfalzgräfliche Taler ist von 1525, der älteste wormsische von 1570.

Die erste deutsche Reichsmünzordnung von 1524 kennt noch keine Taler, sondern "Guldiner", Silbermünzen, welche ihrem Werte nach der Goldmünze, dem "Gulden", gleich standen. Es sollten 8 Guldiner aus der 15-lötigen Mark Silber geprägt werden und "zu einer Seytten des Reichs Adler mit dieser Vmbschrift: MO.(neta) CA.(roli) V. CÆ.(saris) & (et) RO.(manorum) IMP.(eratoris) vnd zur andern Seytten sein selbst (des prägenden Standes) Wappen vnd die Vmbschrift nach eins yeden Gefallen sampt der jare Zale" tragen.

Die Münzordnung schrieb für das ganze Reich folgende sieben Sorten vor:

Ganze, halbe, viertel Guldiner, Zehner (1/10 Guldiner), Groschen (1/21 Guldiner), Halbgroschen (1/42 Guldiner) und kleine Gröschlin (1/84 Guldiner); außerdem für den lokalen Verkehr Pfennige und Heller. Die bisher geprägten Münzen wurden tarifiert und ihr Wertverhältnis zu den neuen Sorten festgesetzt. Von dell Münzen der Kurfürsten am Rhein und ihrer Genossen heißt es, daß bisher 17 Schilling und vier Pfennig auf den Gulden geschlagen, aber es seien doch gewöhnlich 17 Schilling und 6 Pfennig für den Gulden gegeben worden. Man solle also auch in Zukunft rechnen für
1 Guldiner = 17 Schilling 6 Pfennig (1 Schilling = 12 Pf.)
1/2 Guldiner = 8 Schilling 9 Pfennig
1/3 Guldiner = 4 Schilling 4½ Pfennig
Zehner = 21 Pfennig, 10 auf den Guldiner
Groschen = 10 Pfennig, 42 auf den Guldiner
Halbgroschen = 5 Pfennig, 42 auf den Guldiner
Klein Gröschlin = 2½ Pfennig, 84 auf den Guldiner

Von den früher gemünzten Räder-Weißpfennigen (Albus) sollten 26, von den halben Räder-Weißpfennigen deren 52 auf den Gulden gerechnet werden.

Aber die Reichsmünzordnung blieb in allen wesentlichen Punkten unbeachtet und so einigte man sich 1551 in Augsburg zu einer neuen, der zweiten Reichsmünzordnung, die außer dem "Goldguldin" folgende Silbermünzen vorschrieb:
Guldiner zu 72 Kreuzer // 1/2 Guldiner zu 36 Kreuzer
ferner 20, 12, 6, 3 und 1 Kreuzer.

Es sollten gegeben werden auf den
Guldiner zu 72 Kreuzer = 28 rhein. Weißpfennig oder Albus (zu 8 Pfennig)
Guldiner zu 72 Kreuzer = 224 Pfennig

Die dritte Reichsmünzordnung von 1559 bestimmte die Prägung von Goldgulden zu 75 Kreuzern und silbernen Gulden (heutzutage Guldentaler genannt) zu 60 Kreuzern, halben Gulden zu 30 Kreuzern, ferner Stücken zu 10, 5, 2½, 2 und 1 Kreuzern.

Diese Zählweise, den Gulden zu 60 Kreuzern zu 4 Hellern gerechnet, behielt Worms und das ganze Süddeutschland bis zur Einführung der deutschen Reichsmarkwährung durch Gesetz vom 4. Dezember 1871 bei. Es ist die alte Karolingische Rechnungsweise, das Pfund und der ihm später gleichgestellte Gulden zu 240 Hellern oder 60 Kreuzern. Doch ist der Gulden von 1559 an vielfach im Werte vermindert worden, wie es die weiter unten gegebene Übersicht veranschaulicht.

