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Die Münzen der Stadt Hildesheim
 
Heinrich Buck und Max von Bahrfeldt (†)

Hildesheim und Leipzig 1937
hier Auszüge ohne Fußnoten.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
I. Einleitender Teil
    1. Überblick über die Münzgeschichte der Stadt Hildesheim _ 1
    2. Das Geldwesen der Stadt Hildesheim _ 35
      Barrengeld / Münzerneuerung / Münzfuß / Peinischer Pfennig / de sware / Groschen / 1501
      Mariengroschen / Kipper- und Wipperzeit / Zinnaer und Leipziger Fuß
    3. Fremdes Geld in Hildesheim und Hildesheimer Geld in der Fremde während des Mittelalters _ 77
    4. Die Münzgebäude, die Münzverwaltung und der Münzbetrieb _ 88
    5. Die Wappen der Stadt Hildesheim _ 96
    6. Anlagen 1-24: Urkunden und Tabellen _ 98
II. Beschreibung der Münzen der Stadt Hildesheim.
    auf Fortsetzungsseiten:
    Übersicht _ 135
    Münzmeister seit 1428 und ihre Zeichen _ 137
    Silberbarren des 14. Jh. _ 138
    Teil 1:   bis 1552   Nr.1-62
    Teil 2:   bis 1606   Nr.63-135
    Teil 3:   bis 1632   Nr.136-239
    Teil 4:   bis 1674 (bis 1765 fehlt)   Nr.240-275 (276-575 fehlt)


Vorwort des Bearbeiters.

H. Ph. Cappes im Jahre 1855 erschienenes Buch über die Münzen der Stadt und des Bistums Hildesheim ist lange veraltet. In dieser Erkenntnis hatte M. v. Bahrfeldt, der hochverdiente Forscher und Altmeister auf dem Gebiete der niedersächsischen Münzkunde, schon vor mehr als vierzig Jahren den Entschluß gefaßt, den Stoff völlig neu und umfassend zu bearbeiten. Seine 1894 begonnenen, in der Folgezeit zwar oft unterbrochenen, aber immer wieder aufgenommenen und besonders während seiner Verwaltung der Münzsammlung und des Archivs der Stadt Hildesheim wesentlich geförderten Forschungen waren längst so weit fortgeschritten, daß der ganze Bau des hildesheimischen Münzwesens bis in alle Einzelheiten vor seinem geistigen Auge fertig dastand, ohne daß er jedoch dazu gekommen wäre, die Ergebnisse seiner Untersuchungen, von einigen im Druck erschienenen kleineren Monographien und Zeitschriftenartikeln abgesehen, schriftlich niederzulegen. Vielleicht wollte er damit warten, bis die Möglichkeit der Veröffentlichung auch finanziell sichergestellt war. Als dann dem fast Achtzigjährigen diese Gewißheit zuteil wurde, war es zu spät. Am 11. April 1936 nahm der Tod dem rastlos Tätigen für immer die Feder aus der Hand. So ist es gekommen, daß in dem handschriftlichen Nachlasse des Verschiedenen sich wohl umfangreiche Vorarbeiten - von den Münzen der Stadt Hildesheim ein nicht druckreifes Konzept der Beschreibung und mehrere Konvolute Abschriften und Exzerpte von Urkunden und Akten - vorfanden, aber weder vom bischöflichen noch vom städtischen Münz- und Geldwesen eine zusammenfassende Darstellung des Ganzen oder einzelner Teile. Nur mit tiefem Bedauern gebe ich von dieser Tatsache Kenntnis, die für alle an der niedersächsischen Münzforschung interessierten Kreise, vor allem für die Fachgenossen, die dem Erscheinen der v. Bahrfeldtschen Arbeit schon lange mit Spannung entgegengesehen hatten, eine schmerzliche Enttäuschung sein muß.

Unter diesen Umständen richtete der Herr Oberbürgermeister von Hildesheim im Juni vergangenen jahres an mich die Anfrage, ob ich in die Stelle des Verstorbenen eintreten und die Bearbeitung der städtischen Münzen übernehmen wolle. Ich glaubte mich dieser ehrenvollen Aufforderung nicht entziehen zu sollen, da ich mich nicht nur schon seit Jahren mit dem Stoffe beschäftigt, sondern auch ein im wesentlichen druckfertiges Manuskript im Schreibtische liegen hatte, so daß die Veröffentlichung in verhältnismäßig kurzer Frist erfolgen konnte. Dem Wunsche des Herrn Oberburgermeisters, die Aufzeichnungen und Zusammenstellungen v. Bahrfeldts in meiner Arbeit zu verwerten, bin ich um so lieber nachgekommen, als es dadurch möglich wurde, dessen Namen nun doch noch mit diesem Buche zu verbinden. So habe ich vor allem seine auf der Sammlung der Stadt Hildesheim fußende Münzbeschreibung in meine eigene, deren Grundlage das Kabinett des Gesamthauses Braunschweig-Lüneburg in Blankenburg am Harz bildete, hineingearbeitet. Da Herr Dr. med. Alber in Braunschweig seine reichen Bestände in das v. Bahrfeldtsche Konzept eingetragen hatte, so konnten die Beschreibungen der drei größten Spezialsammlungen hildesheimischer Münzen zu einem einheitlichen Ganzen verschmolzen werden. Daß daneben auch andere, öffentliche wie private Sammlungen, außerdem zahlreiche Sammler- und wissenschaftliche Händlerkataloge in weitestem Maße von uns herangezogen worden sind, davon legt die vorliegende Arbeit Zeugnis ab. Es ist dadurch eine gewisse Gewähr dafür gegeben, daß kein Nominale und kein Jahrgang eines solchen übersehen worden ist. Freilich finden sich bei Cappe und in Händlerkatalogen hier und da Stücke, die weder v. Bahrfeldt noch mir vorgekommen sind. Der erstere hatte sie in der kurzen "Übersicht der von der Stadt und den Bischöfen von Hildesheim geprägten Münzen" als auf Lesefehlern beruhend stillschweigend übergangen. Er wird damit wohl recht gehabt haben, wenigstens hatte eine erneute Anfrage bei den bedeutendsten öffentlichen Kabinetten ein durchaus negatives Ergebnis. Dennoch habe ich, um nichts zu versäumen, auch diese Stücke mit ihren Quellen, wenn auch nur ganz kurz, erwähnt. Natürlich erstreckt sich die in Anspruch genommene Vollständigkeit nicht auf die ungezählten Verschiedenheiten in der Interpunktion und andere Abweichungen geringfügiger Art, die, eine Folge des starken Verbrauches der Stempel, für die Prägungen der früheren Jahrhunderte charakteristisch sind. Immerhin wurden sie aufgenommen, wenn sie sich ungesucht darboten, und so erscheinen sie in recht stattlicher Zahl und werden besonders den Sammlern und den deren Bedürfnissen dienenden Händlern willkommen sein. Auch der Fachgenosse kann diese Varianten ja dann nicht entbehren, wenn seine Frage nach dem Ausmaße der Prägungen bestimmter Jahre in Münzregistern und. andern Quellen keine Antwort findet.

Weiterhin wurden aus dem Nachlasse v. Bahrfeldts auch die noch nicht veröffentlichten Abschriften und Auszüge von Urkunden und Akten herangezogen. Sie haben zwar die eigene Bearbeitung der Münzakten des Archivs der Stadt Hildesheim nicht überflüssig gemacht, mir aber wertvolle Fingerzeige gegeben, Zeit erspart und die Arbeit erleichtert. Die Tabellen in den Anlagen 7, 10, 15-18, 24 verdanken diesen Exzerpten ihre Entstehung. Als besonders nützlich erwies sich die Sammlung von Gipsabgüssen, die v.Bahrfeldt im Laufe der Jahre von Hildesheimer Prägungen in öffentlichen und privaten Sammlungen in größester Vollständigkeit und mit vollendeter Meisterschaft selbst hergestellt hatte. Sie ermöglichten nicht nur die Kontrolle der Richtigkeit des beschreibenden Textes, sondern gaben auch die Vorlagen für die Bildertafeln her. Mit wenigeh Ausnahmen sind alle Münzabbildungen nach diesen Abgüssen angefertigt worden.

Es ist für mich eine angenehme Pflicht, an dieser Stelle auch aller derer zu gedenken, die an dem Zustandekommen des Buches fördernd teilgenommen haben. Mein Dank gebührt in erster Linie dem Landeshauptmann der Provinz Hannover, Herrn Dr. Geßner, für seine tatkräftige Unterstützung der niedersächsischen Münzwissenschaft, und dem Oberbürgermeister der Stadt Hildesheim, Herrn Dr. Ehrlicher, für die Bereitstellting der Mittel für die Drucklegung. Ich danke ferner dem Sachbearbeiter der Münzforschung in Niedersachsen, Herrn Ortwin Meier, der die technischen Vorbereitungen für die Drucklegung übernommen und mich beim Korrekturlesen und auch sonst stets bereitwillig unterstützt hat, sowie Herrn Professor Dr. Gebauer für seine Hilfe bei der Benutzung des ihm unterstellten städtischen Archivs. Der Dank gilt ferner den Vorständen der öffentlichen Sammlungen und den Privatbesitzern, die v. Bahrfeldt und dem Unterzeichneten gegenüber auf alle Fragen und Wünsche entgegenkommend eingegangen sind. Ich nenne die Kabinette von Berlin (Kaiser Friedrich-Museum), Braunschweig (Herzog Anton Ulrich- und Städtisches Museum), Dresden, Gotha (herzogliches Museum), Hannover (Kestner-Museum), Leipzig (Münzsammlung der Universität), Magdeburg, München, Nürnberg (Germanisches Nationalmuseum), Wien, Kopenhagen, Haag und die Herren Dr. Engelke in Hannover, Lejeune in Frankfurt a. M. und ganz besonders Dr. med. Alber in Braunschweig, der durch sein seit Jahren bewiesenes Interesse und seine unermüdliche Hilfsbereitschaft zur Vollständigkeit des Münzkorpus nicht wenig beigetragen hat.

Herr Kunstmaler Wilhelm Redemann vom Landesmuseum in Hannover hat den künstlerischen Entwurf zu der Einbanddecke des Buches geschaffen und auch sonst die Arbeit auf zeichnerischem Gebiete unterstützt. Die altbewährte Firma Hermann Friederichs in . Hannover besorgte die Druckstöcke für die Textabbildungen, und die Hannoversche Lichtdruckanstalt Gustav Bekedorf stellte die Münztafeln her. Ihrer aller sei in dankbarer Anerkennung für die geleisteten Arbeiten gedacht. Nicht zuletzt aber möchte ich der Buchdruckerei August Lax in Hildesheim für die mustergültige Abwicklung der Drucklegung und das dem schwierigen Satz entgegengebrachte große Verständnis meinen wärmsten Dank abstatten. Der Firma Lax sei zu dem erfahrenen und ausgezeichnet geschulten Setzer- und Druckerpersonal, das wirklich deutsche Wertarbeit zu schaffen weiß, mein bester Glückwunsch ausgesprochen.
Blankenburg am Harz, im März 1937.
Heinrich Buk.




I. Einleitender Teil

1. Überblick über die Münzgeschichte der Stadt Hildesheim
• 1069 August 15 _ König Heinrich IV. bestätigt der Hildesheimer Kirche alle ihr von seinen Vorgängern früher gemachten Schenkungen, darunter mercatos, monetas, thelonea.
• 1179 März 28 _ Um zu verhüten, daß die Präbenden der Domherren infolge Münzverschlechterung verringert werden, verspricht Bischof Adelog, daß die Pfennige wenigstens so gut ausgebracht werden sollen, daß 24 ß (= 288 ₰) einer Barrensilbermark an Wert gleich sind: Quia ex depravatione monetae saepe iam dicti fratres nostri gravia in diminutione praebendae suae sustinere poterunt detrimenta, statuimus ut numquam in civitate nostra denarii vilioris monetae fiant, nisi 24 solidi marcae examinati argenti aequivaleant.
• [1279 Juli 17] _ Aus der Wahlkapitulation des Bischofs Siegfried: Die im Privilegium des Bischofs Adelog mit bezug auf die Münze gegebene Zusicherung wird erneuert mit dem Hinzufügen, daß im Falle einer beabsichtigten Verpachtung der Münze das Domkapitel hinzugezogen werden soll: Monetam conservabit sicut continetur in privilegio Adologii, et quando eam locare voluerit, advocabit praepositum et decanum et praelatos.
• 1289 November 12 _ Bischof Siegfried II. (1279-1310) will, falls er gewisse Verpflichtungen bis zu einem bestimmten Termin nicht innehält, die Münze der Stadt verpfänden: Quod si praemissa ante terminum supradictum a nobis non fuerint adimpleta, extunc burgenses nostri de nostro et nostri capituli consensu de moneta nostra et omni jure ipsius se intromittent, donec praemissa a nobis omnimodis inpleantur.
• 1298 _ Der Rat bezeugt den Verkauf eines Zinses von 20 Schillingen seiner Münze: viginti solidorum redditus nostrae monetae.
• 1300 Dezember 20 _ Vertrag Bischof Siegfrieds II. mit dem Rate und der Bürgerschaft über das Münzwesen auf zehn Jahre: Aus der gewogenen lodigen Mark sollen 31½ ß (= 378 ₰) ausgebracht, für die lodige Mark vom Münzmeister und vom Wechsler aber nur 28 ß berechnet werden. Die Differenz von 3½ ß fällt zur Deckung der Prägekosten und des Schlagschatzes dem Bischofe und dem Münzmeister zu, 2 ß dem ersteren und 1½ ß dem letzteren. Von den Pfennigen, die der Münzmeister von seinem Silber oder dem des Bischofes schlägt, wird ihm ein Remedium von 4 ₰ bewilligt, nach seiner Wahl beim Korn oder beim Schrot. Gegen Mißhandlung durch ein Zunftmitglied wird ihm Rechtsschutz zugesichert. 14 Tage nach Lichtmeß (2. Februar) scheiden die alten Pfennige aus dem Umlaufe aus, es sei denn, daß man einem Armen einen alten Pfennig zu Brot geben will, den der Bäcker aber gleich nach Empfang zu zerbrechen hat. Sonst müssen die alten Pfennige gegen neue umgewechselt werden, in der Weise, daß man jedesmal zu der Zahl alter Pfennige, die im Gewicht einem Schilling neuer Pfennige gleichkommen, noch 1½ alte ₰ hinzufügt, um einen Schilling neuer Pfennige zu erhalten. Wer schwere Pfennige zum Einschmelzen ausliest, wird mit Strafe bedroht (man scal ene holden vor dhes landhes def), ebenso ist der Besitz des diesem Zwecke dienenden Seigers verboten. Wer nach dem festgesetzten Zeitpunkte noch alte Pfennige in Verkehr bringt, muß auf die Anklage des bischöflichen Vogtes oder des bischöflichen Münzmeisters hin sich vor zwei Ratmannen, die aber nicht den Handwerksämtern angehören dürfen, verantworten. Bekennt er sich schuldig, so soll er innerhalb von acht Tagen für zehn Wochen dhe tolnige vorsweren, leugnet er, so muß er den Reinigungseid leisten. Wer einer am Abend ergangenen Vorladung des Vogtes am nächsten Morgen nicht folgeleistet, gilt seiner Schuld für überführt. Die aus der Münzschmiede ausgehenden Pfennige sollen von einer Kommission, die aus einem Abgeordneten des Bischofs und zwei vom Bischofe vereidigten Ratsherren (nicht Mitgliedern der Handwerksämter) besteht, beliebig oft, mindestens aber viermal im Jahre, auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Gegen Mißhandlung genießen diese denselben Rechtsschutz wie der Münzmeister. In den von den neuen Ratsmitgliedern zu leistenden Eid soll die Verpflichtung aufgenommen werden, die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages zu halten. "Kunden se", heißt es dann weiter, "icht beteres vinden dhar to, dhat de nigen penninghe jo gan, dat scolen se don bi ereme edhe." Die für den Gebrauch der alten Pfennige erlassenen Strafbestimmungen gelten auch für das Domstift und die andern Stifter, desgleichen für das ganze bischöfliche Herrschaftsgebiet, Richter ist hier der Abgeordnete des Bischofs. Die Erneuerung der Pfennige findet jährlich statt. Der Münzmeister hat am Abend vor Lichtmeß die alten Münzeisen in Gegenwart der Domherren auf dem Kapitelhause zu zerschlagen.
• 1311 Februar 24 _ Bischof Heinrich II. (1310-1318) erneuert den Münzvertrag mit dem Rate und der Bürgerschaft auf 9 Jahre vom 2. Februar 1312 an gerechnet. Der Wortlaut stimmt im wesentlichen mit dem von 1300 überein. Neu ist die Bestimmung, daß die beiden Ratmannen vom Bischofe oder von dessen Abgeordnetem gewählt werden müssen. Auch wird als Strafe für denjenigen, bei dem man Pfennige finden sollte, "dhede ere recht nicht ne heddhen", der Betrag von 6 lodigen Mark festgesetzt, die zur Hälfte dem Bischofe, zur Hälfte der Stadtkasse zufallen.
• 1321 August 24 _ Weitere Erneuerung des Münzvertrages zwischen Bischof Otto (1319-1331), dem Domkapitel und dem Rate auf 3 Jahre vom 8. März 1322 an. Der Vertrag enthält eine Reihe neuer Bestimmungen:
1. Das Wort "lodig" wird erläutert. Die Pfennige sollen lodig sein "na deme silvere, dat darto bescheden is, des we Otte ghestedegede, we ratman, de muntrnester unde de der stat tekene hebbet, mallik en stucke hebbet".
2. Als Termin für den Ausgang der neuen und die Verrufung der alten Pfennige wird der Montag nach Invocavit (na aller manne vastnacht) festgesetzt.
3. Die Bestimmung über den weiteren Umlauf der alten Pfennige erfährt eine Veränderung. Während es 1300 und 1311 hieß, daß 14 Tage nach Lichtmeß niemand alte Pfennige mehr geben oder nehmen solle, lesen wir jetzt: alde penninghe mot man vor ere wert wol nemen. We se aver nimmt, de scal se deleghen (ungiltig machen) eder bernen laten eder verweslen den weslern, de alde penninghe pleghet to deleghende, unde enscal se anders nerghen utgheven.
4. Bei Gelegenheit der Schoßzahlungen sollen Rat, Bürger und Bauer schwören, daß sie von Invocavit bis Martini mit neuen Pfennigen kaufen und verkaufen wollen. Denselben Eid sollen in der Zeit vom 8.-29. September das Gesinde sämtlicher Stifter und Klöster sowie die Bewohner der Dammstadt, der Neustadt und des Brühl leisten.