Da der Gulden nach dem Fuße von 1559 nicht zur allgemeinen Annahme gelangte, wurde durch Reichsabschied von 1566 endlich der Taler, der so lange um seine Anerkennung gerungen hatte, als gesetzliche Reichsmünze eingeführt und sein Wert auf 68 Kreuzer festgesetzt. Acht Taler sollten aus der 14 Lot 4 Grän haltenden kölnischen Mark, also 9 Taler aus der Mark feinen Silbers geprägt werden. Gerechnet wurde nach Gulden, gezahlt in Talern.

Seit dem Jahre 1570 war die Überwachung des Münzwesens den Kreisen überlassen, die regelmäßig "Probationstage" abhielten. Das Bistum und die Stadt Worms gehörten zum oberrheinischen Kreise, der das weite Gebiet von Waldeck im Norden bis zum Bistum Basel im Süden umfaßte. Die vier rheinischen Kurfürsten bildeten eine besondere Gemeinschaft. Der Bischof von Worms und der Pfalzgraf zu Simmern waren die "ausschreibenden Fürsten"; der Vertreter des Wormser Bischofs führte in den Versammlungen den Vorsitz, und diese Sitzungen fanden mit wenigen Ausnahmen in Worms statt; auch der Kreiswardein hatte seinen Sitz in dieser Stadt, deren Münzmeister er übrigens auch war.

Hier möge ein Verzeichnis der oberrheinischen Kreis-Probationstage mit Angabe der Stelle in HIRSCH, Münzarchiv, an der die Protokolle gedruckt sind, Platz finden: - - - fehlt hier.

Trotz der Probationstage kam das deutsche Münzwesen in immer größere Unordnung. Der Silbergehalt der Münzen, besonders der kleinen, sank immer mehr. Der Wert des Talers stieg entsprechend immer höher, von 1 Gulden 8 Kreuzer auf 10 Gulden iim Jahre 1622. Die Stadt Worms mußte notgedrungen der immer geringeren Ausmünzung folgen, aber immerhin waren ihre Dreibätzner erheblich besser als die vieler süddeutscher Fürsten und Herren, z. B. der Grafen von Hohenlohe. Ganz besonders anerkennenswert aber ist, daß sie während der schlimmsten Jahre, in der "Kipperzeit" von 1620-1622, vollwichtige Taler und von 1614-1620 Goldgulden schlagen ließ.

Nach Beendigung der Kipperzeit wurde alles Geld im Umlaufswert herabgesetzt und das schlechte bald nachher auch eingeschmolzen. Die Taler blieben und galten jetzt 90 Kreuzer. Jetzt trat neue Not ein, denn es fehlten die geringen Münzsorten, die der Kleinverkehr nicht entbehren konnte. Da prägte die Stadt Worms neben den Talern auch gute kleine Sorten, die die Bezeichnung "Rentengeld", abgekürzt R. G. auf den Albus und Pfennigen trugen. Die Albusprägung setzte die Stadt bis 1682 fort, Taler wurden nach 1626 selten und Goldgulden noch seltener geprägt. Als einmal Mangel an kleiner Münze eintrat, ließ die Stadt Worms die 1638 von Mainz und Hessen-Darmstadt gemeinsam geprägten Albus mit ihrem Wappenbilde, dem Schlüssel, nachstempeln und erklärte jene Münzen damit als innerhalb der Stadt gültiges Zahlmittel.

Nach 1682 behalf sich die Stadt Worms mit den Geldsorten, welche die benachbarten Fürsten wie Mainz, Hessen-Darmstadt und Kurpfalz herstellten. Besonders die Erzbischöfe von Mainz und der Kur-Pfalzgraf ließen bald nach Beendigung des dreißigjährigen Krieges Gulden in großen Mengen ausprägen. Nach welchem Fuße dies geschehen ist, habe ich leider noch nicht feststellen können, aber sicher ist er nicht geringer, sondern besser als der Leipziger Fuß von 1690 gewesen, der auch in Frankfurt angenommen worden war. Es sollten nach diesem Fuße aus der Mark fein Silber 18 Gulden (gleich 12 Talern) gemünzt werden; der Taler galt also danach 2 [1½ ?] Gulden.

Im Jahre 1695 verbot der Kaiser den Umlauf und die weitere Ausprägung der Gulden, sehr mit Unrecht, denn damit gab es einen Stillstand im Münzwesen und nichts Besseres trat an Stelle der Gulden. Vielmehr wurden jetzt wieder kleine Sorten gemünzt.

Bis dahin hatte man immer noch an dem alten Reichstaler (9 auf eine Mark fein Silber) festgehalten; da gab der deutsche Kaiser selbst den Anstoß zu einer Änderung. Ohne mit den Reichsständen Rücksprache zu nehmen, ordnete er die Prägung von zehn (statt bisher 9) Taler aus der Mark fein Silber an und gab jedem Stück einen Umlaufswert von 2 Gulden. Die Kaiserin Maria Theresia von Österreich, deren Räte doch wohl die Urheber des kaiserlichen Beschlusses waren, führte diesen Fuß für ihre Erblande ein und auch Bayern entschloß sich, mit Österreich einen Vertrag oder eine Konvention am 21. September 1753 über die Einführung des danach genannten Konventionsfußes einzugehen. Aber schon am 30. Juli 1754 sagte sich Bayern von der Konvention los, weil die bis dahin geprägten kleinen Sorten zu einem Kurse, der einem 24-Guldenfuße entsprach, umliefen. Sollten die Konventionsmünzen zu· ihrem Nennwerte genommen werden, so trat eine Erhöhung aller Zahlungen um 20% ein. Dagegen sträubte sich das Volk. Einen Ausweg fand man dadurch, daß man zwar nach dem Konventions-(20 Gulden-)Fuße ausprägte, die Stücke aber zu dem 24-Guldenfuße annahm. Jedes 20-Kreuzerstück galt 24 Kreuzer, jeder Gulden wurde zu 1 Gulden 12 Kreuzer, jeder Konventionstaler zu 2 Gulden 24 Kreuzer angenommen.

Im Jahre 1837 führten die süddeutschen Staaten den 24½-Guldenfuß ein.

Folgende Übersicht möge ein Bild von den Veränderungen im Werte der großen deutschen Silbermünzen, Taler und Gulden, geben.

Stuck aus der  Feingehalt    Gewicht    Feinsilber    Wert
rauhen  
Mark
feinen  
Mark
LotGrammGrammMk. Pf.
Guldiner von1524      888/15 1593729,23227,4054,9329
Guldiner von1551864/127 14,2 88231,180 27,4994,9498
Guldiner von15591014/67     14,1693124,61622,9064,1230
Taler von156689 14,488829,23225,9834,6769
Gulden, Leipz. F.1690-18 ---12,9782,3360
Konv.-Taler17538⅓10 13,683328,06223,3854,2093
Konv.-Gulden175316⅔20 13,683314,03111,6922,1046
24-Guldenfuß1754-24 ---9,7441,7539
24½-Guldenfuß1837-24½ -90010,5829,5231,7143
Vereinstaler1837-14 -90018,51816,6663,00


Die Münzen der Stadt Worms     S. 246-314

Münzperiode I :   1505-1510     S. 247 ff

Die Prägung städtischer Münzen begann im Jahre 1505 unmittelbar nach Empfang des Münzrechts. Reinhart Noltz berichtet darüber in seinem Tagebuch: "Item als hievor bi kon. may. erlangt was ein friheit dem rat zu Worms silbern möntz zu schlagen gleichmäßige den beiden churfursten von Mentz und Pfaltz, sucht der rat an und bewarbe sich um möntzeknecht, auch ward inen und gezug darzu nottürftig und verordnet vom rat darzu zwen nüner und ein alten burgermeister vom gemeinen rat, ein goldschmid, und schuf gebuet werden zur möntz nach aller notturft in das rathus zum Diemerstein genant und beganden pfenning zu möntzen; da giengen die ersten us in gemeinden uf fritag vor dem h. pfingsttag (9. Mai), danach möntzt der rat unablaszlich, als du hernach geschrieben findest.