Andererseits fehlen einige Bestimmungen der alten Verträge, so der Satz über den Brotpfennig der Armen, über den Rechtsschutz des Münzmeisters und der Kontrollkommission, von der letzteren und ihren Befugnissen ist überhaupt nicht mehr die Rede. Weggefallen sind auch die Abschnitte über den Prozeß und die Strafbestimmungen gegen die, welche weiterhin alte Pfennige in Umlauf bringen und bei denen man falsche Pfennige findet, sowie über die eidliche Verpflichtung der neuen Ratsherren, den Vertrag zu halten.
• 1331 August 28 _ Aus der Wahlkapitulation Heinrichs, Herzogs zu Braunschweig-Lüneburg, als erwählten Bischofs (1331-1362): Monetam non depravabit, sed in valore praesenti eam conservabit, ita quod 28 solidi in principio solvant marcam, et de ea nichil innovabit sine consensu capituli. Quando monetam locare vult, assumet praepositum et decanum et praelatos, quorum consilio et consensu eam locat.
• 1333 Mai 31 _ Bischof Heinrich III. weist dem Rate zur Bezahlung einer Schuld 110 Mark lodigen Silbers Hildesheimer Wichte und Witte aus den Einkünften seiner Münze an: dat we den erbaren luden useme rade user stat to Hildensem bewisen an user muntighe teyn mark unde hundert lodeges sulveres Hildensemscher wichte unde withe, de scolen se ut der muntighe nemen twischen hir und pinkesten, de nilkest komen. Weret, dat se binnen der tyt de vorbenomeden summen ut der muntighe nicht up enneymen, wes on brok worde, dat scolde we on ervullen.
• 1343 Juni 6 _ Johann Berner und Genossen verzichten auf die Erhebung von Ansprüchen in Folge des Pfennigstreites: Ek Heneke Bernere Henneken sone bekenne in dessem breve under meneme ingheseghele, umme de seicht, de schen is van dere twidracht weghene, de sek irhof van der penninghen, de to Hildensem gheslaghen weren, unde alle des unwillen, de twischen deme rade, den ammechten unde der menheyt ghewesen hevet, dat ek des vor mek unde vor alle mine vrunt, de dor mek don unde laten willen, ener rechten sone (Sühne, Vergleich) bekenne alle den, de mid rade, mid dade, mid worden, mit werken, mit anwisinghe eder jenigherleyge wis daran verdacht unde begrepen weren, unde do des ene rechte verticht, dat ek noch nement van miner weghene des nene wrake (Vergeltung) noch naklaghe don scal noch enwille.
• 1345 Dezember 10 _ Ratsschluß über die Beilegung des Münzstreites: We alle dre rade, de olde unde de niyge rad, de olderlude unde alle inninghe, de sesse unde de gantse menheyt to Hildensem bekennet unde dut witlik alle den, de dessen bref horen eder sen, dat we mit gantser endracht unde ghemenem vulborde alle scelinghe unde uplop, de ghescen is unde ghewesen heft sint dere tid, dat de uplop wart, de sek hier erhof van den penninghen, de hir geslaghen worden, wente an desse tid, und alle scicht, de unsen viygenden binnen desseme orleghe scen is unde noch binnen desseme orleghe scen mach van deme rade, van der stad, van eren borgheren, ghesinde unde deneren, de nu sin unde noch werdet, under ander ghelikenet unde bericht hebben mit steder gantsen grunt, dar de sesse (es folgen deren Namen) erer macht upverteghen (verzichtet) hebben unde ganz toverlat to hebben unde enne vulmechtigen rad ghesat hebben ...
• 1345 Dezember 11 _ In der Urkunde des Gesamtrates über die Neubesetzung des Rates heißt es, daß die Sechse, die Handwerksämter und die Gemeinde "den olden rad entsat hedden. Dat were scen umme dene uplop, de sek erheven hadde van den penningen.
• 1346 November 10 _ Aus dem Friedensvertrage zwischen Bischof Heinrich und Domkapitel einerseits, Rat, Ämtern und Bürgerschaft andererseits: To deme drittegheden hebbe we deghedinget, weret, dat we de ghemene rad van Hildensem jenighe breve mer hedden, de os van biscop Henrike verbenomd eder van deme capitele gheven weren seder dere tit, dat de selve biscop Henrik to biscope kören ward wente an desse tit, de scolden unmechtich wesen.
• 1346 November 30 _ Die sechs Bürger Hannes Luceken, Johann van Spempne, Henrik Pepersak, Herman, Rolf unde Bertold gheheten Vresen bekennen, daß sie "umme alle scicht, de os ghescen is an live, an gude, an worden an werken van dem rade, van dere menheyt, van den borgheren van Hildensem ... unde van den sessen (folgen die Namen) sint dere tit, dat de uplop scude van den penningen, unde alles unwillen van dere weghene ene rechte verticht ghedan hebben.
• 1347 Januar 7 _ 41 Mitglieder der drei Räte verpflichten sich, den Pfandinhabern des Zolls, der Münze, der Vogtei, des Frohnzinses und der Juden schuldige 250 Mark im Laufe von vier Jahren zurückzuzahlen. .. "bekennet, dar we van stad weghene to Hildensem den sculdemeren, den verpendet was in des biscopes unde in des capiteles breve van Hildensem montiyge usw., dat we van söne weghene bi unsen eden ledighen mösten, sculdich sin driddehalf hundert lodighe mark Hildensemscher witte unde wichte, de we on van der stad weghene betalen sculen binnen den neysten ver jaren.
• [c. 1330-1360] _ In einem Schreiben an den Rat von Hildesheim nennt der Rat der Altstadt Lemgo den Hildesheimer Münzmeister magister monetarius vester.

Die letzten sieben Urkundenstellen geben uns unter Berücksichtigung anderer bekannter Tatsachen der damaligen Verhältnisse von dem Hildesheimer Pfennigstreite und was damit zusammenhängt, nachstehendes mutmaßliches Bild. Die Jahre von 1341-1346 waren für die Stadt eine Zeit schwerer innerer Unruhen und Kämpfe. In dem Streit um den Bischofsstuhl zwischen Heinrich zu Braunschweig-Lüneburg und Erich von Schauenburg, der 1341 erneut ausgebrochen war, hatte die Stadt sich an Erich angeschlossen und einen Teil der Ratsgeschlechter, die Heimichs Partei ergriffen, aus ihren Mauern verbannt. Zu derselben Zeit wurde sie von einer schweren Schuldenlast bedrückt, zu deren Beseitigung der Rat 1342 die Erhebung eines "Zehnten Pfennigs" beschlossen hatte, was in der Bürgerschaft naturgemäß eine große Erbitterung auslöste, so daß es nur eines verhältnismäßig geringen Anlasses bedurfte, um einen Umsturz hervorzurufen. Dieser Anlaß war der Pfennigstreit. Vom Bischof und Kapitel hatte der Rat unter andern Hoheitsrechten unter Vorschiebung vermögender Bürger, die für die Kosten aufkamen, auch die Münze als Pfandbesitz erworben. Diesen Pfandbesitz der Münze scheint der Rat benutzt zu haben, um minderwertige Pfennige auszubringen, zu dem Zwecke, den aus ihrer Prägung fließenden Gewinn zur Erleichterung der finanziellen Lage zu verwenden. Das machte das Maß der Empörung auf seiten der Bürgerschaft voll, es kam zum Auflauf, der Rat wurde abgesetzt, und ein Regiment der von den Innungen und der "menheit" gewählten "Sechse" trat an seine Stelle. Bei dem Auflaufe werden besonders auch die zum Teil im Lager Heinrichs befindlichen Pfandgläubiger zu Schaden gekommen sein. Im Juni 1345 wurde dann der von der Stadt unterstützte Erich von Heinrich entscheidend geschlagen. Das veranlaßte die Stadt, zuerst die inneren Zwistigkeiten zu beseitigen, die Sechse traten zurück, und es wurde auf Grund einer Verfassungsänderung ein neuer Rat gewählt. Zugleich wurde auch im Pfennigstreit ein allgemeiner Friede geschlossen, nachdem schon vorher mit einzelnen Beteiligten besondere Vereinbarungen getroffen waren. Dann galt es, sich mit dem siegreichen Heinrich auszugleichen. Es kam zum Friedensvertrage vom 10. November 1346, in dem u. a. bestimmt wurde, daß alle Schuldbriefe, die die Stadt vom Bischof und Kapitel in Händen hatte, ihre Gültigkeit verlieren sollten, so daß also letztere ohne Rückzahlung der Pfandsumme wieder in den Besitz der Münze gelangten. Mit den nach dem Frieden aus der Verbannung zurückgekehrten sechs Bürgern wurde endlich wegen der Beilegung des Pfennigstreites noch ein besonderer Vertrag geschlossen. Zugleich verpflichtete sich der Rat, den Pfandgläubigern der Münze usw. die vorgestreckte Schuldensumme zu erstatten.
• 1372 April 26 _ In einem Notariatsinstrument wird als Zeuge genannt Sanderus de Heynde magister monetae civitatis Hildensemensis, ebenso 1372 September 17. Gleichfalls werden dort erwähnt Henricus Rodemunt, unus de campsoribus civitatis Hildensemensis sowie Hermann Pepersak, unus de campsoribus civitatis Hildensemensis.
• 1382 Juni 29 _ Die Stadt beteiligt sich an dem Vertrage der niedersächsischen Städte wegen des Feingehaltes und der Stempelung des Banensilbers. Von seiten Hildesheims nehmen teil Heinrich Sasse und Bernd de Bere.
• 1399 September 14 _ Aus der Wahlkapitulation Bischof Johanns III. (1398-1424): Monetam non depravabo, sed in valore eam conservabo, ita quod 28 solidi in principio, postquam monetam aliquam cudi fecero, solvant marcam, et de ea nichil innovabo sine consensu capituli. Quando monetam aliquam locare aut committere voluero, assumam praepositurn et decanum et praelatos, quorum consilio et consensu eam locabo vel committam.
• 1406 Mai 10 _ Bischof Johann III. bestellt mit Zustimmung des Domkapitels den Hildesheimer Bürger und Goldschmidt Heinrich Galle den Älteren auf sechs Jahre zum Münzmeister unter nachstehenden Bedingungen: Der Gehalt der Pfennige soll sich nach einem Stal (Richtstück, Feingehaltsmuster) richten, das bei einem Gewicht von 2 Mark (32 Lot) 10¾ Lot feines Silber und 21¼ Lot Kupfer enthält. Aus einem solchen 2 Mark wiegenden Stücke sollen 3 Pfund 6 ß (66 ß = 792₰), aus einer gewogenen Mark also 33 ß (= 396 ₰) ausgebracht werden. Es soll darauf gehalten werden, daß der Münzfuß der Pfennige unverändert bleibe. Das Stal soll in vier Stücke zerschlagen werden, von denen der Bischof, das Kapitel, der Rat der Stadt und der Münzmeister je eins erhalten. Vom Bischofe und Kapitel ernannte Münzherren sollen die Aufsicht führen und, sooft sie es für nötig halten, die Pfennige auf Schrot und Korn prüfen. Von je 2 Mark (66 ß) geprägter ₰ erhält der Bischof einen Schlagschatz von 3 ß. Im Verkauf mag der Münzmeister für eine Mark (Barrensilber) 56 ß geben. In der Ausübung seines Amtes genießt der Münzmeister den Rechtsschutz des Bischofs.
• [1409 Juni 1- Aug. 23] _ Auf eine Anfrage des Rates von Hameln wegen der Hildesheimer Münze antwortet Hildesheim, daß die Münzgerechtigkeit nicht der Stadt, sondern dem Bischofe zustehe: dat we nene pennighe slan enlaten, sunder de munte mit uns is des erwerdigen unses gnedigen heren van Hildensem.
• [1410 Juli 11-14] _ Der Rat stellt dem Rat von Goslar die Beantwortung seiner Anfrage wegen der Goslarer Münze auf dem bevorstehenden Städtetage in Braunschweig in Aussicht.
• 1410 _ Bischof Johann schlägt in Gemeinschaft mit Goslar einen Groschen.
• 1419 Mai 18 _ Hans von Gandersheim verkauft dem Rate seine gegenüber den Brotscharren nächst Hans Vore's Wohnhause gelegene Wechselbude.
• 1419 September 2 _ Hans von Gandersheim d. Jüngere erhält die von ihm dem Rate verkaufte Wechselbank gegenüber den Brotscharren gegen Erbenzins zurück.
• 1424 Juli 28 _ Der Rat an den Rat von Hameln auf eine Anfrage wegen der Falschmünzer: Wir haben Euch schon geschrieben, was der Rat von Northeim uns über die Falschmünzer mitgteilt hat, die das Geld in Hildesheim gemacht haben. Sie haben vor ihrer Hinrichtung gestanden, daß ein Johannes Plocker von Vlotho ihr Anführer gewesen sei.


Abb.1 Urkunde vom 8. Januar 1428 über die Verpfändung der Münze.
Original im Stadtarchiv Hildesheim, Nr.245.