• Die Zeit von Ks. Maximilian I. 1493-1519
291-293 _ Schilling o.J.
294 _ Albus von 1507.
295-296 _ Goldgulden von 1510.
297 _ Goldgulden o J.
298 _ Pfennig o. J.
• Die Zeit von Ks. Karl V. 1519-56
299 _ Batzen o. J.

Periode II :   1569-1571     S. 250 ff

Im Jahre 1569 begann die Stadt Pfennige zu münzen, bald auch einige Goldgulden und Taler, in größerer Menge halbe Batzen. 1571 wird Wilhelm Oeuer, Över, als Münzmeister genannt.

• Die Zeit von Ks. Maximilian II. 1564-76
300 _ Goldene Klippe von 1571
301 _ Doppeltaler von 1570
302 _ Taler von 1570
303 _ Halbe Batzen o. J.
304 _ Halbe Batzen von 1571
305 _ Schüsselpfennig von 1569 _ 6W9
306 _ Dickabschlag vom Schüsselpfennig von 1570
307-309 _ Schüsselpfennig von 1570, 1572, o.J.

Periode III :   1614-1628     S. 254 ff

Die dritte und wichtigste Münzperiode der Stadt Worms beginnt 1614 und endet 1626.
In dem Münzprobations-Protokoll von 1615 heißt es wörtlich: "Und ist von der Stadt Worms angezeigt worden, daß sie die Zeit ihres neulich angefangenen Münzens, den gräflich Westerburgischen Wardein, so dem Kreis auch gelobt und geschworen, gebraucht, nunmehr aber sich mit einem andern hiesigen Orts gesessenen zu versehen bedacht, welchen zu gebührlicher Aufnahme und Beeidigung zur fürstlich Wormsischen ausschreibenden Kanzlei unverlangt namhaft gemacht und präsentirt werden solle."
1614 wurde der oberrheinische Kreiswardein Wolf Kremer Münzmeister der Stadt, Wardein Johann Geißelmann.
1620 trat Adolarius Gelbach an Kremers Stelle.

310 _ Goldene Klippe von 1614
311-320 _ Goldgulden von 1614, 1616-1620, 1622
321-323 _ Dicker Doppeltaler, Taler und Klippe von 1614
324-326 _ Dreifacher Taler, Taler und Klippe von 1616
327-332 _ Münzen auf das Reformationsjubiläum 1617
333 _ Taler von 1620
334 _ Taler von 1622
335 _ Dicker Doppeltaler von 1623
336 _ Taler von 1623
337 _ Taler von 1624
338 _ Breiter Schautaler o. J. (1625)
339 _ Taler von 1626
Testone oder Dicken : Die nachfolgend beschriebenen Münzen werden jetzt gewöhnlich als "Vierteltalen" bezeichnet, sind es aber nicht. Ihr Silberinhalt und Wert ist auch niemals abhängig von dem des Talers, sondern sinkt in sehr viel höherem Grade. In den Akten werden die Stücke Testun, richtiger nach dem französischen Vorbilde Teston, italienisch Testone oder Dicke Pfennig genannt, wofür jetzt meistens die Bezeichnung Dicken gebraucht wird. Sie wogen und hielten 1614, zur Zeit ihres ersten Auftretens in Worms, mehr als ein Vierteltaler und wurden zu 24 Kreuzern, also als "Sechsbätzner" genommen, während der Taler 72 statt 68 Kreuzer galt. Ihr Gewicht sank ungefähr gleichmäßig wie das der Dreikreuzerstücke von 8,30 g auf 6,20 g im Jahre 1620. - - Wirkliche Vierteltaler wurden erst im Jahre 1624 geprägt; sie tragen auch die Wertbezeichnung 1/4 im Reichsapfel.
340-351 _ Dicken (u. Klippen) von 1614-1620
352 _ Vierteltaler von 1624
353-370 _ Dreibätzner (12 Kr.) von 1616-1623
Von Nr. 361 an tritt die Bezeichnung Stadtmünze auf, teils als Umschrift, teils abgekürzt mit S·M neben dem städtischen Wappenbilde. Man wollte damit sagen, daß diese Münzen nicht im ganzen Reiche sondern nur innerhalb des Stadtbezirkes Umlauf und Geltung haben sollten. Die Stadtbehörde fürchtete offenbar das Münzrecht zu verlieren, wenn sie geringhaltige Münzen nach dem Beispiel der benachbanen Herren während der Kipperzeit (1621-1623) schlagen ließe. Die Dreibätzner (Zwölfkreuzerstücke) mit der Um- oder Inschrift "Stadtmünze" tragen entsprechend ihrer Bestimmung nicht den Reichsdoppeladler sondern den Lindwurm, das vermeintlich redende Stadtzeichen.
Aber die allgemeine Verschlechterung der Münzen veranlaßte den städtischen Münzmeister, dem bösen Beispiel doch zu folgen, und der letzte Kipper-Dreibätzner von 1623 (Nr.370) mit dem Reichsdoppeladler ist noch schlechter an Gewicht und Gehalt als die zwei Jahre älteren Stücke, die nur für den Stadtbezirk bestimmt waren, Nr.361 und 362.

Da die Entscheidung des Kampfes während der ersten Periode des dreißigjährigen Krieges in der Umgebung von Heidelberg, also in unmittelbarer Nähe von Worms, fallen mußte, sah sich die Stadt genötigt, ihre Befestigungswerke wie Mauern, Gräben, Wälle und Tore teils zu verstärken, teils neu herzustellen. Sie ließ zu diesem Zweck besonderes Geld schlagen, das die Bezeichnung AD FABRICam CIVITatis VORMatiensis (zum Bau der Stadt Worms) IN SPECIE (insbesondere) trägt. Es sind dies die unter Nr.363, 364, 367 verzeichneten Stücke. Vergleiche auch die Bleimarke von 1623, Nr.393.
Um für die dringende Arbeit der Stadtbefestigung eine entsprechend große Arbeiterzahl zu beschaffen und festzuhalten, mußte die städtische Behörde ein verhältnismäßig gutes Geld herstellen lassen, das einen bestimmten Wert behielt. Hätte man mit den gewöhnlichen, von auswärts eingeschleppten schlechten Kippermünzen bezahlt, so würden die Arbeiter fortgelaufen sein, denn der Preis der Lebensmittel stieg damals in eben demselben Maße wie das Geld an Silbergehalt und damit an Wert sank.
Nach Abschluß der Kipperzeit, im Frühjahr 1623, wurden die Dreibätzner eingeschmolzen. Die in den Sammlungen jetzt vorhandenen Stücke stammen fast ausnahmslos aus später gefundenen Schätzen.

Der letzte aus der Kipperzeit stammende Dreibätzner oder Zwölfkreuzerstück wiegt nur 1,77 Gramm und enthält höchstens ein Drittel feines Silber. Ein vollwichtiges Dreikreuzerstück von 1614, Nr. 371a, das dem Namen nach nur ein Viertel des Dreibätzners ist, wiegt nahezu ebensoviel und ist zur Hälfte fein. Die Münzen der Kipperzeit waren also im Laufe von neun Jahren, 1614 bis 1623 auf weniger als den vierten Teil ihres früheren Wertes herabgesunken.