• 1425 Dezember 26 _ Der die Münze betreffende Punkt aus der Wahlkapitulation des Bischofs Magnus (1424-1452) stimmt mit dem aus der Wahlkapitulation Johanns III. von 1399 überein.
• 1428 Januar 8 _ Bischof Magnus verpfändet mit Zustimmung des Domkapitels dem Rate für ein Darlehen von 700 rh. Gulden die Münze.
• 1428 Juni 25 _ Der Rat macht den Räten von Hannover, Göttingen, Einbeck und Hameln Mitteilung von seiner Bewertung der Ohsenschen Münzen.
• [1428, nach November 4] _ Der Rat ersucht den Rat von Lübeck um Freilassung des wegen Ausgabe angeblich schlechter Münze dort verhafteten Hildesheimer Bürgers Hans Groper, da "dat sulve geld bynnen unser stad up einer openbaren munte geslagen unde maket is".
• 1434 Juni 4 _ Bischof, Domkapitel und Rat schließen mit Zustimmung der Städte Alfeld, Bockenem, Peine, Gronau und Sarstedt auf zehn Jahre einen Münzvertrag ab. Darnach sollen Pfennige geschlagen werden, die im ganzen Gebiete des Hochstiftes Geltung haben, 48 ß (= 576 ₰) aus der 6 lötigen rauhen Mark. Höchstens 15 Schilling sollen einen rhein. Gulden gelten. Der Wert der andem im Lande umlaufenden Münze soll, für das ganze Land maßgebend, nach diesem Pfennige festgesetzt werden. Von diesen neuen Pfennigen sollen 16 soviel wie 12 (bischöfliehe) hildesheim. ₰ gelten.
• 1435 März 18 _ Der Rat verpfändet dem Domkapitel für ein Darlehn von 350 rhein. Gulden die Hälfte der vom Bischofe zu Pfand erhaltenen Münze, die nunmehr gemäß dem Vertrage von 1434 unter gemeinsamer Verwaltung von Stadt und Kapitel steht. Bei Wiedereinlösung des Pfandes durch den Bischof muß die Stadt das Darlehn an das Kapitel zurückzahlen.
• [1435-1436] _ Der Rat bittet den Rat von Einbeck, seinem Münzmeister Cord Brunswik das beschlagnahmte Geld von 55 Pfund Pfennigen als dessen Eigentum wiederzugeben.
• 1435 November 21 _ "Umme schellinge (Streit, Klage) unde unwillen, de sek gehoven hadde twüsschen uns, den ammechten, ghilden unde der ganzen meynheit der stad to Hildensem van saken, de der stad anlangende weren," ordnet der Rat die Einsetzung eines aus den Ämtern, den Gilden und der Gemeinde gewählten Kollegiums von Vierzig an. Zu ihrem Wirkungskreise gehört u. a.: umme pagiment to slande unde to handelnde.
• 1436 Januar 30 _ Aus dem Rezess des Rates mit den Gilden und der Gemeinde über die Stadtverfassung: Man kommt überein, "dat we na dusser tid nenerleye dingh mer willen upsetten ... pegement to slande ... dat den borgeren unde der gemeynen nut jenigen schaden mochte don. Des schulden de mit uns nicht vulborden, de van der ampten unde der meynheit wegen mit uns in dem rade sitten, se enhebben erst torugge gesproken, alze den van den ampten mit oren mestermannen unde geswornen olderluden, unde de schullen denne vort torugge spreken mit den mestermannen der gilden." Ferner: Were ok dat jemet van uns eder van unsen borgeren jennigen muntere van buten hulpe eder vordernisse deden myt fynem sulvere, sulverwerke edir pegemente efte jennigerleie nye pegement hir inbrochte efte bringen lete, dat legher (schlechter) were wen hir ghinghe unde gheve is, efte jennich pegement brende eder delghede (vernichten) uppe vordel, de des so beteghen (bezichtigt) worde unde mit warheit nicht verantworden konde, des lif unde gud schal stan in des rades hant.
• 1438 März 3 _ Hildesheim an Braunschweig wegen Einfuhr schlechten und Ausfuhr guten Geldes sowie Verfertigung falscher Münzstempel. Wir haben bei einem Wanderburschen an 100 Pfund Groschen nach meißnischem Schlage, desgleichen Münzstempel zu Lüneburger Pfennigen gefunden, die im Auftrage des Meisters Peter zu Ohsen in unserer Stadt geschnitten worden sind. Nach Aussage des Burschen hat Meister Peter die Groschen zuerst nach Braunschweig zu Hans und Hennig Ludemann geschickt, um sie dort in Verkehr zu bringen, als das nicht gelang, sei er von dem Ludemann nach Hildesheim gesandt worden. Aber auch hier habe er die Groschen nicht anbringen können, weil sie zu schlecht seien. Nun wolle er sie zum Umgießen nach Ohsen zurückbringen. Außerdem haben wir bei ihm sehr gutes Geld gefunden, böhmische Groschen, Stendaler und alte braunschweigische Pfennige, das ihm die Ludemann zum Einschmelzen für die Ohsener Münze mitgegeben hätten. Endlich berichtet er, daß die Ludemann von anderer Seite wohl 100 Pfund neuer (schlechter) Münze erhalten sollten. "Alsus, leven heren unde vrunde, so wert dat ghude gelt enwech gevort unde vordervet unde dat snode wedder in de lant gebracht, dem gemeynen ghude unde uns allen to grotem schaden. Konde men darto denken, dat des nicht enschege, duchte uns, dat des wol not unde behoff were."
• [1438 vor März 20] _ Der Rat an den Rat von Hannover. Unsere Abgesandten haben uns berichtet, was sie des Pagiments wegen mit Euch verhandelt haben. Wir schlagen nun vor, daß Braunschweig, Ihr und wir in Lafferde zu einer Münzkonferenz zusammenkommen.
• 1439 April 10 _ Ratsbeschluß über die in Hildesheim gültigen Münzsorten.
• 1439 Oktober 26 _ Willkür des Rates, der Ämter, Gilden und Gemeinde über Wert und Münzfuß der neuen Pfennige sowie über die Bewertung des rhein. Guldens und der alten Pfennige bei Zins- und Kapitalzahlung:
1. Im Verkehr gilt der neue Pfennig, er ist Wertmesser auch für alle andere Münze, 10 ß der neuen Pfennige gelten einen Verding Hildesh. Währung, 12 ₰ = 1 hild. ß.
2. Bei Zahlung von Zinsen und Kapitalschuld in rhein. Gulden wird der rhein. Gulden mit 16 ß neuer ₰ berechnet. Wer jedoch früher für den Zinsgulden 17 ß alter .₰ gegeben hat, braucht nur 12 ß neuer ₰ zu zahlen. Bei den in Ratsbriefen in rhein. Gulden vereinbarten Zinsen soll der rhein. Gulden mit 15 ß neuer Pfennige berechnet werden. Ist die Zahlung von Kapitalschuld und Zinsen in Pfennigen vereinbart, so soll man für das alte Pfund 13 ß 4 ₰ neuen Geldes geben.
3. Der Rat soll auch weiter neue Pfennige prägen: 2 Pfund 8 ß (48 ß = 576 ₰) aus der 6lötigen Mark. Für die Innehaltung dieses Münzfußes ist der Münzmeister mit seinem Leben haftbar. Von diesen neuen Pfennigen sollen je 2 Mark bei der Gemeinde, den Ämtern und den Gilden zur Kontrolle hinterlegt werden.
4. Das neue Geld soll zum nächsten Ostern in Verkehr kommen, die ersten Zinsen soll man mit ihm zum nächsten Michaelistage, den ersten Schoß beim nächstfolgenden Schoßtermin zahlen.
• [1440] _ Mitteilung des Rates an eine andere Stadt über die Beschlüsse vom 26. Oktober 1439. Diese werden zugleich damit begründet, daß viel neues Geld, wie neue Bremer Sware, neue hannoversche Pfennige usw., das schlechter sei als die neuen hildesheimischen Pfennige, in die Stadt eindringt, und dagegen die eigenen guten Pfennige zum Schaden von Handel und Verkehr ausgeführt werden.
• [1440] _ Vertrag zwischen Domkapitel und Rat über die Ausübung und Beaufsichtigung des Münzwesens: Kapitel und Rat, denen die Ausübung der Münzgerechtigkeit (nach der Verpfändung vom 18. März 1435) zu gleichen Teilen zusteht, sind auf Geheiß des Bischofs übereingekommen, zum gemeinen Besten für die Erhaltung der Währung des neuen Pfennigs gemeinsam Sorge zu tragen. Das Prägematerial soll von Kapitel und Rat zu gleichen Teilen (je 50 Mark feinen Silbers) geliefert werden, die Aufsichtsbehörde soll aus je vier Beauftragten beider Vertragschließenden bestehen, Gewinn und Verlust sollen von beiden Teilen gleichmäßig getragen werden. Die Aufsichtsbehörde ist für den Münzfuß verantwortlich, prüft und valviert oder verbietet alles eindringende fremde Geld und sorgt dafür, daß der neue Pfennig die Währungsmünze bleibt. Besonders betont wird noch einmal, daß der Preis des rhein. Guldens 16 ß der neuen Pfennige nicht überschreiten darf. Beide Parteien verpflichten sich zu unnachsichtlicher Eintreibung der Strafgelder. Endlich will das Kapitel beim Bischof ein Verbot der Ausfuhr von Brand-Werksilber und Ballium erwirken, das vielmehr nur auf der Münze angeboten und verkauft werden darf.
• 1440 März 5 _ Aus der Klageschrift des Bischofs Magnus gegen den Rat: Die Stadt hat den Vertrag, den wir mit ihr (am 4. Juni 1434) wegen der Münze geschlossen haben, nicht gehalten. Der Bischof schätzt den Schaden daraus für Land und Stift auf 100 000 lodige Mark.
• 1440 [nach März 6] _ Aus der Gegenschrift des Rates auf die Klageschrift des Bischofs: Der Vertrag ist in gleicher Weise für Bischof und Kapitel wie für uns bindend. Uns ist nicht bewußt, ihn gebrochen zu haben, wohl aber ist das von der Gegenseite geschehen. Denn man hat dort im ersten Jahre den rh. Gulden nur für 16 ß der neuen ₰ geben wollen, während doch 15 ß als Höchstpreis festgesetzt waren.
• 1440 Mai 2 _ Münzordnung des Rates im Einvernehmen mit Ämtern, Gilden und Gemeinde. Zunächst werden die Bestimmungen 1 und 2 der Willkür vom 26. Oktober 1439 wiederholt. Dann folgt eine Valvation fremden Geldes:
1. 15 neue schwarze hannoversche ₰ = 12 neue hild. ₰
2. Der schlechte neue Sware (von Bremen) = 1 neuer hild. ₰
3. Die alten Stader, Bremer und unsere eigenen Swaren sowie die Ohsener Sechslinge nach Verhältnis der Swaren, soweit sie gezeichnet sind, 9 für einen neuen ß.
4. Unsere alten, die kleinen hannoverschen und salzwedelsehen Hohlpfennige, je 18 ₰ = 12 neue hild. ₰
5. Braunschweiger und Goslarer neue ₰, je 6 = 1 neuer hild. ß.
Alles Geld, das schlechter ist als das genannte, wird verboten, nur im Verkehr mit Fremden darf man es ausgeben. Der rh. Gulden soll nicht mehr als 16 ß neuer hild. ₰ gelten. Strafsatz für Übertretung: In jedem Falle 1 Pfund neuer ₰. Nachdem sodann die Bestimmung über den Münzfuß der neuen Pfennige wiederholt worden ist (48 ß aus der 6 lötigen rauhen Mark), heißt es, daß der Rat das Münzwesen in eigener Verwaltung hat. Mit den Wechslern will er die Vereinbarung treffen, daß sie den rh. Gulden nicht teurer einnehmen sollen als für 15½ ß 4 ₰ neuen Geldes und ausgeben für 16 ß (also mit einem Gewinne von 2 ₰). Diese Ordnung ist von der Ratslaube öffentlich verkündigt worden.
• 1440 Juni 8 _ Niemand darf bei Strafe (die schweren) Pfennige auslesen und auswippen. Wer ungezeichnete alte Bremer oder Stader Sware hat, soll sie entweder zeichnen lassen oder sich auf der Münze neues Geld dafür geben lassen, bei Strafe eines Pfundes.
• 1440 August 29 _ Aus den Verhandlungen vor dem Rate und mit den Ämtern aus Anlaß der neuen Münzordnung.
1. Der Rat beschließt, an der neuen Ordnung unverbrüchlich festzuhalten.
2. Dem Wunsche der Ämter nach einer Abschrift der Willkür (vom 26. Oktober 1439) soll entsprochen werden.
3. Dagegen wird die Forderung, von der Einhebung des Strafgeldes für Übertretung der Münzordnung bis auf weiteres abzusehn, abgelehnt.
• [1440] September 1 _ Aus dem Protokoll über weitere Verhandlungen vor dem Rate über das Münzwesen. Der Rat beschließt den Ämtern und Gilden zu antworten:
1. Nachdem die neue Münzordnung unter Zustimmung der Ämter, Gilden und ganzen Gemeinde beschlossen worden ist, so erscheint es dem Rate nicht unbillig, daß auch alle für ihre Befolgung einstehen.
2. Die Bestimmungen über das fremde Geld werden erläutert: Sie gelten nicht im auswärtigen Handel. Im Binnenhandel aber soll man sich nach ihnen richten, soweit nicht auch hier Geschäfte mit Auswärtigen gemacht werden. Auch der Goldgulden kann im auswärtigen Handel nach seinem im Auslande geltenden Werte gegeben oder genommen werden. Es ist jedoch verboten, den rh. Gulden zu dem Zwecke auszuführen, um ihn auswärts höher als zu dem für das Stadtgebiet festgesetzten Preise umzuwechseln.
• 1441 Januar 23 _ Der Rat an den Rat zu Braunschweig. Bittet um Vernehmung eines dort wohnenden angeblichen Falschmünzers, des Meisters Bertold, der falsche rheinische Gulden und lübische Schillinge schlagen und sie durch Helfershelfer im Lande verbreiten soll.
• 1441 Juni 2 _ Bischof Magnus, das Domkapitel und der Rat der Altstadt schließen unter Zustimmung der Städte Alfeld, Bockenem, Peine, Gronau und Sarstedt auf zehn jahre einen Münzvertrag ab. Der Vertrag stimmt seinem Wortlaute nach mit dem von 1434 juni 4 überein.
• 1445 Oktober 31 _ Aus dem Rezeß des Rates, der Ämter, Gemeinde und Gilden über die Einsetzung des Kollegs der Vierundzwanzig: "Unde weret dat de rad nu mer jennige buntnisze maken, veyde anslan, herevarden, nye penninge slan, gelt borgen eder jenigen borgere schuldegen wolde ane penninghschuld, der stad perde jemende to lenende, de unse borger nicht enevere, dusse vorscrevenen artikele schullen de rad mit den vorscrevenen verundetwintich mannen vorhandelen.
• 1446 Dezember 13 _ Aus dem Statut des Rates, der Ämter, Gemeinde und Gilden über die Wahl und die Geschäfte des Rates: "De rad schal dar vor sin, so me vordest (nach bestem Vermögen) mach, dat me hir vort pennige slan late, unde dejenne, de de munte vorwaren, schullen dem rade unde der stad gude rekenschup darvan don unde dar to seyn, dat dem rade unde der stad van dem penningslage neyn schade enkome.
• 1447 _ Eintragung in die Stadtrechnung über Anschaffung von Münzgeräten sowie über die Prägetätigkeit der Stadt: Gegeven Ludeken van Zolde vor itlik ratschup (Gerätschaft) uppe de munte: Vor achte hemere to stalende 21 ß 4 ₰. Vor eyne isern tangen 3 ß 4 ₰. Vor eyne isern schuffeln 3 ß 4₰. Vor eynen isern deckel uppe den getedegel 3 ß 4 ₰. Vor eynen getelepel 3 ß 4 ₰. Vor ein munteisern unde ein busseisern 2½ ß 2 ₰. Vor twene isernne bende 16 ₰. Vor eyne gloigepannen unde ein kölebecken 2½ punt 6 ß. Vor twe munteisern to gravende 10½ ß 2 ₰. Vor dre voder kole 2½ punt 2 ß. Deme apengetere vor waschent to twen tiiden, vor granalien unde ander arbeit 35 ß 4 ₰. Vor blig 2½ ß 2 ₰. Vordan an kost unde an bere, alszeme itlike goite uppe de munte gegotell hadde, 38 ß 4 ₰. Vor vif punt coppers 5 ß unde datme gaff uppe itlik golt 6 ß. Vor ber 2 ß unde datme gaff den munteknechten vor 22½ mark to slande, dar deme rade nein vrucht van enwart, 3 punt 8 ß.
• 1451 November 19 _ Der Rat an Herzog Wilhelm d. Ä. von Calenberg: bittet um Auskunft über eine von dessen Dienern verhaftete Jüdin, "bii der se denne vaste (viel) penninge uppe unsen slach vormiddelst eynem valsehen biislage geslagen vunden hebben". Der Herzog wolle die Jüdin solange in Haft behalten, bis man der Sache auf den Grund gekommen sei.
• 1454 November 29 _ Der Rat von Einbeck an den Rat. Auf Grund vorheriger Besprechung mit Euch in Münzangelegenheiten bitten wir um schriftliche Mitteilung, welche Münzen bei Euch umlaufsberechtigt sind und welche nicht, damit wir uns darnach richten können.
• 1456 _ Die Stadtrechnung verbucht Ausgaben aus Anlaß von Gesandtschaften nach Braunschweig, Hameln, Neustadt a. R. und Hannover wegen falscher Pfennige: Hermen Holwech vordan to Brunswik, alsze he dar van wegen der valschen pennige gesand was, 3 ß 2 ₰. De borgermester Stein mit den denren vordan to Hamelen, alsze he dar mit deme rade van Brunswik umme der sulven valschen pennige willen gereden was 31½ ß. Hermen Hotop vordan tor Nienstad unde to Hannover, alsze he um me der sulven valschen pennige willen wart gesand an hertogen Wilhelme, 10 ß.
• 1458 Oktober 8 _ Der die Münze betreffende Punkt aus der Wahlkapitulation des Bischofs Ernst (1458-1471) stimmt mit dem aus den Wahlkapitulationen Johanns III. von 1399 und Magnus' von 1425 überein.
• 1458 _ Die Münzschmiede in der judenstraße wird verkauft.
• 1461 März 13 _ Beteiligung Hildesheims an dem Übereinkommen der Städte Goslar, Braunschweig, Göttingen, Hannover, Einbeck und Northeim über den Münzfuß. Hildesheim schlägt 48 ß aus der sechslötigen gewogenen Mark, 2 Hildesheimer ₰ sind gleich 1 Goslarer oder Braunschweiger Pfennig, der rh. Gulden gilt 18 Hildesheimer Schilling.
• 1470 Juli 30 _ Der Rat an Herzog Heinrich d. Ä. von Wolfenbüttel. Nimmt zur Kenntnis, daß der Herzog zu Gandersheim dreierlei MÜnze schlagen läßt, insbesondere einen großen neuen Groschen, 82 Stück aus der achtlötigen rauhen Mark. Der Rat ist bereit, den Wunsch nach Annahme dieser neuen Münze in Hildesheim zu erfüllen, wenn sie in des Herzogs eigenem Lande zum Umlaufe zugelassen wird.
• 1472 April 14 _ In dem die Münze betreffenden Punkte aus der Wahlkapitulation des Bischofs Henning (1471-1481) fehlt der Satz von der Verpachtung der Münze.
• 1490 Mai 18 _ Münzvertrag der Städte Braunschweig, Hildesheim, Göttingen, Hannover, Einbeck und Northeim. Das Hohlgeld soll nach dem von den Städten dafür festgesetzten Werte gelten. Der rhein. Gulden gilt 13 ß Goslarer und 39 ß Hildesheimer Währung. Die alten Hildesheimer Groschen mit dem Rautenkranze (Prägungen des Bischofs Magnus, 1424-1452) werden auf 4 Goslarer ₰ gesetzt.
• 1493 April 23 _ Burchard von Cramm und Hermann von Hus schließen mit dem Rate einen Vertrag über den Ankauf von Silber auf dem Leipziger Markte.
• 1498 _ Münzverhandlungen der Städte Braunschweig, Hildesheim, Ooslar, Einbeck, Hannover mit dem Ziele der Schaffung eines einheitlichen Münzfußes verlaufen ohne Ergebnis.
• 1501 Mai 14 _ Barthold, Bischof von Hildesheim, und die Herzöge Heinrich und Erich zu Braunschweig und Lüneburg beurkunden die zu Hildesheim auf dem Rathause am 19. März durch ihre Bevollmächtigten mit denen der Städte Braunschweig, Hildesheim, Göttingen, Hannover, Einbeck und Nodheim vereinbarte Münzordnung und die am 10. und 11. Mai ebendaselbst im Beisein jener Abgesandten und der Münzmeister von Braunschweig, Lüneburg, Einbeck und Hildesheim (mester Kunze Mengel) vorgenommene Wardierung der Münzsorten. Vertreter der Stadt Hildesheim: Henning Brandis, Henninck von Harinck, Heinrich Galle, Heinrich von Kernrne, alle Bürgermeister, Hermann Lodewich, Hans Folkolt, Heinrich Kettelrant und Wernef Winkelmann, Ratleute.
• [1501 nach Mai 11] _ Bekanntmachung der Münzordnung vom 19. März und der Wardierung vom 10. und 11. Mai durch den Rat. Es sollen geschlagen werden:
1. Ein Groschen, der einen ß gelten soll, ihrer 36 gleich 1 rho Gulden.
2. Ein Groschen, ihrer 24 gleich einem Gulden.
3. Ein Groschen, ihrer 12 gleich einem Gulden.
4. Pfennige zweierlei Art, solche deren 8, und solche deren 12 einen ß gelten sollen.
Wardierung:
1. Hildesheimer, kleine Goslarer, Göttinger, Einbecker Groschen, die bisher einen ß gegolten haben, sollen 8 der genannten neuen kleinen Pfennige gelten. (Es handelt sich um die Hildesheimer Bernwardgroschen, die Goslarer kleinen Matthiasgroschen und die Göttinger und Einbecker Körtlinge.)
2. Goslarer Matthiasgroschen, die bisher 18 ₰ gegolten haben, sollen hinfort 10½ neue kleine Pfennige gelten.
3. Goslarer Bauerngroschen sollen 28½ neue kleine Pfennige gelten.
Die neue Ordnung tritt am 25. Juli in Kraft.
• 1501 Juni 14 fg. _ Widerstand der Bürgerschaft gegen die neue Münzordnung besonders wegen der Forderung, in dem neuen Gelde Schoß und Zinsen zu zahlen. Zugeständnisse des Rates in dieser Hinsicht erscheinen nicht als genügend, langwierige bewegte Verhandlungen, die in Aufruhr auszuarten drohen, führen nicht zum Ziel. Zum 6. August notiert Henning Brandis: Domeer was dat hopent up de munte to Hildensem ave.
• 1502 _ Erneuter vergeblicher Versuch des Rates zu einer Einigung in der Münzsache: "Anno II° wort vam Rade unde XXIIlI man den olderluden vorgegeven der munte halven. De wolden mit den oren spreken up oren husen, unde wort so up geschoten (aufgeschoben), dat de Rat lange ane antwort bleif, Endeliken seden de olderlude: dat, dar it up stunde, en beduchte one nicht gut werden, unde wolden dat vallen laten ... De Rat unde XXIIII man steldent mit der munte af, dar eine wile nicht meer van to seggende.
• 1504 Februar 27 _ Anno IIII° des dinsdages na Invocavit reden de Rat unde XXIIII man sament den olderluden up de munte, dat men se mochte utgeven na orer werde, anderer munte gelyk.
• 1505 Februar 4 _ Bischof Johann IV. (1503-1527) löst diejenige Hälfte der Münze, die dem Domkapitel verpfändet war, wieder ein: Im vastelavende dusses jares erlangede myn gnedige here van Hildensem unde Sassen de munte van unsen heren vam dome wedder unde dede one villichte vorwaringe der 350 Gulden, de se daranne hadden.
• 1506 April 12 _ Vorübergehende Einstellung des Münzbetriebs der Stadt: Anno VI° to paschen hadden sich de Rat to muntende gerustet. Dat stelden se umme des benömden handels mines heren willen (Einlösung der Hälfte der Münze) af mit schaden.
• 1517 Juli 25 _ Johann Bischof von Hildesheim ladet die Stadt zur Beschickung eines auf den 19. August angesetzten Tages in Braunschweig ein, auf dem der Bischof und sämtliche
Herzöge zu Braunschweig-Lüneburg mit den Städten der Münze halben beraten wollen, die im Stifte und allen umliegenden Landen merklichen Abbruch erlitten habe 80). 1523 März 2 Vertrag des Rates mit seinem Münzmeister Henning Dyes über die von ihm zu schlagenden Sorten und deren Fuß und seinen Lohn und sonstige Bedingungen seiner Anstellung 81). 1528 Februar 3 Kaiser Karl V. bestätigt der Stadt Hildesheim wegen ihrer dem Reiche geleisteten treuen Dienste das hergebrachte und durch den halben Reichsadler sowie durch die J llngfrau als Helmzier vermehrte Wappen 82). 1528 Oktober 13 "Als hendeler mit der munthe und munthemester to handelende" setzt das Stadtregiment eine Kommission ein, bestehend aus Barthold Kabbus, Henning Bonstede, Tile Rudemann und Henning Ampelmann 83). 1529 Dezember 10 Ludeke Buring, Bürger zu Hamburg, verkauft dem Rate für 50 Gulden sein in Hildesheim hinter der Sankt Andreasschule gelegenes Haus, in das die städtische Münze verlegt wird 84). 1530 Oktober 1 Auf die Bitte des Bürgermeisters Hans Wildefur "der Münz halber, so wir von Unserm Stift Hildesheim zu thuen haben, daß wir Euch die sollen zustahn und bleiben lassen', antwortet Bischof Balthasar von Augsburg aus, daß er die Entscheidung darüber bis zu seiner Rückkehr nach Hildesheim verschieben müsse. Inzwischen möge der Rat wie bisher "Unsere (des Bischofs) Münz" gebrauchen. Der Bischof hofft, bei seiner Ankunft dem Rate "guten Bescheid und Brief, damit Ihr selbst münzen möget und wir der Unsern wiederum gebrauchen," mitzubringen 85). 1533 Januar Versuchte Devalvierung des Hildesheimer Mariengroschens durch die Städte Braunschweig, Goslar, Magdeburg, Göttingen und Einbeck: kortes na winachten [1532] verboden de Stede Brunswich, Goslar, Meideborch, Gotti und Einbeck der van Hildeshem marienkrossen und setten se up 21/2 ß (d. h. Körtlinge), dar se up 3 slagen woren. Des hadden se sich so verdragen to Brunswich dar se to einem dage vorsamlet woren Martini anno 32. Oe van Hildesheim weren dar auch vorscreven, averst se bleven ute. Oe van Hildeshem woren in der sake nicht sumich und erheilden by den beiden fürsten Erich und Hinrich van Brunswich och by den van Hannover, dat de munte in den beiden furstendomen und in Hannover ginch. Darna ginch se auch wedder in den andren steden, also dat dar ein koike (Kuchen) ut wart, und dat one de anslach feilde 8G). SI') Stadtarchiv Nr. 434 y. Über die Beratungen und den Beschluß auf dieser Tagung wissen wir nichts. "') Abgedruckt in Anlage 2. Näheres im Kapitel über das Geldwesen. "") U.-B. Stadt VIII Nr.783. "3) Ebendort VIII Nr. 794. Die Veranlassung und Zweck dieser Maßnahme ist nicht bekannt. Es handelt sich nicht um die 4 Münzherren, deren Namen wir kennen. ",.) Beiträge zur hildesh. Gesch. I S.379-38h ""') Beiträge zur hildesh. Geschichte I S.387. Nach Ankauf der neuen Münzschmiede wird dem Rate daran gelegen gewesen sein, den Pfandbesitz der Münze, den die Stadt nunmehr 100 Jahre inne hatte, in einen endgültigen zu verwandeln. Der Bischof ging nicht darauf ein, er hatte offenbar selbst die Absicht, zu münzen, wenn vorläufig auch nur neben der Stadt. Zur Ausführung dieser Absicht kam es erst 70 Jahre später. H1J) J. Brandis d. J. Diarium S.27. - Aus den Akten des Stadtarchivs zu Goslar teilte der t Archivar Dr. Hölscher dazu folgendes mit: Auf dem Tage zu Braunschweig wurde seitens Bremen, Magdeburg und Braunschweig durch Probe festgestellt, daß die Hildesheimer Mariengroschen nicht mehr als 10 Gosler wert waren und es wurde verfügt, diese Münze nicht höher zu bewerten. Hildesheim bestritt die Kompetenz der Städte und verwies Goslar, das sich dem obigen Beschlusse angeschlossen hatte, sein unfreundliches Verhalten. Goslar antwortet, Hildesheim sei längst von den Städten gewarnt und aufgefordert worden, die Mariengroschen im rechten Werte zu münzen. Auch habe der Münzmeister von Hildesheim selber zugestanden, daß jeder Hildesheimer Groschen nicht X sondern 4 Hanenköppe oder Goslarer Scherfe zu gering seien. Hildesheim erklärt, es könne die kleinen Münzen nicht besser ausbringen, weil dabei zuviel an Slete und Unkosten verloren gehe. Es droht mit Repressalien und verbietet die Einfuhr Goslarer Bieres. 16 1533 Februar 28 Die beiden Räte und 24 Mann erklären, daß sie die Münzherren gegen die Anklagen, die gegen sie wegen der Devalvation der hildesheimischen Mariengroschen in den umliegenden Städten etwa erhoben werden sollten, in Schutz nehmen würden 87). 1538 Juli Antwort des Rates an die Städte des Wendischen Münzvereins (Lübeck, Hamburg, Wismar, Lüneburg) auf ein nicht mehr vorhandenes Schreiben wegen Prägung von Doppelschillingen. Da wir auf Grund der uns von den Bischöfen verliehenen Münzgerechtigkeit durchaus im Recht sind, auch solche Sorte zu prägen, so ist das Verlangen, jetzt davon abzulassen, sehr ungelegen, und wir sind der Zuversicht, daß die ehrbaren Räte uns am Prägen nicht hindern werden 88). 1540 Juli 5 Vertrag des Rates mit dem Münzmeister Harmen Mese über die von ihm zu prägenden Sorten und deren Fuß und seine Anstellungsbedingungen 89). 1542 März 7 In einer Verordnung des Stadtregiments zur Beseitigung des Wuchers wird u. a. verboten, altes oder neues Hildesheimer Geld zu dem Zwecke auszuführen, um dafür höhere Zinsen als am Orte erlaubt zu erlangen 90). 1542 April Verhandlungen über Münzangelegenheiten in Braunschweig unter Teilnahme der Städte Bremen, Goslar, Braunschweig, Göttingen, Einbeck, Hildesheim und Hannover 91). 1545 März 4 Erneute ergebnislose Verhandlungen in Braunschweig unter Teilnahme der Stadt Hildesheim zur Besserung des Münzwesens 92). 1552 Juni 8 Fund von Pfennigen mit eingeprägten Buchstaben: Des middeweckens in pinxten wart ein pot mit oldem gelde im graven hinder S. Michel gefunden und dessulvigen gelichen kortes darna noch ein pot. Mochte tohope 100 daler gewert sin. Woren bokstave, dat abc, up munte geslagen 93). 1554 Juli 16 Angesichts der zunehmenden Verschlechterung der kleinen Münze, die dazu geführt hat, daß die Taler und Goldgulden in kurzer Zeit um mehr als drei Groschen gestiegen sind, ersucht der Rat die benachbarten Städte, bis auf weiteres die Münztätigkeit einzustellen und die Zahl der geringhaltigen Münzen nicht weiter zu vermehren. Die Stadt Hildesheim hat seit zwei Jahren nicht mehr geprägt 94). 1554 August 13 Hildesheim erklärt sich bereit, an den am 2. September in Braunschweig stattfindenden Münzverhandlungen teilzunehmen 05). 1554 Oktober 19 Hildesheim beklagt sich bei Braunschweig über die Verzögerung der Münzverhandlungen 9G). 1554 Dezember 14 Hildesheim nimmt an den Münzverhandlungen der verbundenen Städte zu Braunschweig über das "Bedenken" Herzog Heinrichs d. J. teil 97). 1555 Februar 20 Auf ein Schreiben der ausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises, daß die Verschlechterung der hildesheimischen Groschen sie ver anlaßt habe, deren Wert auf 16 kölnische Heller herabzusetzen, und daß sie die Absicht hätten, sie im Falle weiterer Verschlechterung gänzlich zu verbieten, antwortet Hildesheim, daß ö7) Stadtarchiv, Handsehr. d. Altstadt betr. Nr. 154, 2 a S. 16. HH) Stadtarchiv Copialbuch 1533-1540, Handschrift der Altstadt Nr.74. Der hildesh. Doppelschilling ist der von Mese geprägte Fünfkörtling. H9) Abgedruckt in Anlage 3. Näheres im Kapitel über das Geldwesen. U.-B. Stadt VIII Nr. 861. Näheres bei Buck, Geld- u. Münzwesen S. 38 fg, dort ist der nicht ratifizierte Vertragsentwurf ab- gedruckt in Anlage 5. Vergl. auch N. S. A. 1895 Nr. 7. Näheres bei Buck, a. a. O. S.39, dort ist das Protokoll der Verhandlungen abgedr. in Anlage 6. Joachim Brandis' d. J. Diarium S.81. N. M. A. I Nr.24. Northeim gibt eine ausweichende Antwort (Nr. 25), Göttingen verweist auf die bevorstehenden Münzverhandlungen (Nr.26), Hannover erklärt sich zur Niederlegung des Hammers bereit (Nr. 27). 9") N. M. A. I Nr. 29. Ebendort Nr. 32, vergl. auch Nr.33-38. Ebendort Nr. 42-45 47. 49. 51. 53. 54. Münzen der Stadt Hildesheim 3 17 es schon seit mehr als zwei Jahren nicht gemünzt habe und hoffe, man werde die früher geschlagenen Groschen nach ihrem Werte valvieren und passieren lassen 98). 1555 Februar 28 Hildesheim nimmt an der MÜnztagung der Städte in Peine teil \1\,). 1555 März 14 Hildesheim an Braunschweig. Nimmt Stellung zu den in Peine getroffenen Abreden. Hält es nicht für ratsam, den Mariengroschen und andere kleine Münze auf meißnische Pfennige zu setzen, erneuert sein Begehren, daß die Städte ohne Silbergruben den Hammer eine Zeit lang niederlegen oder sich nach der Reichsmünzordnung von 1551 richten, und wünscht als Höchstpreis für den Goldgulden 35 und für den Taler 33 Mariengroschen 100). 1 555 März 18 Hildesheim beschickt die Münztagung der niedersächsischen Fürsten und Städte in Pattensen, schließt sich aber dem dort gefaßten Beschlusse nicht an 101). 1555 Apri124-28 Gründung der Braunschweiger Münzgenossenschaft als Ergebnis der vorhergehenden Verhandlungen zu Braunschweig, Peine und Pattensen auf dem allgemeinen Münztage zu Braunschweig, an dem auch Hildesheim teilnimmt 102). 1555 Mai 16 Auf die Übersendung des Münzvertrages vom 26. April durch Braunschweig antwortet Hildes~eim, daß dieser zunächst sowohl mit den 24 Mannen, Oldermannen der Gemeinheit, den Ämtern und Gilden als mit ihrem Landesherrn, dem Bischofe von Hildesheim, beraten werden müsse, bevor ein endgültiger Beschluß wegen seiner Besiegelung gefaßt werden könne 103). 1555 Oktober 29 Für den am 29. Oktober bis 1. November in Braunschweig stattfindenden Münztag wird dem hildesheimischen Abgeordneten Magister Johann Fach die nachstehende Instruktion mitgegeben: Der Rat sähe nichts lieber, als daß dem Fallen der Münze und dem Steigen des Geldes ein Ende gemacht werde. Er kann aber in den bisherigen Maßnahmen, besonders in der Bewertung der Mariengroschen seitens einiger Stände, keinen Vorteil erblicken. Es sei ratsam, auch die Seestädte in den Vertrag einzubeziehen. Der Rat wolle mit der Gemeinde verhandeln und hoffe, daß die Stadt dem gemeinen Besten nicht hinderlich sein werde 104). 1555 Dezember 22 Auf den Vorwurf Herzog Heinrichs d. J. wegen Verzögerung der Besiegelung des Vertrages von 1555 April 26 antwortet Hildesheim, die Stadt habe durch die Beschickung der Tagungen ihr Interesse an der Verbesserung der Münze gezeigt, ihre Bedenken seien aber nicht beachtet worden. Ihre Abgeordneten hätten die Beschlüsse nur ad referendum genommen, sie habe sich niemals verpflichtet, die neue Ordnung anzunehmen, könne es auch jetzt nicht tun, ohne vorher eine klare und notwendige "Biordnung" gemacht zu haben, weil sonst nicht bloß Ablehnung der neuen Ordnung sondern auch Auflauf und Tumult der Bürgerschaft zu befürchten sei 105). 1555 Dezember 22 Herzog Heinrich d. J. drückt seine Verwunderung über die Weigerung der Stadt aus, den Vertrag zu besiegeln. Er werde der Stadt gegenüber sich der Reichsordnung nach verhalten, die etwaigen unangenehmen Folgen werde sie sich selbst zuzuschreiben haben 10G). PH) N. M. A. Nr.55. 56. 99) Ebendort Nr. 57-60. l()n) Ebendort Nr. 61. "") Joachim Brandis' d. J. Diarium S.89. ,n,) N. M. A. I Nr. 72. Hildesheim stand den Beschlüssen ziemlich kühl gegenüber und weigerte sich schließlich auch sie zu ratifizieren. J. Brandis faßt sein Urteil über die Münzgenossenschaft mit den Worten zusammen: "It gink koelde to und bleU hangen, wewol dat te twe fürsten h. Heinrich und Erich und de stat Braunsweich der nien münte ganss vele sloigen." In Hildesheim ruhte der Hammer bis 1573. ln,,) N. M. A. I Nr. 88. In.) Ebendort Nr.126. "") Ebendort Nr.l64. 1(6) Ebendort Nr. 165. 18 1556 Januar 20 Auf die Zusendung einer Abschrift des Abschiedes des Münztages zu Braunschweig von 1556 Januar 1 betreffend die Valvierung der Mariengroschen mit 8 meißnischen Pfennigen antwortet Hildesheim der Stadt Braunschweig, daß es der Münzgenossenschaft nicht beigetreten sei. Wenn es auch der neuen Ordnung nicht zuwidergehandelt habe, so könne es doch ohne Zustimmung der Bürgerschaft die neuen Bestimmungen nicht annehmen 10,). 1560 August 22 Bischöflich Hildesheimische Räte zu Marienburg an die Stadt. Senden Abschrift des fünften Punktes des Kreisabschiedes Braunschweig 1560 Juni 20 (betr. Beratung über die neue Reichsmünzordnung) und fordern zur Besendung des nach Braunschweig auf August 27 ausgeschriebenen Ausschußtages auf, "da wir nit anders wissen, denn daß Ihr auch mit Müntze geprivilegirt 108). 1563 März 14 Der Rat bemängelt in einem Schreiben an Höxter die von dieser Stadt geprägten Mariengroschen 100). 1564- April 14 Auf die Einladung der Kreisausschreibenden Fürsten zu dem bevorstehenden Münztage in Braunschweig antwortet der Rat, daß er seit mehreren Jahren nicht gemünzt habe, auch jetzt nicht münze, daß die Stadt der Münzgenossenschaft nicht beigetreten sei und deshalb den Münztag nicht beschicken könne. Er macht aber den Vorschlag, daß die Besitzer eigener Silbergruben münzen, die andern ohne Silbergruben, "die derhalben von einer Müntz die andere machen," aber den Hammer unbeschadet ihrer Münzgerechtigkeit eine Zeitlang ruhen lassen sollen 110). 1564- Dezember 27 Bischof Burchard kündigt dem Rate die von seinen Vorgängern der Stadt verpfändete Münze und Zoll auf 111). 1566 Anno 1566 seindt up S. Andreas Kirchhofe gefunden Silber Penni, worop Lawen, Ossenkoppe, Pötte, Klocken, Flögel undt ander upgepreget gewesen (Ex D. Jordans. Collectaneis S. 376. Nach einem Auszuge M. v. Bahrfeldts). 1573 Hildesheim nimmt nach zwanzigjähriger Unterbrechung den Hammer wieder auf, aber nur für zwei Jahre. 1573 März 29 Aus dem Visitationsberichte des GeneraI-Kreiswardeins G. Stumpfeldt: Hildesheim verwaltet die Münze selbst und besoldet den Münzmeister, statt eines Wardeins führen Münzherren die Aufsicht 112). 1573 April 2 Aus dem Abschiede des Münzprobationstages zu Lüneburg: Hildesheim hat sich auf dem Tage eingestellt und ihrer Vermünzung glaubhaft Anzeige getan, aber mit nicht ordnungsgemäß ausgestellten Probenzetteln. Ihr Münzmeister Christoffer Dyß wird vereidigt 113). 1573 Oktober 7 Aus dem Visitationsberichte des General-Kreiswardeins Hans Walter: Der Münzmeister Christof Dieß, wiewohl er geringe Besoldung erhält, ist doch des Vermögens, daß er nicht gesellenweis neben den andern Ohmen arbeitet 114). 1574 April 22 Die Kreisräte an Hildesheim, Hameln, Northeim und Einbeck. Weisung, das Münzen bis auf weiteren Kreisbeschluß einzustellen. Grund: trotz ernstlicher Ermahnung hat der Münzmeister, weil er keine Ziehebank gebraucht, die kleinen Sorten auf ein un- '(17) N. M. A. I, Nr. 184. "'") Ebendort Nr. 316. "'") Ebendort Nr. 353. "0) Ebendort Nr. 368. 111) U.-B. Stadt H. VIII Nr. 929. In Wirklichkeit ist eine Einlösung nicht erfolgt. Über einen weiteren Versuch der bischöflichen Regierung, der Stadt durch Rückzahlung der Pfandsumme die Münzgerechtigkeit zu nehmen, siehe weiter unten zum Jahre 1663. "") N. M. A. II Nr. 208. 1J:l) N. M. A. II, Nr. 207, S.265. 266. 114) Ebendort Nr. 230. 3* 19 gleiches Schrot gemünzt und dadurch dem Auswippen der schweren Stücke Vorschub geleistet 115). 1574 Juni 18 Hildesheim an den Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg. Die Stadt habe vor 11/2 Jahren die Münze wieder eröffnet, zu ihrem Schaden, da sie doch zuvor, da die verbotenen Groschen geschlagen seien, nicht gemünzt und deshalb keinen Vorteil gehabt habe wie die anderen Münzgenossen. Sie sei sich dessen bewußt, in allen Dingen nach der Münzordnung gehandelt zu haben. Gleichwohl habe sie jetzt befehlsgemäß den Hammer niedergelegt. Der Münzmeister erkläre, er habe die Ziehebank deshalb nicht gebraucht, weil die Gesellen mit ihr nicht hätten arbeiten wollen. Die Stadt bittet um Entschuldigung llG). 1575-1588 Der Hammer ruht. 1582 Juni 8 Die Ausschreibenden an Hildesheim. In der Schachtel mit den Schlüsseln zu den Probationsbüchsen habe sich nur ein Schlüssel vorgefunden, da doch deren zwei vorhanden sein sollten. Daraus könne, wenn die Stadt das Münzen wieder aufnehmen würde, Unrichtigkeit folgen. Finde sich der zweite Schlüssel nicht, so müßten drei neue veränderte Schlüssel gemacht und zwei davon übersandt werden 117). 1583 April 2 Hildesheim an die Ausschreibenden. Auf dem Probationstage zu Lüneburg anno 77 (richtig 74) haben die Kreiswardeine unserm Münzmeister und Wardein nach Herausnahme der Proben die Fahrbüchse wieder zugestellt und einen Schlüssel dazu behalten. Der Münzmeister habe dann die Büchse richtig auf der Kämmerei abgeliefert und man übersende anbei den zweiten Schlüssel. Die Stadt sei gern bereit, sofern es nur immer ohne Schaden geschehen könne, kleine Sorten zu münzen, zur Verdrängung der gar leichten bei ihnen und in der Nachbarschaft umlaufenden Münzsorten 118). 1584 November 2 Münzenfund. Den 2. November den vormiddag wort in den graven in der Vehedrift hin der S. Michael ein pot ful oldes sulvergeldes gefunden. Up den pennien stunden allerleide bokstave abc und so al ut. lt moichte al tohope 50 daler wert sin, und dewile it in des rades arbeide gefunden, wort it in die kemerie genomen, und wer da wolde, konde der penni to wesselen krigen. Men gaf für ider stücke 9 goske, so guit woiren sie an sülver1l9). 1585 Oktober 22 Die Abgesandten der Städte Hildesheim und Einbeck auf dem GeneralProbationstage zu Braunschweig verwahren sich in einem Schreiben an die Kreisräte gegen den Beschluß des Kreistages von Halberstadt vom 3. August d.]., daß die auf dem Kreistage zu Lüneburg 1581 erteilte Erlaubnis des allgemeinen Münzens wieder aufgehoben und das weitere Prägen nur auf den verordneten sechs Kreismünzstätten erlaubt sein solle. "Unsere Herren und Obern sind nicht gemeinet, von ihrer Gerechtigkeit sich etwas abschwacken zu lassen noch sich des MÜnzens zu begeben." Gegen einen etwaigen Beschluß des Generalprobationstages gegen ihre Münzgerechtigkeit legen sie schon jetzt Verwahrung ein 120). 11e,) N. M. A. 11, Nr. 249 S.314 u. Nr 253. Dazu bemerkt J. Brandis in seinem Diarium S.122: "Die von Hildesheim, leit ick mick dünken, wolde doch van sick sülven stille geholden heffen." llH) Ebendort Nr. 257. 117) Ebendort III Nr. 121. llH) Ebendort III Nr. 147. Dieses Schreiben sollte schon 1582 in Magdeburg den anwesenden erzbischöflichen Räten übergeben werden, wurde aber nicht angenommen und kam nun auf dem Münzprobationstage zu Lüneburg erst verspätet zur Vorlage. 119) J. Brandis' d. J. Diarium S.212. Schon 1552 wurde ein solcher Fund von Buchstabenpfennigen gemacht. Bereits im Jahre 1884, also vor dem Erscheinen des Diariums von Joachim Brandis d. J. mit der Nachricht von den Funden der Buchstabenpfennige in den Jahren 1552 und 1584, hat Menadier die Vermutung ausgesprochen, daß die Buchstabenbrakteaten Prägungen der Stadt Hildesheim seien (Zeitsehr. f. Num. 1885, Sitzungsberichte 1884 S. 19). '"0) N. M. A. III Nr. 203. Der Kreistagsbeschluß von Halberstadt wurde auf dem Generalprobationstage zwar bestätigt, kam aber nicht zur Ausführung. 20 1585 Dezember 18 Hildesheim bittet Magdeburg um Auskunft, wie die Stadt sich wegen des auf dem Generalprobationstage zu Braunschweig beanstandeten Münzrechtes zu verhalten habe. "Dann ob wir wohl bei dem geringen Münzen, was wir getrieben, mehr Schaden als Fürtheil gehabt, auch in etzlichen vielen Jahren dasselbe freiwillig, doch ohne Begebunge unserer Gerechtigkeit hinterlassen, so wollen wir doch ungern, daß wir an sollicher von unsern Bischofen herrürenden und auf uns von unsern Fürfaren gebrachten Frei- und Gerechtigkeiten einigen, auch den geringsten Abbruch leiden 121)." 1589 Auf den Beschluß des Kreistages zu Lüneburg hin, daß die münzberechtigten Städte mit der Ausprägung wieder beginnen sollten, beschließt man auch in Hildesheim die Münztätigkeit wieder aufzunehmen, "unde worden itliche dremattier (Reichsgroschen) und ganß vele goske gemüntet, dat wol mit groten vordeil nicht togegan is 122)." 1590 Mai 30 Aus dem Abschiede des Münzprobationstages zu Braunschweig: 8. Wann sich auch befunden, daß die Stadt Hildesheim etzliche kleine Sorten, so in ihrem Halt zu gering, schlagen lassen, also ist der Münzmeister dessen mit Ernst erinnert, sich der Ordnung gemäß zu verhalten. Es soll auch der Rath itzbemelter Stadt Hildesheim, wann sie sich des Münzens ferner gebrauchen wollen, einen Gwardein halten und die Fahrbüchse zu rechter Zeit an gebührenden Enden und Orten überschicken und liefern 123). 1592 Juli 25 Der Rat erachtet es für nötig, "daß man das Münzen nicht gar niederlegen sondern in esse erhalten sollte". 1593 Mai 26 Aus dem Abschiede des Münzprobationstages zu Braunschweig: 7. Ob auch wohl albereit für drei Jahren auf gehaltenem Probationstage al hier befunden, daß die Stadt Hildesheim etliche kleine Sorten, so in ihrem Halt zu geringe, schlagen lassen, derentwegen der Münzmeister dessen laut desselben Abschieds damals mit Ernst zu rede gesatzt und erinnert, der Ordnung sich gemäß zu verhalten und daß auch der Rat bemelter Stadt, wenn sie des Münzens ferner gebrauchen wollen, einen Wardein ... halten und die Fahrbüchsen zu rechter Zeit einschicken sollen. Wann aber darsieder keines geschehen, sie auch darsieder auf die gehaltenen Probationstage nicht beschickt, gleichwohl aber Reichsgroschen, item Mariengroschen, Matthier und Pfennige münzen, welche auf die Mark fein 12 gute Groschen austragen, als haben die anwesende Münzmeister sich dessen ... beschwert und haben die Abgesandten auf sich genommen, ihren gn. F. u. H. solches zu berichten 124). 1593 August 10 Hildesheim entschuldigt sich wegen der ihnen gemachten Vorwürfe bei den Ausschreibenden Fürsten. Die Stadt habe die letzten drei Jahre nicht gemünzt, und deshalb einen Wardein zu bestellen und die Fahrbüchse einzusenden nicht nötig gehabt. Der Rat will wie bisher auch ferner der Reichs- und Kreisordnung gemäß prägen lassen. Er fügt seinem Schreiben einen Entschuldigungsbericht des Münzmeisters bei 125). 1593 Juli 6 Entschuldigungsbericht des Hildesheimer Münzmeisters Christof Dieß. Der Vor- wurf, er habe vor drei Jahren Reichs-, Mariengroschen, Matthier und Pfennige gemünzt, die zu geringhaltig gewesen und deshalb beanstandet worden seien, sei unbegründet. Er habe nur etliche Mark Reichsdreimatthier (Reichsgroschen) und Pfennige, dagegen Mariengroschen und Matthier überhaupt nicht geprägt. Die Pfennige seien so gut wie '",) N. M. A. III Nr. 219. Magdeburg antwortei in einem undatierten Schreiben, daß sie selbst noch nicht wüßten, was zu tun sei. '"") J. Brandis a. a. O. S.270. '"3) N. M. A. III S.270. Auch der braunschweigische Münzmeister Hans Mollradt empfiehlt am 13. Mai 1591 den Kreisständen, "die itzo newen gar geringen Hildesemschen scharve, welche doch gar zu leicht", zu verbieten (Stadtarchiv Braunschweig, Münzsachen, Varia 1555-1601). '"') N. M. A. III S.318. Im Sinne dieses Abschiedes wurde seitens der Ausschreibenden Fürsten unter dem 18. Juni 1593 ein ernster Verweis an die Stadt gerichtet (Ebendort S.328). ',,) N. M. A. III S. 329 fg. Die Urteile der beiden General-Kreiswardeine über die Prägungen des Christoph Diess 1589/90 lauten nicht ganz so günstig. Näheres in der Anlage 13. 