371-379-380 _ Dreikreuzer von 1614-1618, o.J.
381-283 _ Albus Rentengeld von 1626, 1628
384 _ Zwölfheller o. J. (1621)
385 _ Vierheller o. J.
386 _ Schüsselpfenig o.J. (1613-18)
387 _ Dickabschlag des Schüsselpfennigs von 1616
388-389 _ Klippe und Dickabschlag vom Schüsselpfennig von 1617
390 _ Klippe vom Pfennigstempel 1618
391 _ Dickabschlag des Pfennigs von 1620
392 _ Schüsselpfennig von 1626
393 _ Klippe von 1623
394 _ Einseitiges Ofenzeichen o. J.
395-396 _ Mainz-Hessischer Albus von 1636 mit Wormser Nachstempel, sowie 1639

Periode IV :   1649-1682     S. 293 ff


397, 398 _ Dukat von 1651, 1655
Die Initialen des erzbischöflich mainzischen Münzmeisters Ernst Testor kommen auf Mainzer Münzen in den Jahren 1644 bis 1651 einschließlich vor; dagegen erscheinen sie auf stadt-wormsischen Münzen derselben Zeit nicht. Es ist daher anzunehmen, daß in der städtischen Münze zu Worms eine Einrichtung zur Goldprägung nicht vorhanden war und daß der oben beschriebene Dukat in Mainz geschlagen ist.
Der Frankfurter Rat machte unter dem 20. Juni 1651 den Bürgermeister und Rat der Stadt Worms darauf aufmerksam, daß letzthin neue wormsische Dukaten eingeführt worden seien, die "an dem Gewicht fast um neun Grän auf die Mark in dem Probieren zu leicht befunden worden". Er möge doch in der Sache Nachforschung halten, auch verordnen, "daß mit solcher Einschleichung und Ausgebung sonderlich aber der häufigen Einführung der Schiedmünz oder Albus eingehalten" werde.
Der Wormser Rat legte seiner Antwort eine Abschrift von dem Schreiben seines Münzmeisters Ernst Textor bei, der erklärte, daß die unter seinem "directorio in geringer Anzahl annoch alhier geprägten neuen Dukaten" so guthaltig seien, daß bei einer Probe an der Mark fein Gold nicht 1/2 Lot fehlen werde.
Leider fehlt in dem Schreiben Textors das Datum und der Ort, so daß sich nicht feststellen läßt, ob er in Worms oder in Mainz die Dukaten geprägt hat.
399 _ Taler von 1660
400 _ Taler von 1681
401-410 _ Albus von 1649-1658
Die Inititialen HS bezeichnen zweifellos den Münzmeister und werden meistens auf Henning Schlüter, der von 1623-1672 braunschweigischer Münzmeister zu Goslar und Zellerfeld war (Frankfuner Münzzeitung 1903, Nr.34 S.517) gedeutet. Da aber die Wormser Münzakten durch die Zerstörung der Stadt verloren gegangen sind, läßt sich leider nicht feststellen, ob diese Deutung richtig ist. Ich möchte es bezweifeln.
411-421 _ Albus von 1680-82 u. Goldabschlag
422-426 _ Kreuzer von 1681-82
427 _ Doppelpfennig o. J. (- 1681 -)
428 _ Pfennig o. J. (- 1681 -)

V :   Denkmünzen 1689 bis 1890     S. 305-314


429 _ Medaille von 1689
430 _ Denkmünze von 1697
431 _ Schautaler von 1709 a.d. Grundsteinlegung der Dreifaltigkeitskirche
432 _ Reformationsgulden (1/2 Taler) von 1717
433 _ Kleine Reformationsmünze (Groschen) von 1717
434 _ Denkmünze von 1744 auf die Erbauung der Friedrichskirche
435 - Medaille von 1772 auf die Grundsteinlegung für ein neues Krankenhaus
436 _ Denkmünze von 1793
437-446 _ Denkmünze von 1817 , etc.


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