21 die von Braunschweig und anderen Münzstätten, die Reichsgroschcn aber 1 Grän zu gut gewesen. Wenn überall die Reichs- und Kreisordnung so gut befolgt würde wie in Hildesheim, und die feine Mark in keinem Kreise höher vermünzt würde, so könnten wir unsere gute Münze im Kreise wohl behalten. So aber seien die von Hildesheim 1573-75 und vor 3 Jahren geprägten Münzen gar nicht mehr zu bekommen sondern ausgeführt und dafür schlechte mindische, bielefeldische, altonaische und andere ausländische Münze haufenweise hereingebracht worden, so daß man ohne diese kaum Reichstaler oder andere grobe Münze mehr einwechseln könne. Seit drei Jahren habe die Stadt nicht mehr geprägt, sondern erst Michaelis 1592 wegen Mangels an kleinen Sorten wieder einige wenige Werk an Reichsgroschen, zwei Werk Mariengroschen und zwei Werk 40-50 Mark Matthier zur Probe geschlagen. Wenn er auf dem letzten Probationstage nicht erschienen sei, so sei die Ursache eine von Hans Mulrath (Münzmeister der Stadt Braunschweig) erhaltene unrichtige Mitteilung 125). 1594 Mai 11 Aus dem Abschiede des Münzprobationstages zu Lüneburg. 6. IngleicheTI als befunden, daß die von Hildesheim, ungeachtet beschehener Erinnerung und Verbots, dennoch Mariengroschen und Matthier, die der Ordnung durchaus nicht gemäß, gemünzet, keinen Gwardein bestellet und dem Kreise der Gebühr zu beeiden präsentirt, dann auch, daß die guten Groschen, so bei den Kaufleuten aufgewechseit, mit denen, so zur Probe übergeben, nicht gleich, dar u m ist den sei b i gen ernstlich untersaget und verboten, hinfüro sich des Münzens bis auf weitern Bescheidgänzlich zu enthalten und den Hammer 1 i e gen z u 1 ass e n 12G). 1596 August 12 Verbot der mindischen, sparenbergischen, schaumburgischen Pfennige oder Go siel' auf des Rats Schenke. "Unde worden ingemein van alleman nicht genommen, und dede nicht geringen schaden, den des guits was vele in der stat 127)." 1601 Mai 18 Der Rat der Stadt an die Kreisräte. Durch die vor vier Jahren erfolgte Einrichtung eines Wechsels hat der Rat soviel Silber erworben, daß er zu Anfang 1600 die Münztätigkeit wieder begonnen, Christoph Diess d. Ä. zum Münzmeister und Adrian Reimers und nach dessen Tode Jobst Brauns zum Wardein bestellt hat. Den letzteren sendet er mit der Fahrbüchse zum Probationstage nach Halberstadt zur Vereidigung, der Münzmeister kann wegen Krankheit nicht erscheinen 128). 1601 Mai 26 Antwort der Kreisräte auf dem Kreis- und Probationstage zu Halberstadt an Hildesheim. Es wundert uns, daß Euer Münzmeister trotz des Verbotes von 1594 mit dem Münzen wieder begonnen hat. Nach dem Berichte des General-Kreiswardeins sind Eure Goldgulden auf die Mark um 10 Grän zu gering und die Groschen um 10 Stück zU hoch ausgebracht. Eine Vereidigung des Wardeins kann nicht erfolgen. Erneutes Gebot, den Hammer niederzulegen und ohne des Kreises Bewilligung nicht wieder zu gebrauchen. Da das Werk Goldgulden noch nicht ausgegeben ist, so wird seine Ausgabe bis auf weiteres verboten 12fl). 1601 Juni 22 Hildesheim an Herzog Heinrich Julius zu Braunschweig und Lüneburg und an das Domkapitel zu Magdeburg unter Beilegung eines Protokolls mit dem Münzmeister Christof Dieß d. Ä. (vom 6. Juni 1601) und eines Berichtes der Wechsel- und Münzherren von Hildesheim an den Rat (vom 8. Juni 1601). Alle behaupten, von einem früheren Münzverbot nichts gewußt zu haben. Die geringhaltige Ausprägung der Goldgulden sei durch ein Versehen geschehen, da sie aber noch nicht ausgegangen seien, konnten sie wieder eingesetzt werden. Die zu hohe Ausstückelung der Groschen habe der Schmiede- ,"") N. M. A. III S.336. 127) J. Brandis' d. J. Diarium S.397. ,,,) N. M. A. III Nr. 466. '"") N. M. A. III Nr. 473. Vergl. auch den Kreisabschied vom 28. Mai ebendort S.417. 22 meister (Hans Lachentries) versehen und solle erstattet werden. Dieß sei entlassen worden, und man verhandle mit einem ;Indern Münzmeister. Der Rat bittet um Entschuldigung und verspricht Besserung 130). 1601 Juli 16 Der Rat sendet zur Unterstützung seines Gesuches eine Deputation an die Ausschreibenden Fürsten nach Wolfenbüttel und Magdeburg, bestehend aus dem Bürgermeister Joachim Brandis d.]., dem Syndikus Dr. Bartold Wecke, dem Münzherrn Hans Wihen, dem Kämmerer Hans Greve und dem Ratmann Nikolaus Brandis, um gegen Stellung einer Kaution die Ausübung der Münzgerechtigkeit zu erwirken. Bei der Gelegenheit werden den maßgebenden Persönlichkeiten die imJahre vorher geschlagenen Hildesheimer Schaupfennige mit dem reitenden Kaiser Rudolf 11. im Gewicht von 10 Dukaten verehrt 131). 1601 Juli 28 Die Räte der Kreisausschreibenden an Hildesheim. Gegen Ausstellung eines Reverses und die Verpflichtung, für den neuen Münzmeister zu haften und in der Ausmünzung nach der Reichs- und Kreisordnung sich zu richten, wird das Prägeverbot bis zur Entscheidung des nächsten Kreis- oder Probationstages aufgehoben 132). 1602 Mai 15 Aus dem Abschiede des Kreis- und Münzprobationstages zu Lüneburg: Obwohl auf dem vorm Jahr gehaltenen Probationstage der Hammer dem Rathe zu Hildesheim wegen des, daß ihr Münzmeister Christof Thies, nunmehr seliger, ein Werk Goldgulden zu geringe gemünzet, ge leget, als aber gedachter Rath zu Justificirung desselben anhero beschieden, sie auch erschienen und durch aufgerichtete Instrumenta so viel dargethan und erwiesen, daß sie auch für ihre Person daran unschuldig, auch solche Goldgulden, soviel deren ausgegeben wären, mehrenteils wieder eingewechselt, sie auch zugesaget, hinfürder sich mit tüchtigen Münzmeistern und Gwardinen zu versehen, daß nach des hlg. Reichs Münz- und dieses Kreises Ordnung soll gemünzet werden, als ist ihnen angezeiget, inkünftig fürsichtiger in diesen Sachen zu handeln, damit sie nicht um ihre Münzgerechtigkeit kämen, und soll ihn e 11 auf ihr e Z u s Cl ge der H a m m erd e s M ü n zen s hin wie der ge ö f f n e t sei n. Haben darauf ihren Gwardin Jobst Bruns und ihren Münzmeister Henning Hans in einem Schreiben vorgestellt, und seind dieselben ein Jeder absonderlich, in Eid und Pflicht genommen und zur Notturft untersaget, sich in ihrem Dienst getreulich zu erhalten 133). 1603 Mai 31 Die Münzherren berichten an den Rat, daß durch ein Versehen des Münzmeisters die Fürstengroschen (Reichsgroschen) um 2 Grän zu gering ausgemünzt seien. Er habe zur Beschickung irrig Dreierschroten genommen, die Gelder seien aber nicht ausgegeben sondern eingeschmolzen worden. 1603 Juni 4 Die Kreisräte an die Stadt Hildesheim. Trotzdem Ihr schon wiederholt verwarnt worden seid, daß Ihr nicht nach der Reichsmünz- und Probationsordnung münzet und Euch deshalb der Hammer schon einmal gelegt worden ist, wird uns erneut berichtet, daß Euer Münzmeister abermals wider die Reichsordnung gemünzt hat. Wir verwarnen Euch, daß Ihr Euch an die Reichsordnung haltet, sonst müßte Euch der Hammer wieder gelegt werden l:l4). 1604 Februar 28 Johann Osterwald zu Clausthal schreibt an Bürgermeister Ludolf von Harlessem seinen Schwager, daß trotz der vor einigen Jahren wegen Legens des Hammers ,::,,) N. M. A. III Nr. 474. Diess war inzwischen, am 14. Juni 1601, gestorben (J. Brandis a. a. O. S.480). t:ll) J. Brandis hat diese Reise ausführlich beschrieben, a. a. O. S. 480 fg. '''") N. M. A. III Nr. 475. Die Stadt legte den von ihr geforderten Revers am 8. August 1601 vor, am 15. Februar 1604 wurde er ihr zurückgegeben. Die Stadt hatte sich von den Erben des Diess ihrerseits eine Verschreibung dahin ausstellen lassen, für allen etwaigen Schaden aufkommen zu wollen. ''''') N. M. A. IV Nr. 4. Der neue Münzmeister war im August 1601 gegen Stellung einer Kaution angenommen und vereidigt worden. "") N. M. A. IV Nr.42 S.28. Die Groschen waren zu hoch ausgeschrotet worden. Münzmeister und Wardein wurden auf dem Tage zu Halberstadt 1603 Juni 4 vorgefordert und verwarnt. Die Verwarnung wurde am 14. Februar 1604 von den Regierungen zu Wolfenbüttel und Halle wiederholt. 23 gehabten Widerwärtigkeiten doch wieder schlechte hildesheimische Münzen vielfach in den niedersächsischen Kreis eingeschoben werden 135). 1608 Mai 2 Auf die Aufforderung zur Besendung des Münzprobationstages zu Halberstadt erklärt Hijdesheim den Kreisräten, seit länger als zwei Jahren sei von ihnen nicht gemünzt worden, sie hätten daher weder Münzmeister noch Wardein 13G). 1612 Mai 11 Hildesheim an die bischöfliche Regierung. Entschuldigt sein Nichterscheinen auf dem Münzprobationstage zu Lüneburg: Geben E. H. u. G. freundlich zu vernehmen, daß unser gewesener Münzmeister Christoffer Oieß vor etzlichen wenig Wochen Tods verfahren, so haben wir auch eine Zeithero den Hammer gelegt, derowegen auch keintll Wardein bestellet gehabt, und ist ohne das der Generalwardein Steffen Brüning Erbietens, inmaßen er uns schriftlich avisiert, unsertwegen auf dem Tage Rede und Antwort zu geben 137)." 1613 April 19 Die Stadt entschuldigt ihr Nichterscheinen auf dem Münzprobationstage zu Halberstadt: "daß wir ein Zeithero den Hammer gelegt und itzo mit keinem Münzmeister versehen, derwegen wir vor diesmal Niemand schicken können 138)." 1614 Oktober 20 Matthias Weber erhält seine Bestallung zum Münzmeister. 1615 Juni 1 Hildesheim präsentiert den Kreisräten auf dem M ünzprobationstage zu Halberstadt den Münzmeister Matthes Weber und den Wardein Heinrich Rüden. Sie hätten "auf ihrem Wechsel etzlich Silber in Vorrath und auf Schaden stehen gehabt und dahero geursacht etzliche Werke dies Jahr davon münzen zu lassen" 139). 1616 Mai 2 Der Rat beklagt, daß Juden und Christen die guten groben Münzen auf wechseln und in den Tiegel werfen, dafür untaugliche geringe Sorten unter die Leute bringen. Es wird beschlossen, dagegen ein öffentliches Edikt zu erlassen 140). 1616 Mai 6 Hildesheim an die Kreisräte auf dem Probationstage zu L üneburg. Präsentiert seinen vor zwei Jahren angenommenen Münzmeister Matz Weber, der sich auch im Jahre zuvor in Halberstadt vorgestellt habe und vereidigt worden sei. Er habe nur wenige geringe Sorten geprägt 141). 1616 Mai 12 Aus dem Abschiede des Münzprobationstages zu Lüneburg. Es hat sich befunden, daß im Schroten und Stückeln der Groschen. . . die Ordnung merklich überschritten und von den H i I des h e i m s c h e n, Halberstädtischen, Göttingschen und N ortheimischen Münzmeistern anstatt der erlaubten 133 Stück 146 auch 148 Stück Groschen auf die Mark gestückelt worden. Dieses ist ihnen ernstlich verwiesen 142). 1617 Februar 6 Ratsbeschluß : Es ist ein böser Mißbrauch eingerissen, daß Juden und Christen die gute grobe Münze aufwechseln und in den Tiegel verschaffen, andere untaugliche geringe Sorten aber wiederum unter die Leute bringen. Das soll durch ein öffentliches Edikt bei schwerer Strafe verboten werden. 1617 Juli 17 Da Matthias Weber sich weigert, weiter zu münzen, wenn die Münzherren die Gefahr (der geringhaltigen Ausmünzung) nicht mit ihm teilen würden, beschließt der Rat die Einstellung des Münzwerks 143). 1617 November 18 Die bischöfliche Regierung zu Hildesheim ersucht die fürstlich Magdeburgische zu Halle, ihr eine Abschrift des Münzprivilegiums der Stadt Hildesheim zu 13,,) Stadtarchiv Hildesheim Abt. CXIII, Akte 83. ]3") N. M. A. IV Nr. 185. Ebendort Nr.374. Ebendort Nr. 404. 13") N. M. A. IV Nr.451. Ebendort Nr. 482 a. Stadtarchiv, Ratsschlüsse. N. M. A. IV S.298. Stadtarchiv, Ratsschlüsse. 24 senden, da ja auf dem letzten Probationstage zu Braunschweig im September 1617 die mittelbaren Städte zur Einsendung ihrer Privl1egien verpflichtet worden waren 144). 1618 Juni 17 Beschluß des Rates, da umliegende Städte wieder münzen und ein Silbervorrat noch vorhanden, die Münztätigkeit wieder aufzunehmen, dem Münzmeister einen wöchentlichen Lohn zu zahlen und vor allem darauf zu achten, daß die .M ünzen vorschriftsmäßig ausgebracht würden 145). 1618 Juli 10 Der Münzmeister Matthias Weber weigert sich, wie früher einen Revers zu unterschreiben, worauf der Rat beschließt, ihn auch ohne Revers anzustellen, unter der Voraussetzung, daß er als gewissenhafter Mann ihm zur Ehre und der Stadt "unverweislich und ohne Gefahr" münzen werde 14G). 1618 November 24 Ratsbeschluß. Es wird berichtet, daß die Juden das Silber nicht allein hochhinantreiben, sondern auch außer dem Kreis auf fremde Münzen verschaffen und verhandeln. Deshalb sollen sie aufgefordert werden, alles Silber zuerst den Münzherren um billigen Pr~is anzubieten, dann erst sollen sie mit ihm freien Handel treiben dürfen, aber nur innerhalb des Kreises 14G). 1618 Dezember 8 Ratsbeschluß. Weil die Juden und ihre Genossen die bösen Münzen hereinschleifen, so sollen die Münz- und Wechselherren Obacht geben lassen, wann die Münz ab- und zugeführet wurde, damit man einmal hinter den Wind und die ausgekippete Münze kommen und ein Exempel statuieren könnte HG). 1620 März 14 Beschluß des Rates, ein bis zwei Werk Dreier zu prägen und auf die aufwechselnden Juden Achtung zu geben 146). 1620 März 16 Beschluß des Rates. Da die kleinen Münzen sich ganz verlieren, sollen die Juden, die man in Verdacht hat, visitiert werden, was bei ihnen an Pfennigen gefunden wird, soll aufs Rathaus gebracht werden 14G). 1620 März 21 Beschluß des Rates. Da man bei den Juden viel Pfennige gefunden hat, so sollen sie gefragt werden, von wem sie sie bekommen haben und zu welchem Zweck HG). 1620 August 7 Beschluß des Rates. Den Juden wird aufgetragen, wegen Mangels an kleiner Münze wöchentlich für 100 Reichstaler einzubringen. Nach dem Vorbilde anderer Städte sollen K u p f e r p f e n n i g e geschlagen werden HG). 1620 August 8 Beschluß des Rates. Da man bei einem Juden, aber auch bei Bürgern viel Kippergeld gefunden hat, so wird beschlossen gegen sie vorzugehen. Wer sich nicht durch Eid reinigen kann, soll bestraft werden HG). 1620 August 21 Der Rat beschließt, ein öffentliches Edikt gegen Kipperei, Auswechseln, Ausführen guter und Einschleifen schlechter Münze zu erlassen 146). 1621 März 21 Der Rat beschließt mit dem Münzen stille zu halten 14(;). 1621 Juni 19 Beschluß des Rates. Damit man von einander nehmen könne und möge, sollen kupferne Pfennige ferner geschlagen, Dreier aber gegen andere kupferne Pfennige aus dem Fürstentum Braunschweig von den Juden zur Ersparung des Prägelohns eingebracht werden 146). 1621 November 27 Münzedikt des Bischofs Ferdinand von Hildesheim. Angesichts des Schadens, den die verderbliche Entwicklung des Münzwesens bereits angerichtet hat und zur Verhinderung gänzlichen Ruins wird für das ganze Stift Hildesheim eine Verordnung erlassen, die von allen Kanzeln verlesen werden soll und deren Nichtbefolgung mit harter 144) N. M. A. IV Nr.621. Dem Bischof lag daran, die Privilegien zu sehen, auf die die Stadt ihre Münzgerechtigkeit gründete und die sie ihm bei dem gespannten Verhältnisse zueinander immer vorenthielt. Man hatte die Absicht, die Verpfändung der Münze wieder einzulösen, immer noch nicht aufgegeben, wie die Folgezeit zeigt. ''') Ratsschlüsse im Stadtarchiv. [4") Stadtarchiv Ratsprotokolle. Ml1nzen der Stadt Hildesheim 4 25
Strafe bedroht wird. Danach soll u. a. von nun an der Taler wieder 24 Silber- oder 36 Mariengroschen gelten. Die KippermÜnzen werden auf ihren wirklichen Wert herabgesetzt, so der Schreckenberger auf 6, der Doppelschilling auf 2, der Schilling auf 1, der Silbergroschen auf 11/2, der Mariengroschen auf 1 Pfennig. Das fremde Kupfergeld soll kassiert werden. Vom eigenen Kupfergeld braucht niemand mehr als einen Guten Groschen auf einen Reichstaler in Zahlung zu nehmen. Kipperei jeder Art wird untersagt. Der Unterschied zwischen Reichstaler und Zahltaler wird aufgehoben. Um einen Maßstab für die Entrichtung alter Schulden zu haben, wird die Aufstellung einer Liste über den Wert des Reichstalers im Verlauf der letzten Jahre zu machen befohlen 147). 1621 Dezember 19 Der Rat beschließt, das bischöfliche Münzedikt zu veröffentlichen, zugleich aber zur Wahrung seiner Selbständigkeit ein eigenes Edikt anzuschlagen. Darin wird gesagt, daß der Rat auch seinerseits die Besserung des Münzwesens befördern will. Besonders wird betont, daß kein Kupfergeld passieren soll, außer dem was der Bischof, die braunschweig-lüneburgischen Fürsten und der Rat unter eigenem Namen münzen läßt. 1622 Januar 21 Ratsbeschluß. Bis eigene Dreier und Scherfe geschlagen werden, soll das Geld, so gut und den Wert hat, auch vor zwanzig oder dreißig Jahren geschlagen, als alte doppelte und einfache gute Schreckenberger, Kopfstücke, Spitz- 14R) und Mariengroschen und dergleichen gute Sorten, auch Scherfe, weiße Flittern und Dreier ohne Unterschied sowohl auf Schenken als unter den Bürgern aufgenommen und solches öffentlich umgeladen (verteilt) werden 149). 1622 Februar 7 Beschluß des Rates. Da niemand die Schreckenberger (gemeint sind die schlechten) mehr nehmen will, kleine Münze aber nötig ist, so wird beschlossen, das Münzen wieder zur Hand zu nehmen und dazu Albertiner, holländische Taler, spanische Matzen 150), polnisch Geld und dergleichen Sorten, auch die so nicht gut genug, zu gebrauchen, doch sollte und müsse es auch also gemacht werden, daß es untadelhaft und passierlich wäre. - Daneben vor gut angesehen, den Juden anzumuten, daß dieselben Matzen und andere Sorten, so sie bei sich, und sicherlich vermünzet werden können, auf die Münze liefern müssen. Die aus der Stadtkasse zur Verfügung stehenden Flitter (gute Pfennige) und Gosche (Gosiel') sollen zur Ab10hnung der Arbeiter gebraucht werden 149). 1622 Februar 9 Beschluß des Rates. Um einen Aufstand der Bürger zu verhüten, wird bestimmt Was an Dreiern und Scherfen auf der Münze fertig geprägt ist, soll jedem Bürger im Betrage von einem ganzen oder halben Taler ausgefolgt werden. Da noch nicht genügend Dreier und Scherfe auf der Münze vorhanden, sollen die Juden ungeachtet daß heute Sabbat ist, aufgefordert werden, alles was sie an gültigen alten Sorten, auch an Matzen, Albertinern usw. haben, teils zur Verteilung an die Bürger, teils zum Vermünzen abzuliefern, sie werden dafür später mit den neuen Münzen bezahlt werden. Zur Beschleunigung der Ausmünzung sollen, ob man schon Schaden dabei haben sollte, Ohme und Jungen angenommen werden. Bäcker, Fleischer, Brauer und Höker sollen die Schreckenberger annehmen, die ihnen dann später bei der Münze wieder umgewechselt werden sollen 151). 1622 Februar 11 Demnach die gesamte Judenschaft angesichts der Vorgänge in Goslar und Halberstadt (Aufruhr) eingesehen hat, was mit dem Münzwesen angerichtet wurde, sich auch erboten hat, gegen Schreckenberger eine ansehnliche Portion schweren und alten Geldes anzuschaffen, so soll zwar ihr Anerbieten angenommen, von ihr aber auch ferner begehrt werden, sich besser anzugreifen und für 10000 Reichstaler spanische Matzen, polnische Dutgen und dergleichen Sorten, so ihnen innerhalb eines oder zweier Jahre zu bezahlen, auf die Münze upd Wechsel zu liefern 151). 1622 Februar 21 Ratsbeschluß. Die Juden sollen für 40 000 Taler Schreckenberger von der Münze übernehmen 151). 1622 März 15 Beschluß des Rates. Den beiden Generalwardeinen soll eine Probe von Dreimatthiern (Silbergroschen) zur Begutachtung vorgelegt werden, "ob auch uff die Manier, sicherlich ohne Gefahr, Verweis und Nachrede gemünzet werden könnte 151). 1622 März 16 Beschluß des Rates. Da keine Scheidemünze bei den Leuten vorhanden, sollen die neulich gemünzten Guten Groschen von den Münzherren ausgefolgt werden 151). 1622 März 20 Der Rat fordert alle Bürger, denen Kipper und Wipper bekannt sind, auf, diese der Untersuchungskommission namhaft zu machen. "Sonsten aber soll ein jeder Bürger und Einwohner dieser Stadt schweigen, Hand und Mund halten und sich insonderheit des bishero auf Hochzeiten, Gastereien und andern Zusammenkünften, auch offenen Gassen tags und nachts verübten hochstrafbaren, ärgerlichen Anzapfens, Ausrufens Traducierens, Agierens, Schmähens und Diffamierens bei ernster exemplarischer Strafe gänzlich enthalten 151)." 1622 Juni 22 Der Abschied des Kreistages zu Lüneburg gibt eine neue Münzordnung und stellt den Fuß von 1572 wieder her, gibt allen münzberechtigten Städten das Recht bei sich zu prägen und hebt dadurch die Beschränkung auf die sechs Kreismünzstätten auf 152). 1623 November 3 Ratsbeschluß. Da weder Bürger noch Bauer die Dreier nehmen will, sie seien gut oder schlecht, so soll ein Edikt angeschlagen werden, daß jedermann die vom Kreistage approbierten Dreier unweigerlich annehmen müsse, und daß Brauer, Bäcker und Höker für solche Dreier ihre Waren abzugeben hätten. Die schlechten Dreier sollen nach ihrem Werte auf dem Wechsel eingewechselt werden. Die Bürger werden aufgefordert, jeden anzuzeigen, der schlechte Dreier einführt, dem Angeber wird der dritte Teil des Strafgeldes und Verschweigung seines Namens zugesichert 153). 1624 Januar 15 Ratsbeschluß : Es soll ein Edikt verlesen werden, daß hiesiger Stadt und andere im jüngsten Probationsabschiede approbierte Dreimatthier oder Fürstengroschen sowie gute alte Flitter im Betrage von einem Mariengroschen unweigerlich aufgenommen werden sollen 154). 1624 Streit der Stadt mit dem Bischofe von Hildesheim. Die Stadt hatte den bischöflichen Münzmeister und Wardein, die Münzergesellen und andere Personen an der Münze auf St. Moritzberg als ihre Bürger wegen Kipperei zur Verantwortung gezogen und bestraft, wogegen die bischöfliche Regierung beim Kreise Klage erhob. Die Stadt lehnt zuerst alle Kompromißvorschläge ab, entschuldigt sich aber schließlich. 1624 April 22 Die bischöfliche Regierung zu Hildesheim an die Stadt Hildesheim. Erinnert an den Beschluß des Kreistages zu Braunschweig vom 16. März 1624 betr. die Dreier und Groschen, daß ihre weitere Ausprägung verboten sei, die im Umlauf befindlichen aber entweder ganz verboten oder auf ihren wahren Wert gesetzt werden sollten usw. und spricht die Erwartung aus, daß die Stadt danach gehandelt habe. Zugleich wird der Stadt mitgeteilt, daß sie zum nächsten Probationstage in Lüneburg Münzmeister und Wardein abzuordnen habe 155). 1624 Juli 23 Münzvertrag der Städte Hildesheim und Braunschweig. Da beide Städte ihre Reichs- oder Silber- und Mariengroschen, die "an etlichen Orten vermeintlich geweigert werden wollen", der Reichsmünzordnung von 1559 und damit übereinstimmenden alten Kreisverfassungcn an Schrot und Korn gemäß gemünzt und sich 70 und mehr Jahre dabei wohl befunden haben, so haben sie beschlossen, bei der Reichsmünzordnung zu bleiben und ihre Silber- und Mariengroschen als Scheidemünze weiter gangbar sein zu lassen, doch so, daß die bl'aunschweigischen Silber- und Mariengroschen allein in der Stadt Braunschweig, die hildesheimischen allein in der Stadt Hildesheim bezw. in deren Gebieten gelten sollen. Damit aber Rat und Bürger dabei außer Schaden bleiben, so verpflichten sich beide Städte, die bei ihnen etwa noch vorhandenen und von nun an nicht mehr gangbaren Silberund Mariengroschen der andern Stadt gegeneinander "zu permutieren und abzuwechseln", jede Sorte für voll und in gleicher Anzahl. Diese Bestimmung hat nur für die Bürger bei der Städte, nicht für Fremde Geltung. Jeder Stadt wird anheimgestellt, ob und wieviel Mark sie etwa an Matthiern, Löwenpfennigen, Flittern, Goschen oder Scherfen prägen lassen wolle, jedoch sollen sie an Schrot und Korn der Reichsmünzordnung und den Abschieden gemäß sein. Da die Silber- und Mariengroschen fortan nur in den beiden Städten, sonst aber im Handel, sonderlich bei den Seestädten, nicht zu gebrauchen sind, so wollen beide Städte sich angelegen sein lassen, "ganze, halbe, Orts- und halbe Ortsthaler zur Befürderung des Commercii, Handels und Wandels nach Einhalt der Reichsabschiede de annis 1566 und 1570 münzen und prägen zu lassen 156)." 1624 Juli 26 Ratsbeschluß. Für 38 Mariengroschen oder 25 Dreimatthier (Gute Groschen) und 1 Matthicr der Stadt Hildesheim kann jeder Bürger einen Reichstaler auf der Münze umwechseln. Jedem soll freistehen, ob er die Groschen und Mariengroschen der umliegenden Städte einschließlich Braunschweig annehmen will oder nicht, die Mariengroschen für 10 Scherfe (Gosler), die Dreimatthier für 10 Flitter (Pfennige). Den Juden wird das Wechseln, das dem Wechselamt zusteht, verboten 157). 1624 Juli 31 Ratsbeschluß. Da der bischöfliche Münzmeister 26 seiner Guten Groschen für den Taler gibt, und 39 Mariengroschen, so soll das Wechselamt dies auch tun 158). 1624 September 25 Ratsbeschluß. Da der Bauer sein Korn usw. nur gegen Reichsgeld verkaufen will, so sollen die eingewechselten hildesheimischen Groschen eingeschmolzen und zu Reichstalern vermünzt werden 158). 1625 März 12 Wegen Mangels an kleiner Münze sollen hildesheimische Gosler als Scheidepfennige angenommen werden, sind nicht genügend vorhanden, so soll noch ein Werk gemünzt werden 139). ' 1626 Januar 31 Neues Edikt, daß Reichstaler für 36 Mariengroschen aufgenommen und aus- gegeben werden sollen 158). Dieses Edikt wird 1628, 1629, 1630 und 1631 wiederholt. 1626 März 13 Wegen Mangels an kleiner Münze sollen Gosler geschlagen werden 158). 1626 November 9 Einschreiten gegen das Einschieben schlechter Pfennige in die Stadt 160). 1628 Februar 28 Ratsbeschluß. Dem Mangel an Scheidegeld abzuhelfen sollen Pfennige für 100-150 Taler geschlagen werden 15S). Der Betrag wird später erhöht. 1628 April 28 Ratsbeschluß. Da die Bürgerschaft sich über den Mangel an Reichstalern beschwert, sollen 2000 Taler Mariengroschen in Reichstaler umgemünzt werden 158). Dieser Betrag wird im August erhöht 161). 1628 Oktober 7 Ratsbeschluß. Es sollen Flitter (Pfennige) und Gosche (Gosiel') geschlagen, andere geringe Flitter dagegen abgeschafft werden. Am 1. Oktober 1629 wird bestimmt, daß alle fremden Flitter, ausgenommen die von Braunschweig und Hannover, verboten sein sollen 158). 1630 Mai 24 Der Rat beschließt, für 100 Taler Flitter und für 50 Taler Gosler zu prägen 158). Auch 1631 wird Flitter zu schlagen angeordnet. 1631 Februar 10 Der Rat beschließt, beim Schoß kein anderes Geld als Reichstaler anzunehmen. 1645 August 17 Beschluß des Rates: Demnach der neue Münzmeister einige neue hildesheimische Groschen geprägt, wovon allerhand ungleiche Reden geführet, so soll demselben anbefohlen werden, die guten Groschen künftig gleich den alten mit der Jungfer und verschlossenem Helm zu verfertigen lind auf das Gepräge zu schlagen: Moneta nova ci vi tat i s Hildesheimensis 162)." 1646 Januar 23 Beschluß des Rates: Da es bedenklich erscheint, durch die angeordnete Veränderung der Umschrift das von den Vorfahren Überkommene aufzugeben, so will man die Sache nicht überstürzen und ein Gutachten der Gelehrten über diesen Punkt abwarten. Bis dahin soll mit dem Münzen inne gehalten werden 162). 1646 März 13 Der Rat behält sich vor, nach Friedensschluß gegebenen Falls wieder von der Benennung "res publica" Gebrauch zu machen162). 1648 Januar 24 Der Rat beschließt, daß wegen Mangels an kleiner Münze für etwa 200 Taler Dreier geprägt werden sollen 158). 1654 November 24 Edikt des Rates gegen das Ausführen guter und Einschieben schlechter Scheidemünze. Alle kleine Münze wird verboten, ausgenommen die Prägungen von Stadt und Stift Hildesheim, der fürstlich braunschweig-Iüneburgischen Bergstädte, der Städte Goslar, Braunschweig, Göttingen, Hannover, Northeim und Hameln 1(3). 1656 Februar 14 Bischöfliche Regierung an den Rat. Hat erfahren, daß in der Stadt der Reichstaler mit einem Aufgelde von zwei und mehr Groschen aus- und eingewechselt werde und daß schlimme Münzsorten sich einschleichen, also daß es einer neuen Kipperei nicht ungleich sich ansehe. Ersucht, geeignete Maßregeln dagegen zu treffen 164). 1656 April 19 Wiederholung des Edikts von 1654, November 24. 1661 Juli 25 Der Rat beschließt, pro conservando jure in Ermangelung eines Münzmeisters durch die Verordneten des Wechselamtes einige Gute Groschen nach dem Fuße von 1622 prägen zu lassen 165). 1663 Juni 26 Die bischöfliche Regierung kündigt der Stadt alle verpfändeten Regalien, darunter die M.ünze und ladet sie auf den 30. Juli zur Empfangnahme der Pfandsumme gegen Rückgabe der Pfanddokumente ein 166). 1663 September 1 Beschluß des Rates: Zur fortsetzung der Münzgerechtigkeit sollen zunächst etwas Pfennige, Dreier, Matthier und Mariengroschen verfertigt und zu dem Zwecke sollen die zum Wechselamte Verordneten eine Partie Silber beschaffen 167). 1666 August 6 Der Rat beschließt die Ausbringung einer neuen Münzsorte, der 6 Mariengroschenstücke 167). 1673 September 22 Edikt des Rates. Jeder soll sich vor der Annahme leichter Münzsorten hüten. Wer solches Geld einführt, soll bestraft werden 168). 1674 Juni 25 Auf ein Schreiben aus Regensburg, daß die 6 Mariengroschen der Stadt Hildesheim zu gering befunden seien, beschließt der Rat, das was jetzt noch im Tiegel ist, auszuprägen und dann aufzuhören. Übrigens habe der Wardein in Osterode die 6 Mariengroschen probiert und für gut befunden 179). 1674 August 6 Beschluß des Rates. Da die 1674 geprägten Sechsmariengroschen durch den Wardein Heinrich Schlanbusch in Clausthal mit 10 Lot 2 Gr. am Korn um 2 Grän besser befunden seien als andere, so könnten sie bestehn. Ferner wird trotz der Opposition der 18 Mann die Ausgabe von 12 und 24 Mariengroschen mit einem Korn von 11 bezw. 12 Lot beschlossen 169). 1674 September 26 Die bischöfliche Regierung an den Rat. Trotz der vor einigen Jahren erfolgten Aufkündigung der Pfandsumme für das Münzregal habt Ihr nicht nur unbefugter Weise Euch der Münze weiter bedient, sondern sogar neue, sonst nie geprägte 6, 12 und 24 Mariengroschenstücke, so nicht einmal den Wert der fürstlich braunschweigischen Landmünze, zu geschweigen nach Reichs Schrot und Korn erreichen, in großer Menge schlagen lassen, so befehlen wir Euch, bei 1000 Goldgulden Strafe, "daß Ihr Euch alles zur Ungebühr unternehmenden Präg- und Geldschlagens gänzlich enthaltet." Der Schaden aus einer etwaigen Devalvation oben genannter Münzsorten würde von Euch zu tragen sein 170). 1674 Oktober 19 Edikt des Rates: Die fremden Mariengroschen sollen mit nur 6 Pfennigen bezahlt werden 168). 1677 Apri115 Auf die Bitte des Rates, die Münzen der Stadt nicht zu devalvieren, antwortet die Regierung von Celle: Wir devalvieren alles, was nicht nach dem in den braunschw.lüneburgischen Landen gültigen fuße geprägt ist. Eure Münze ist nicht von dieser Güte, wir müssen sie deshalb devalvieren 171). 1680 Januar 20 Ratsbeschluß. Wegen der Devalvierung hildesheimischer Dreier 172) in den fürstentümern Hannover und Wolfenbüttel soll vom Münzmeister Rechenschaft gefordert werden und der Direktor des Münzwesens zum Ersatz des Schadens herangezogen werden 173). 1680 Dezember 23 Bischöfliche Regierung an den Rat. Beschwert sich, daß manche Kaufleute entgegen dem bischöflichen Edikt die brandenburgischen Doppelten, Halben und einfachen Markstücke nicht annehmen wollen. "Ihr habt derowegen dieselben zur Rede darüber zu stellen 174). 1681 April 28 Der Rat beschließt, die Einladung des Kreisdirektoriums zum M ünzprobationstage nach Braunschweig anzunehmen. 1681 Mai Beschluß des M ünzprobationstages: Jeder Münzberechtigte darf die in seinem Lande benötigte Scheidemünze prägen lassen und zwar in der von der Reichskonstitution beschränkten Menge und nach dem von ihr bestimmten fuße. Alle Sorten über 1/8 Taler müssen nach dem Gehalte des Reichstalers geprägt werden 175). 1681 August 4 Der Rat beschließt, den Hammer niederzulegen 176). 1681 September 16 Edikt des Rates: Es ist wieder das Unwesen eingerissen, daß die gute Reichsmünze aufgewechselt, ausgeführt, anderswo umgemünzet und dagegen allerhand ausländische geringe, untüchtige Sorten daraus gemacht und wieder eingeführt werden, auch daß gute Münzsorten eingeschmolzen und das Silber verkauft oder zu Schmuck und Geräten verarbeitet wird. Dies alles wird gemäß dem Beschlusse des Braunschweiger Tages verboten 174). 1682 März 7 Ratsbeschluß : Da WeitIäufigkeiten seitens des Kreises nicht zu befürchten sind, so soll dem notleidenden Wechselamt zur Abstillung der klagenden Juden gestattet werden, das noch vorhandene, von den Juden geliehene Silber, doch in der Stille, zu verarbeiten, weiter aber bis auf weiteres mit dem Münzen nicht zu verfahren 177). 1683 August 6 Georg Wilhelm, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg-Celle an die Stadt. Eure neuen 24 Mariengroschen sind zu geringhaltig, da die Mark fein zu 111/2, statt, wie der 17(1) Durch dieses Verbot ließ die Stadt sich nicht im mindesten in der weiteren Prägung stören. Der Prozeß beim Kammergericht schleppte sich hin, zu einer Entscheidung ist es nicht gekommen. VergI. M. v. Bahrfeldt in Mitteilungen der Bayer. Numism. Gesellsch. Jg 15 (1896) S.67-70. Stadtarchiv CXIII, 199. In Braunschw.-Lüneburg galt der 10'13 Talerfuß. Es handelt sich um die Dreier mit der Jahreszahl 1676, die "allem Anscheine nach" aber erst 1679 geprägt worden sind. Stadtarchiv, Ratsprotokolle. Stadtarchiv CXIII Nr. 102. Ebendort Nr. 207. Die 24 und 12 Mariengroschen werden ausgenommen sein, für sie galt der lOYo Talerfuß von Zinna. 176) Der Grund muß in dem dem weiteren Prägen der Städte ungünstigen Beschlusse des Braunschweiger Tages zu suchen sein. 177) Stadtarchiv, Ratsprotokolle. Diese Verordnung wird jedoch schon nach einer Woche aus Besorgnis vor der bischäHichen Regierung und dem Einschreiten aus Regensburg wieder aufgehoben. 31 Zinnaer Vertrag vorschreibt, zu 10 Taler 12 Groschen, aufs höchste mit Remedium zu 10 Taler 16 Groschen, ausgebracht worden ist. Sie können deshalb nicht für gültig geachtet und im Verkehr zugelassen werden. Ihr wollet daher entweder mit deren fernerer Ausmünzung innehalten, oder selbige nach Zinnaischem fuße prägen lassen 118). 1689 April 15 Kaiser Leopold gegen die Einschmelzung der groben Sorten. Er gibt dem Präsidenten Kurzrock in Bremen Vollmacht zur Revision der hildesheimischen Münzverhältnisse. Dem eingetroffenen Kurzrock wird berichtet, daß Hildesheim nie gekippert und Taler eingeschmolzen habe. Kurzrock antwortet, daß speziell gegen Hildesheim auf dem Reichstage in Regensburg nichts vorgebracht sei, es sollte nur allgemein die Münztätigkeit aller Städte geprüft werden, die kein Silberbergwerk hätten, da auf ihnen der Verdacht ruhe, Taler und andere grobe Münze einzuschmelzen 178). 1693 April bis Juni Streit zwischen bürgerlichem Regiment und bischöflicher Regierung. Die letztere protestiert dagegen, daß die Bürger das geringhaltige Geld des Bischofs nicht annehmen wollen und daß es auch auf den städtischen Ämtern zurückgewiesen wird. Die Stadt andererseits weigert sich, ein bischöfliches Edikt anzuschlagen, in dem u. a. ihre eigenen Münzen abgewürdigt werden 179). 1693 Juli 27 Die Regierung zu Hannover an den Rat. Die mit der Jahreszahl 1693 gemünzten Zweidrittelstücke (= 24 Mariengroschen) sind die feine Mark zu 12 Taler 5 Groschen, also um 5 Groschen höher als es der Leipziger fuß erlaubt, ausgebracht. Solche geringhaltige Ausmünzung ist einzustellen, die Schuldigen sind zur Rechenschaft zu ziehen und das Münzwesen ist in solchem Stand und Kredit zu erhalten, daß man nicht genötigt sein möge, die stadthildesheimischen Münzen gänzlich zu verrufen 180). ] 695 September Der Rat sendet seinen Wardein Hans Lüders auf den Münzprobationstag in Hamburg 180). 1713 August 23 Churfürstl. Braunschw.-Lüneb. Geheime Räte zu Hannover an den Rat. Es kommen seit einiger Zeit 4 und 2 Pfennigstücke der Stadt Hildesheim zum Vorschein, die zu 15 bezw. 20 Talern und höher aus der Mark fein ausgemünzt werden. Wir begehren, daß der dortige Scheidemünzstempel ganz und beständig niedergelegt, auch das Commerzium durch dergleichen nichtswürdiges Geld unbelästigt gelassen werde 181). 1722 März 13 Der Rat beschließt mit der Prägung von Kleingeld einzuhalten. 1733 November 20 Monitorium des Niedersächsischen Kreisdirektoriums. Die Stadt soll mit Ausprägung geringschätziger Scheidemünzen von 2, 3 und 4 Pfennigstücken einhalten, oder muß gewärtigen, daß wider sie den Reichskonstitutionen gemäß vorgegangen werde 182). 1733 November 23 Antwort des Rates. Wegen hohen Silberpreises wurde der Hammer bereits vor dem Eintreffen der Verfügung niedergelegt. N ur ein wenig Silber ist von uns aus Not zur Prägung von Scheidemünze verwandt worden 182). 1734 Mai 7 Der Rat an die Regierung in Hannover. Sendet die Ergebnisse der in Hannover und Lübeck stattgehabten Proben Hildesheimer Münzen, aus denen hervorgehe, daß die Prägung den gesetzlichen Bestimmungen durchaus entspreche. Es sei Not an kleiner Münze, man bitte bei dem Kreisdirektorium um fürsprache, die jetzt stillstehende Münzprägung kleiner Sorten wieder aufnehmen zu dürfen 183). Stadtarchiv CXIII, 210. Stadtarchiv. Ratsprotokolle. Allerdings handelt es sich um ein von der bischöflichen Regierung im Auftrage des Kreises ausgegebenes Edikt. 18(1) Stadtarchiv. Stadtarchiv. Stadtarchiv CXIII Nr.260. Stadtarchiv. Antwort fehlt, Erlaubnis muß aber wohl erteilt sein, um 1734 wurde gemünzt. 32 1736 Januar 20 Der Rat an Herzog Karl in Wolfenbüttel. Im Edikt vom 17. Dezember 1735 sind unsere 3 und 2 Pfennigstücke verboten, die 4 Pfennigstücke auf 3 abgesetzt worden. Wir senden Probenergebnisse, nach denen diese Sorten reichskonstitutionsmäßig befunden sind, und bitten um wieder vollgültige Zulassung 184). 1738 Dezember 29 Das Kreisdirektorium an den Rat. Auf Grund der Reichstagsbeschlüsse zu Regensburg fordern wir Euch auf, die gute Absicht, der Münzzerrüttung vorzubeugen, der Kipperei das Handwerk zu legen, auch Eurerseits zu unterstützen, auch die Silberausfuhr zu verhindern 184). 1744 Juni 1 Die braunschweig-lüneburgische Regierung in Wolfenbüttel an den Rat. Beklagt sich über die geringhaltige hildesheimische Scheidemünze, die im braunschweigischen Lande großen Schaden anrichte und fragt, wie er dieses Übel abstellen wolle 185). 1744 Juni 19 Antwort des Rates. Wir haben nie aus schädlichem Eigennutz gemünzt, und unsere Münze ist auf den Probationstagen immer bestanden. Bei dem jetzigen hohen Silberpreise haben wir nur darum etwas geprägt, um unsere Münzgerechtigkeit gegenüber den Angriffen der bischöflichen Regierung aufrecht zu erhalten und damit unsere Bürger, wenn sie aus Not Silber verkaufen, es nicht den wuchertreibenden Juden anzubieten brauchen. Wir lassen unsere Münze durch auswärtige Wardeine probieren Wi), wie die Anlage zeigt, aus der hervorgeht, daß wir in Schrot und Korn uns nach Reichs- und Kreisordnung richten. Daß unsere Scheidemünze gut ist, erhellt auch daraus, daß sie außer Landes geschleppt und schlechte Sorten dafür eingeführt werden. Daher ist zu befürchten, daß wenn wir mit unserm Münzen, das an sich sehr gering ist, einhalten würden, besagte fremde Scheidemünze sich noch mehr sowohl bei uns als in die braunschweigischen Lande einschleichen würde. Auch fürchten wir, daß dann der Churfürstliche 187) Agent und Kammerrezeptor Rabbi Oppenheimer die Gelegenheit benutzen würde, die landesfürstlich bischöfliche Münze wie zu Bischofs Jodoci Edmunds Zeiten 188) geschehen, wieder einzurichten und das Land mit solchen kleinen Münzen zu beeinträchtigen, die der Zeit unzählige Querelen nach sich gezogen. Wir sind entschlossen, für die kleine Scheidemünze unsern Hammer eine Zeitlang niederzulegen 185). 1756 November 12 Die Regierung in Hannover an den Rat. Beschwert sich über geringhaltige Gute Groschen der Stadt, die eingeschleppt würden und von denen die feine Mark an statt zu 12 Reichstalern 12 Guten Groschen zu 15 Rtlrn. 9 ggr. 13/4 ~ ausgemünzt werde. Dadurch wird der Verfall des Münzwesens noch weiter unterhalten und befördert. Wir ermahnen Euch ernstlich, von fernerer Ausprägung dieser Münzsorte abzustehen und uns zu erklären, wie Ihr den den hiesigen Untertanen bereits zugefügten Schaden ersetzen wollt 189). [1756 November] Antwort des Rates. Wir haben sofort die Ausprägung der Guten Groschen eingestellt, ihr Korn ist sogar mit 7 Lot 2 Grän besser als vorgeschrieben ist 190). Seit 1738 haben wir wenig gemünzt und auch nur deshalb, weil churhannoversche Scheidemünze nur mit Agio zu haben ist und schlechtes Geld bei uns eindringt. Wir müssen die Mark Silber mit 135/6 Tal. bezahlen und können sie deshalb nicht zu 12 Tal. 12 ggr. aus- IR<) Stadtarchiv. 18") Stadtarchiv CXIII Nr. 267. !H6) Vergleiche in diesem Buche Anlage 18. 187) Clemens August, Herzog von Bayern war zugleich Erzbischof von Köln und Bischof von Hildesheim. 188) Jobst Edmund, Bischof von Hildesheim 1688-1702. !HO) Stadtarchiv CXIII, 272. Schon am 10. November hatte die Regierung in Hannover in einem Edikt vor den hildesheimischen Groschen gewarnt, das am 25. November 1756 im 92. Stück der Hannoverschen Anzeigen abgedruckt wurde. HIli) Das Schrot war jedoch bedeutend zu hoch. Der Groschen war noch nicht 10 Pfennig wert und bei 100 Talern belief sich der Verlust auf mehr als 18 Taler. ~Ilinzen der Stadt Bildesheim 5 33 münzen. Wird das verlangt, so müssen wir das Münzen überhaupt einstellen und uns der für unsere Stadt so wichtigen Gerechtigkeit begeben. Dann ist aber zu befürchten, daß reiche Juden die bischöfliche Münze wieder einrichten und Stadt und Land mit schlechtem Gelde betrüben. Wir sind bereit, unsere schlechten Groschen jedem wer will, gegen churbraunschweigische 6 und 3 Groschenstücke einzulösen 18ll). 1756 November 30 Antwort der Regierung von Hannover. Eure Entschuldigung können wir nicht gelten lassen. Die Last der geringhaltigen Münzsorten ist dem Publico ohnehin unerträglich genug, als daß man solche noch zu erschweren suchen sollte. Wenn Ihr das Silber mit gutem Gelde bezahlt, werdet Ihr es überall erhalten, allenfalls zwingt Euch niemand zu münzen, und Euer Münzprivilegium wird Euch durch Unterlassung des Münzens nicht entzogen. Aber auch bei dem von Euch genannten Silberpreise und bei 27 Mariengroschen Prägekosten müßtet Ihr die Mark für nicht höher als 14 Rtlr. 21 mgr. ausbringen. Ihr macht aber einen Gewinn von mehr als 24 Mgr. bei jeder Mark, das ist Wucher und Übervorteilung des Publikums. Wir müssen darauf bestehen, daß Ihr nur nach den Reichs- und Kreisschlüssen münzt. Eure Erklärung wegen des Schadenersatzes nehmen wir an in dem Sinne, daß die Einlösung in guten, nach dem Torgauer fuße, die Mark zu 12 RtIrn. 18 Mgr. ausgeprägten Münzsorten franko erfolgt Hl1). 1763 April 25 Verordnung des Rates. Alle bei den öffentlichen Kassen, Kirchen, Hospitälern und anderen Armenanstalten eingenommenen schlechten Münzsorten sollen entweder gegen reichsgesetzmäßige Sorten umgesetzt oder in der Münze umgeprägt werden. Von den alten vor dem Kriege kursierenden Münzen sollen keine anderen als Stadt- und StiftHildesheimische (wovon jedoch die tempore belli aus Mangel der Scheidemünze geschlagenen Stadt-Hildesheimischen 2 Pfennigstücke ausgenommen sind) wie auch churfürstlichbraunschweigische und andere nach dem Reichs- und Leipziger fuß ausgeprägte Sorten angenommen, die übrigen sämtlich verweigert werden lll2). 1763/64 erscheint ein gegen den Magistrat gerichtetes Pamphlet: Zuverlässige Geschichte der Stadthildesheimischen Matthier oder 4 Pfennigstücke. Danach hat dieser 1757, also im Kriege, einem Handelsmann namens Brüllo erlaubt, durch den Münzmeister unter des Rates Stempel geringhaltige Matthier zu schlagen, und damit das Publikum dieses falsum nicht bemerken möchte, die Jahreszahl 1747 und 1750 daraufzusetzen. Als sie später in großen Massen von Bremen aus nach Hildesheim zurückkehrten und von den Kaufleuten auch willig aufgenommen wurden, sei der Magistrat ganz ungerechter Weise gegen diese vorgegangen. 1765 februar 6 Verfügung des Bischofs. In Bremen sind die Stadthildesheimischen Matthier verrufen, sie kommen nun in ganzen Schiffsladungen und frachten ins Land. Ich will jetzt noch nicht verrufen, die Untertanen sollen aber unter der Hand gewarnt werden. Im Jahre 1764 wurden die letzten Silbermünzen, 1772 noch Kupferpfennige geprägt. Dann wurde der Hammer von der Stadt endgültig niedergelegt. 1(1) Stadtarchiv CXIII Nr. 102. 1(2) Ebendort. 34


Mittelalterliche Prägungen in Northeim

a) Die Prägungen der Grafen von Northeim


2.   Das Geldwesen der Stadt Hildesheim

In der Art der Zahlungsmittel finden wir im mittelalterlichen Hildesheim keinen Unterschied von den andern niedersächsischen Städten. Wir haben auch hier den gemünzten denarius und das ungemünzte Barrensilber. Der denarius, Pfennig, und seine Unterteile obolus (Scherf) und später der Vierling sind die einzigen geprägten Münzen. Der Pfennig hat wie überall als obere Rechnungseinheiten den solidus (Schilling) = 12 ₰ und das talentum oder libra (Pfund) = 20 ß. Das Barrensilber wird nach Markgewicht und zwar nach der Kölnischen Mark (= 233,856 g) mit den Unterteilen ferto (Vierding), loto (Lot) und Quentin zugewogen. 1 Mark = 4 Vierding = 16 Lot = 64 Quentin. Zuweilen, aber sehr selten tritt uns in der frühen Zeit beim Zuwägen des Silbers auch das Pfundgewicht entgegen, die libra argenti (1142, 1146, 1160, 1227). Andererseits ist auch einige Male die Mark die Rechnungseinheit für die Pfennige: 60 marcae Hildensemensis monetae (1216) und marca denariorum (1371). In beiden fällen ist damit eine solche Anzahl von Pfennigen gemeint, als für die Oewichtsmark des Barrensilbers in diesem Jahre im Geldverkehr gezahlt wurde.

In den Rechnungen wird entweder das eine oder das andere Zahlungsmittel zugrunde gelegt. In dem Einnahme-, Ausgabe- und Zinsregister des Domdechanten Johann (1277-1286) wird nach talenta, solidi, denarii gerechnet, in den städtischen Rentenschuldenrechnungen (1327-1344) nach marca und ferto. In den Stadtrechnungen von 1379-1427 werden die einzelnen Einnahme- und Ausgabeposten nach Mark und nach Pfund gesondert addiert, die Pfundsummen dann aber in Mark Silber umgerechnet. Von 1428 an gibt es in den Stadtrechnungen kein Barrengeld mehr, nur Pfund, Schillinge, Pfennige, Scherfe und Vierlinge.

Die Vorliebe für die Markrechnung bei der städtischen Kasse mag darin begründet sein, daß das Recht der Pfennigprägung in den Händen des Bischofs lag, während das Barrensilber von der Stadt ausgegeben wurde, die damit die Gewähr für den Feingehalt übernahm. Es ist vielleicht kein Zufall, daß genau in dem Jahre, in dem die Stadt das Münzrecht erwarb (1428), auch die Rechnung nach Mark, Vierding, Lot und Quentin aufgegeben wurde. Man kann dagegen einwenden, daß um diese Zeit das Barrensilber im Großverkehr seine Bedeutung überall schon verloren hatte und dem Goldgulden gewichen war und deshalb ein Aufgeben der Markrechnung sowieso am Platze gewesen sei. Aber in Hildesheim spielte das Silber gerade im Kleinverkehr eine bedeutende Rolle, in ihm wurde auch der Schoß berechnet, und von den Kämmerern werden bis 1427 ganz geringe Beträge in Vierding und Lot überaus häufig gebucht. Der Übergang 1428 zur ausschließlichen Pfundrechnung kann deshalb sehr wohl mit der nun einsetzenden eigenen Pfennigprägung im Zusammenhang stehen.

Der denarius begegnet uns in Hildesheimer Urkunden zuerst im Jahre 1013, talenta, solidi, denarii ohne weiteren Zusatz finden wir wiederholt auch weiterhin: 1062, 1064, 1103, 1120, 1126, 1131, 1141, 1145. Es handelt sich dabei ohne Zweifel schon um bischöfliche Prägungen, denn wenn wir auch den genauen Zeitpunkt der Verleihung der Münzgerechtigkeit an das Bistum nicht kennen, so sind uns doch Pfennige erhalten, die den Namen des Bischofs Bernward (993-1022) tragen. Im Jahre 1147 erscheint zum ersten Male der Ausdruck 4 solidi huius monetae, um 1180 2 talenta nostrae (des Bischofs Adelog) monetae, 1190 und 1221 gleichfalls ex moneta nostra. In einer Urkunde von 1205 lesen wir dann auch ausdrücklich von hildesheimischem Gelde: 3 ß Hildensemensis monetae, ebenso 1216 60 marcae Hildensemensis monetae, 1218 10 librae Hildensemensis monetae, ferner 1221, 1224, 1226, 1227 und so fort. Bedeutend seltener und in keinem Verhältnis zu der Rolle, die sie zweifellos im Kleinverkehr des täglichen Lebens gespielt haben, kommen in den älteren Urkunden die Teilstücke des Pfennigs vor, der obolus und der Vierling. Der erstere erscheint zuerst 1060, dann erst wieder 1300, als obolus Hildensemensis 1364, der letztere vorerst überhaupt nicht, häufiger dann zusammen mit dem Scherf in den Stadtrechnungen.


Barrengeld

Etwa hundert Jahre später als der Pfennig, 1117, wird in Hildesheimer Urkunden das Barrengeld zuerst erwähnt: Marca argenti. Es ist noch das nominell vollötige Silber, so rein wie die Technik der Zeit es herstellen konnte, ohne absichtliche Mischung mit unedlem Metall, und heißt deshalb einfach argentum ohne weiteren Zusatz. Dann, etwa im zweiten Viertel des 13. Jahrhunderts, kommt die Zeit, wo es überall üblich wurde, das Silber mit einem Zusatz von Kupfer auf den Markt zu bringen, der in verschiedenen Gegenden verschieden hoch war. Es wird deshalb nötig, ihm einen bezeichnenden Beinamen zu geben, um in Geldverträgen jeden Zweifel auszuschließen. Das Bremense argentum tritt auf den Plan und erobert sich weiten Absatz im Flußgebiete der Weser, ebenso das usuale argentum in den Gegenden des nördlichen Harzes und in dessen Nachbarschaft. Die meisten niedersächsischen Städte, darunter auch Hildesheim, behielten die schon geraume Zeit vorher aufgekommene Bezeichnung purum oder examinatum argentum, seit etwa 1300 auch deutsch: lodiges Silber bei, die von nun an der charakteristische Ausdruck für das Barrengeld dieser Städte wurde. Auch dieses war jetzt zwar nicht mehr vollötig, trotz seines Namens, aber der ihm gegebene Kupferzusatz war wesentlich geringer als bei den zuerst genannten Barrengeldsorten. Für den Gehalt dieses purum argentum oder lodigen Silbers übernehmen die Stadtobrigkeiten die Gewähr, indem sie es durch ihren vereidigten Silberbrenner abstempeln lassen. Infolgedessen wird es Sitte, daß in Geldverträgen der Gehalt (und auch das Gewicht) des Barrengeldes eines bestimmten Ortes ausgemacht wird. Das Gesagte gilt auch für Hildesheim, und die Entwicklung, die das Barrengeld in dieser Stadt gemacht hat, spiegelt sich deutlich wieder in der unter Anlage 4 gegebenen Übersicht über seine Benennung in den hildesheimischen Urkunden. Wir sehen, wie bis etwa 1260 das einfache argentum vorherrscht, wie dieses dann dem "purum" argentum Platz macht, das bis 1330 und darüber hinaus in den Geldverträgen bevorzugt wird, wie seit 1281 zuerst nur ganz vereinzelt, dann aber seit etwa 1330 immer häufiger das purum argentum "Hildensemensis valoris et ponderis" oder das lodige Silber "Hildensemscher Wichte und Witte" auftritt, die anderen Bezeichnungen verdrängt und seine Stellung bis zum Schlusse behauptet, und endlich wie infolge des immer schlechter werdenden Feingehaltes das nun nicht mehr berechtigte Attribut "purum" oder "lodig" in steigendem Maße fortgelassen wird.

Dieses purum argentum oder purum argentum Hildensemensis ponderis et valoris war in Hildesheim die allgemein übliche Barrensilberart, gegen die andere kaum in Betracht kommen. Zwar finden wir in den Urkundenbüchern wiederholt das Bremense argentum, aber mit einer Ausnahme vom Jahre 1287, als das Moritzstift dem Kanonikus Johann von Hannover 3 Pfund hildesh. ₰ lebenslänglicher Rente für 23 marcae Bremensis argenti verkauft, sind die betreffenden Urkunden alle von außerhalb Hildesheims wohnenden Personen ausgestellt. Ebenso wenig Bedeutung hatte in der Stadt das usuale argentum. Gegenüber der in der numismatischen Literatur allgemein üblichen Gepflogenheit, alles Barrensilber dieser Zeit unterschiedslos "Usualsilber" zu nennen, wurde schon bei einer andern Gelegenheit nachgewiesen, wie wenig Eingang diese in der nördlichen Harzgegend beheimatete Barrensilberart in den niedersächsischen Städten gefunden hat. Der Vollständigkeit halber setze ich noch einmal alle Stellen hierher, in denen das usuale bezw. commune argentum sowie das gleichbedeutende nigrum argentum in den Urkundenbüchern des Hochstiftes und der Stadt Hildesheim vorkommt:
1. Usuale oder commune argentum.

1225 Juli 13 _ Bischof Konrad II. verpflichtet sich, an die Gebrüder Lippold und Dietrich von Escherde zu zahlen centum marcas usualis argenti.
1232_ Bischof Konrad verleiht dem Kloster Dorstadt (an der Oker unweit Goslar) den von Alard von Burgdorf resignierten Zehnten in Werle von 100 marcae usualis argenti et 50 marcae examinati argenti.
1237 vor November. _ Ritter Halt von Biewende gestattet dem Propste Walter von Dorstadt, daß er von Dietrich von Kissenbrück Land kauft acceptis prius a jam dieto praeposito tribus marcis viroque jam dieto datis ab ecclesia septem marcis argenti communis.
1290 _ Das Kloster Wöltingerode (bei Vienenburg unweit Goslar) verkauft einem Bürger Eghelmarus in Dedeleben (Kreis Oschersleben) eine halbe Hufe und eine Hausstätte ebenda, ita videlicet quod idem vel sui heredes legitimi ... fertonem unum usualis argenti persolvant annuatim.
1315 Juni 8 _ Das Kloster Wöltingerode bekundet, das Hermannus de Mulbeke den von Eghe!marus zu Dedeleben nach dem Vertrage von 1290 zu zahlenden Zins gelöst hat: pro tribus marcis puri argenti, quas tenebatur ei ecclesia solvere, fertonem usualem delevit.
1322 Oktober 6 _ Das Bonifaciusstift in Halberstadt übereignet den Brüdern von Harlingeberg die Rente dimidiae marcae usualis argenti aus einer Hufe in Bystede.
2. Nigrum argentum.
1266 August 29 _ Ein Streit des Propstes von Dorstadt und des Pfarrers Johann von Seinstedt wird vor dem Bischofe von Halberstadt in der Weise beigelegt, quod dietus praepositus praefato plebano 6 marcas nigri argenti daret.
1281 Mai 14 _ Die Hinterbliebenen des Ludolf Pluther übertragen dem Kloster Dorstadt sechs Hufen in Wedeligerothe unter angegebenen Bedingungen, zu denen gehört, daß nach dem Tode der Witwe a praelato dabuntur 3 marcae argenti nigri.
1314 Februar 24 _ Ein Henricus in Lochtum (bei Vienenburg unweit Goslar) hat dem Kloster Wöltingerode dimidiam marcam nigri argenti pro annua pensione gezahlt.
1335 November 10 _ Das Kloster Wöltingerode bekundet, daß die von der Molen auf zwei Hufen vier Mark geliehen haben, und daß der Inhaber dieser Hufen 5 swarte lot jährlich zahlen soll.

Wenn wir von der ersten Urkunde von 1225 absehn, so sind alle anderen Verträge in Orten geschlossen worden, die zu den Gebieten gehören, in denen das usuale argentum seine Heimat hat (Goslar und die Gegend des nördlichen Harzes).

Das einzige fremde Barrensilber, das wie überall auch in Hildesheim eine größere Bedeutung gehabt hat, ist dasjenige von Braunschweig. Diese Stadt war Führerin in dem ganzen Umkreise Niedersachsens, in dem das purum argentum oder lodige Silber im Unterschiede vom Bremense argentum oder usuale argentum das herrschende Barrengeld-Zahlungsmittel war, es genoß überall das größte Vertrauen. Braunschweiger Silber war gewissermaßen das lodige Silber. Was sonst noch an fremdem Barrengelde hie und da in den Hildesheimer Urkundenbüchern genannt wird, ist hier zusammengestellt: Halberstädter Silber: 1230, 1235, 1236, 1246, 1249, 1279.
Magdeburger Silber: 1304.
Hannoversches Silber: 1324, 1363, 1365, 1369, 1370, 1373.
Goslarer Silber: 1343, 1345, 1364, 1369, 1370, 1371, 1373, 1391, 1392, 1394, 1397.
Göttinger Silber: 1357.
Alfelder Silber 15): 1365, 1391, 1392, 1393, 1395, 1406.
Brandenburger Silber: 1369.
Peiner Silber 15): 1378, 1382, 1390.
Hamelner Silber: 1378, 1386.

Über den Feingehalt des Hildesheimer Barrensilbers seit der Zeit, als es nicht mehr rein sondern mit einem absichtlichen Zusatz von unedlem Metall auf den Markt gebracht wurde, erhalten wir während des 13. und l4. Jahrhunderts keinen unmittelbaren Aufschluß, wohl aber ist ein solcher auf mittelbarem Wege zu erlangen möglich. Am 24. Juni 1353 verkauft Graf Albrecht von Schladen dem Bischofe Heinrich und dem Domkapitel das Schloß Schladen für 1900 Mark lodeghes sulveres Brunswikescher wichte unde witte. Davon sollen gezahlt werden: 200 Mark am nächsten S. Jakobstage, in der Stadt zu Hildesheim, Hildensemscher wichte unde witte, 900 Mark am nächsten Martinstage, zu Goslar oder zu Braunschweig, für den Rest von 800 Mark soll der Bischof das Schloß Wiedelah zum Pfande geben. Darnach können also 200 der 1900 Mark Braunschweiger Wichte und Witte ohne irgend welches Agio auch in Hildesheimer Wichte und Witte entrichtet werden, das Barrengeld beider Städte wird für gleichwertig geachtet. Dasselbe finden wir in einer Urkunde vom 16. März 1365, laut welcher Herzog Wilhelm zu Braunschweig und Lüneburg dem edeln Herrn Siegfried von Homburg die Hälfte des Schlosses Ohsen usw. verpfändet. Die Verpfändung wird am 1. Februar 1371 erneuert. Beide Male wird als Pfandsumme genannt: 724 mark lodighes sulvers hemelscher wychte und Brunswickscher edder Hildensemscher witte. Nun wurde bereits an anderer Stelle nachgewiesen, daß das Braunschweiger Barrensilber ebenso wie dasjenige der andern niedersächsischen Städte bis etwa 1375 einen nominellen Gehalt von 15 Lot hatte, wir sind daher berechtigt, denselben Gehalt auch für das Hildesheimer Silber anzunehmen, wie denn überhaupt irgend ein in Betracht kommender Unterschied in dem Barrengelde der niedersächsischen Städte, soweit das "argentum purum" in Geltung war, während der ganzen Zeit, in der dieses als Zahlungsmittel in Gebrauch war, nicht festzustellen ist. Um 1375 setzt zugleich mit dem Aufkommen des Goldguldens ein rasches Sinken des feingehaltes ein, den man durch den bekannten Beschluß der niedersächsischen Städte vom 29. Juni 1382 auf 12¾ Lot zu halten versuchte, allerdings ohne Erfolg. Die weitere Verschlechterung des Gehaltes wird sich in Hldesheim in demselben Ausmaße vollzogen haben wie in Braunschweig, wo er 1384 = 12 und 1400 = 11 Lot betrug. Aus dem Bestallungsbriefe des Bischofs Johann III. für den Münzmeister Heinrich Galle d. Ä. vom 10. Mai 1406 können wir entnehmen, daß das Hildesheimer Barrensilber 10¾ Lot fein sein sollte. Endlich bestimmt die Willkür vom 26. Oktober 1439, durch die die Stadt sich eine eigene Pfennigwährung schafft, daß 10 ß der neuen Pfennige einen Verding hildesheimischer Währung gelten sollten, woraus man unter Berücksichtigung von Arbeitslohn und Schlagschatz einen Feingehalt von 6 Lot für das hildesheimische Barrensilber errechnen kann. Als Zahlungsmittel hatte es freilich um diese Zeit alle Bedeutung verloren.

Es war nicht erforderlich, daß man den in Barrensilber ausgemachten Betrag auch in diesem unvermünzten Material bezahlte, man durfte ihn auch in Pfennigen entrichten, ebenso wie man umgekehrt Pfennige sich in ungeprägtem Silber zahlen lassen konnte. Dafür einige Belegstellen:

• 1287 verpflichtet sich das Moritzkapitel gegenüber dem Kanonikus Johann von Hannover zur Zahlung einer Jahresrente von 3 talenta Hildesheimer Pfennige. Si denarii, heißt es weiter, qui nunc sunt vel qui pro tempore fuerint, propter sui utilitatem in argentum fuerint computati seu estimati, sicut in census solutione interdum solet fieri, eadem communis computatio seu estimatio, sicut aliis servatur, eidem domino Johanni debet per nos fideliter observari.
• 1311 verpfändet Bischof Heinrich den von Linde und den von Kniestedt das Schloß Wallmoden auf sechs Jahre "vor 600 marc lodighes silvers Hildens. witte unde wichte." "Weret oc", heißt es weiterhin, "dat we unse pennighe weiden wedder hebben binnen dissen ses jaren, dat scole we en kundighen vore dre manen.
• 1362 Mai 1 _ Dem Kloster Lamspringe sind von verschiedenen Seiten geschenkt worden 6 marc lodeghes sulveres, 13 marc, 7 marc und 6 marc. Dusse vorbenomeden pennige, altosamen 32 marc, sint ghelecht to beterende des closters scaden unde not.
• 1362 August 24 _ Die von Salder versetzen dem Ludolf von Sellenstedt und dem Ludolf von Wierthe das Dorf Evern für 155 Mark. Der 155 mark sint 110 marc Hyldensemesch wichte unde witte unde 45 mark Brunswikesch wichte unde witte. Vor desse benomden penninghe hebbe we on ghesat usw.
• 1405 April 28 _ 2½ Mark "sulvers hildensemescher weringe jarliker gulde" sind zu bezahlen "mit golde eder mit penningen bynnen hildensem alse dan dar to den tiden mit sulvere, golde eder penningen vor der wesseie en meyne weringe is."

Voraussetzung für die Vertretbarkeit beider Zahlungsmittel war natürlich, daß das Silber in guten kursfähigen Pfennigen unter Berücksichtigung des Gehaltes, den es zur Zeit des Vertragsabschlusses hatte, zum vollen Werte zurückerstattet wurde.

Die Anziehungskraft des Barrengeldes als Zahlungsmittel beruhte vor allem darauf, daß seine Anwendung von den Steuern befreite, die dem fremden Kaufmanne der Zwangswechsel seiner eigenen Pfennige an dem Orte, an welchem er Handel trieb, und dem heimischen Bürger der Zwangskurs der ortsüblichen Pfennige auferlegte, der in Verbindung mit der jährlichen Verrufung dieser Pfennige durch den Münzherrn ihn mit einer regelmäßig wiederkehrenden beträchtlichen Vermögensabgabe belastete. Andererseits ist es verständlich, daß der Gebrauch des Barrengeldes nicht den Interessen der Münzherren entsprach, die dadurch ihre aus dem Münzregal fließenden Einkünfte beeinträchtigt sahen. Daher ihr Kampf gegen dieses Zahlungsmittel, der schließlich auch insofern von einem freilich nur vorübergehenden Erfolge gekrönt wurde, als ein kaiserliches Mandat vom 30. April 1231 den Gebrauch des Barrensilbers an allen den Orten verbot, ubi propria et justa mon eta esse consuevit. Es ist nun nicht ohne Interesse festzustellen, daß dieses Verbot eine Zeitlang in Hildesheim nicht ohne Wirkung geblieben ist. In den Urkunden des Hochstiftes aus den Jahren 1231-1259 sehen wir größere Geldgeschäfte ganz überwiegend nicht in Barrengeld sondern in Pfunden und Schillingen Hildesheimer Pfennige getätigt. Das gilt besonders für die Fälle, wo die Bischöfe und Stifter beteiligt sind. Der letzte Vertrag des Bischofs Konrad auf Silber ist von 1230, dann finden wir erst 1259 wieder einen Abschluß auf 250 marcae puri argenti, die Bischof Johann vom Kloster Lamspringe für die Vogtei daselbst erhält.

Es war wohl nicht allein die Gehorsamspflicht gegen das kaiserliche Gebot, das die geistlichen Herren auf das Barrensilber in ihren Geldgeschäften verzichten ließ. Sie waren selbst in hohem Maße an seiner Beseitigung interessiert. Denn der mittelalterlichen Auffassung entsprechend betrachtete auch der Bischof von Hildesheim die Münze in erster Linie unter dem fiskalischen Gesichtswinkel. Sie war ihm ein Regal, das Einkünfte brachte, aus dem er unter anderem die Renten für geliehene Kapitalien seinen Gläubigern anweisen konnte. Solche auf der Münze ruhende Lasten werden uns schon recht früh bezeugt, zuerst 1221, weiterhin 1235, 1238, 1240, 1245, 1254, 1282, 1324, 1333, 1360, und noch um 1390 hat Hans van Swichelte als Lehen "in der muntye to Hildensem neghen punt gheldes un eynen schilling nyer hildenscher pennynge, wenn de pennynge erst utgan." Es mußte daher auch der Bischof von Hildesheim darauf bedacht sein, die Münze zu einer möglichst ergiebigen Einnahmequelle zu gestalten. Das Mittel dazu ist auch ihm die damals allgemein übliche Verrufung und Erneuerung der mit Zwangskurs versehenen Pfennige, d. h. die aus der Münze kommenden Pfennige hatten nur eine beschränkte Zeit hindurch, meist ein Jahr, Kurswert und mußten nach Ablauf dieser Frist mit einem Aufgelde gegen neue umgetauscht werden. Je mehr Pfennige und je weniger Barrengeld, um so voller die bischöfliche Kasse.


Münzerneuerung

Urkundlich erkennen wir diese Münzerneuerung zunächst in den Attributen, die die Pfennige in den Geldverträgen erhalten: novi, legales, dativi usw.

Wir finden:

• legales denarii oder legalis moneta 1239, 1266, 1281, 1323, 1327, 1344, 1347.
• novi denarii 1246, 1247, 1256, 1277, 1375, 1390, 1400.
• nige hildensemesche pennige 1355.
• novi et legales denarii Hildensemenses 1277.
• boni tunc usuales Hildensemenses denarii 1283.
• usuales denarii oder usualis moneta Hildensemensis 1287, 1293, 1298, 1300, 1308, 1309, 1315, 1318, 1320, 1354.
• denarii nunc dativi 1291, 1292, 1311, 1318, 1322, 1338, 1352.

Im Gegensatz dazu stehen die "alten" Pfennige, einmal auch denarii indativi genannt. In seinem Einnahme-, Ausgabe- und Zinsregister (1277-86) notiert Domdechant Johann: cambivi 5 talenta (= 100 sol.) indativorum denariorum pro 56 sol. Genau und ausführlich werden wir über die Münzverrufung in den Verträgen des Bischofs mit der Stadt aus den Jahren 1300, 1311 und 1321 unterrichtet. Dort heißt es:

• 1300 Dezember 20 _ "Verteyn nacht na lechtmissen ne scalmen nene alde penninghe geven noch nemen, ed ne were dhat eneme armen minschen en penning dhor god gegeven worde, dhe mach dene geven vor dhre brod. Dhe beckere dhe scal en aver alto hand (sofort) breken. Swe ok alde penninghe weslen wil vor nye, de scal se weghen to gegen dhen nyen, unde swaz enen schilling nigher penninghe weghet, dhar scalmen an der halven penning to geven." Es wird dann mit Strafe bedroht, wer 14 Tage nach Lichtmeß noch alte Pfennige zu Kauf und Verkauf in Verkehr bringt. Die Erneuerung findet alljährlich statt: dhe penninghe scalmen alre jarlekes vornigen unde dhe muntmester scal in unser vrowen avendhe to lechtmessen dhe alden yserne bringhen up unse capetelhus unde scal se dhar to slan vor unsen domheren." Damit stimmt der betr. Abschnitt des Vertrages vom 24. Februar 1311 genau überein.
• 1321 August 24 _ "Na aller manne vastnacht scalman mit niyen penninghen kopen unde verkopen, alde penninghe aver mot man vor ere wert wol nemen. We se aver nimt, de scal se deleghen (vertilgen, ungültigmachen) eder bernen laten eder verweslen den wesleren, de alde penninghe pleghet to deleghende, unde enscal se anders nerghen utgheven." Die Wechselbedingungen sind dieselben wie 1300. Weiter heißt es dann: Wanneman oc des jares scotet, so scole we ratman tovoren unde darna alle de, de bur unde borghere sin, mit ereme scote sweren, dat se mit niyen penninghen kopen unde verkopen van aller manne vastnacht wente to sente Mertines daghe." Denselben Eid müssen auch alle Untertanen der Hildesheimer Klöster schwören.

Ein weiteres Zeugnis für die Münzerneuerung erhalten wir in einer Urkunde vom 20. Mai 1341: Das Maria-Magdalenenkloster bestimmt über die Verwendung einer Rente (Anschaffung von Wachskerzen fÜr den Gottesdienst) und fährt dann fort: Si quid autem praemissis expletis de censu praefato superfuerit, hoc in augmentum denariorum reservabitur, qui nova inchoante moneta circa principium quadragesimae de praefato solent operatorio ministrari.

In der oben zitierten Urkunde über das Schwicheldtsche Lehen werden die als Rente jährlich zu zahlenden hildesheimischen Pfennige mit den Worten näher bezeichnet: wenn de pennyngeerstutgan. Es werden also Pfennige erster Emission von solchen folgender Emissionen unterschieden und offenbar deshalb gewünscht, weil sie die besseren sind. Wir finden in Hildesheim demnach denselben Vorgang, den wir aus Hans Porners Münzbuche im Anfange des 15. Jahrhunderts in Braunschweig kennen, und der uns auch schon 1255 in einer Verordnung des Bischofs Heinrich von Merseburg und 1347 in einer solchen des Markgrafen Ludwig von Brandenburg begegnet. Es wurde nämlich im Laufe des Prägejahres eine immer größere Anzahl von Pfennigen aus der Gewichtsmark ausgebracht, so daß die Pfennige der ersten Emission in der Tat schwerer und gehaltvoller waren als die der folgenden. Demgemäß wurden auch für die Barrensilbermark um so mehr Pfennige gegeben, je leichter sie aus der Münze herausgekommen waren. Wenn die Bischöfe Heinrich und Johann III. von Hildesheim in ihren Wahlkapitulationen vom 28. August 1331 bezw. 14. September 1399 die Zusicherung geben, daß die Pfennige bei solcher Güte erhalten werden sollen, daß 28 ß den Wert einer Mark Barrensilbers haben, so fügen sie ausdrücklich hinzu: in principio, also nur im Anfange, bei der ersten Ausgabe, soll das gelten. Sie behalten sich also bei den folgenden GüÜssen eine andere höhere Ausschrotung der Pfennige vor, von denen dann naturgemäß auch mehr als 28 ß für die Mark Silber bezahlt werden müssen. Es handelt sich hier um ein etwas kompliziertes System mit dem Zwecke, den mit der Erneuerung der Pfennige verbundenen Nachteil für die Betroffenen etwas zu mildern. In diesem Zusammenhange werden uns auch die Vorschriften der Verträge von 1300-1321 für die Umwechslung der alten in neue Pfennige verständlich, die auf den ersten Blick befremdlich erscheinen müssen. Denn es wird dort nicht, wie man erwarten sollte, einfach gesagt, daß der Wechsler für 12 neue ebensoviele alte und dann noch das Aufgeld von 1½ alten Pfennigen fordern soll, sondern er soll soviel alte Pfennige nehmen als 12 neue wiegen. Die Zahl der alten Pfennige, die der ersten Ausgabe von 12 neuen an Gewicht gleichkommen, ist natürlich ganz verschieden und richtet sich darnach, aus welchem Gusse sie hervorgegangen sind. Für das Aufgeld der 1½ alten Pfennige gab es keine besondere Vorschrift und jeder wird dazu sicher die leichtesten genommen haben, die er in seinem Besitze hatte.

Auch die verschiedene Bewertung der Mark des Barrensilbers, wie sie uns in den Stadtrechnungen eines und desselben Jahres entgegentritt, findet durch das eben Ausgeführte eine ungezwungene Erklärung. Wenn z. B. das Silber 1379 30⅓, 30⅔, 30¾, 31 und 32 ß, oder 1387 29, 29½, 30 und 31 ß kostet, so mÜssen wir das auf die im Laufe des Jahres immer größer werdende Ausschrotung der Pfennige zurückführen. Wenn andererseits diese Preisverschiedenheit im Jahre 1403 plötzlich aufhört, und das Silber von nun an bis 1427 gleichmäßig mit 53½ ß bezahlt wird, so haben wir daraus den Schluß zu ziehen, daß die Münzerneuerung aufgehört hat, und daß nunmehr an die Stelle des jährlich verrufenen der "ewige" Pfennig getreten ist.


Münzfuß

Wir müssen nunmehr der Frage nach dem Münzfuße der hildesheimischen Pfennige näher treten und glauben dabei auch die bischöflichen Prägungen in unsere Untersuchung einbeziehen zu sollen. Nicht nur deshalb, weil diese bis 1428 zu den im Handel und Wandel der Stadt üblichen Zahlungsmitteln gehörten, sondern mehr noch aus dem Grunde, weil der Rat schon vor der endgültigen Erwerbung des Münzrechtes dieses zu wiederholten Malen vorübergehend im Pfandbesitz hatte, und außerdem die Bischöfe in ihrem eigenen Interesse über den Münzfuß und die Ausübung der Münzpolizei schon früh mit der Stadt Abmachungen getroffen haben, die dieser einen nicht unwesentlichen Einfluß auf die Entwicklung des dortigen Geldwesens sicherten.

Die Durchforschung der älteren Urkunden auf Nachrichten über Schrot und Korn der bischöflichen Pfennige gelangt zunächst zu dem wenig erfreulichen Ergebnis, daß uns vor dem Vertrage, den am 10. Mai 1406 Bischof Johann III. mit seinem bestallten Münzmeister Heinrich Galle d. Ä. abschloß, kein Dokument erhalten ist, das uns über den Münzfuß einen bestimmten Aufschluß gibt in dem Sinne, daß es uns ziffernmäßig genau sagt, daß aus der so und so viel lötigen gewogenen Mark so und so viel Stücke ausgebracht wurden oder ausgebracht werden sollten. Wenn wir nun aber auch auf solche am einfachsten, schnellsten und sichersten zum Ziele führende Mitteilungen verzichten müssen, so wird uns durch die Urkunden doch ein Mittel zur Verfügung gestellt, das zwar, weil zum Teil auf Vermutungen aufgebaut, nicht in allen Fällen unbedingt beweiskräftig ist, das aber auf ein hohes Maß von Wahrscheinlichkeit Anspruch erheben darf. Wir werden nämlich von Zeit zu Zeit über die Bewertung des Barrensilbers in hildesheimischen Pfennigen unterrichtet. Schon 1179 erfahren wir, daß die Pfennige so hergestellt werden sollen, daß höchstens 24 ß einer Mark Silber an Wert gleichkommen. Wir müssen versuchen, von solchen Gleichsetzungen aus den Fuß der Pfennige für alle diejenigen Jahre zu ermitteln, aus denen uns eine Bewertung der Mark des Barrensilbers überliefert worden ist. Allerdings würde es verfehlt sein, wenn wir, die Kenntnis des feingehaltes des Barrensilbers vorausgesetzt, nun aus der gegebenen Wertsetzung ohne weiteres Schrot und Korn der Pfennige ableiten wollten, als ob etwa 1179 24 ß oder 288 ₰ aus der 16 lötigen Mark ausgebracht worden wären. Denn das Barrensilber ist Rohmaterial oder kann höchstens als Halbfabrikat angesehn werden, die geprägte Münze aber ist Fertigware, und ihr Wert setzt sich zusammen aus dem Silber plus Herstellungskosten und Münzgewinn oder Schlagschatz. Deshalb müssen die 24 ß geprägter Pfennige weniger Silber enthalten als die ihnen im Wert gleichgesetzte Mark Barrengeld. Wir müssen also Prägekosten und Schlagschatz in Betracht ziehen und in Erfahrung bringen, wie hoch und in welcher Weise sie in Hildesheim berechnet wurden. Nun sind uns für eine solche Berechnung in Niedersachsen zwei verschiedene Methoden bekannt. Entweder gab man dem Pfennigsilber einen geringeren Gehalt als dem Barrensilber und setzte die Gesamtzahl der aus der Mark des Pfennigsilbers ausgebrachten Stücke an Wert einer Mark Barrensilber gleich. Prägekosten und Schlagschatz werden dann durch die Differenz des Gehaltes der bei den Silberarten bestritten. Oder aber man verfertigte die Pfennige aus einem Silber, das dem Barrensilber an Gehalt völlig gleich war, behielt sich einen bestimmten Prozentsatz der aus der Mark ausgebrachten Stücke zur Deckung von Prägekosten und Schlagschatz zurück und setzte den Rest im Verkehr einer Mark Barrensilbers an Wert gleich. Erst wenn wir wissen, welche der beiden Methoden in Hildesheim angewandt wurde, sind wir imstande, den Fuß der dortigen Pfennige zu bestimmen. Glücklicherweise sind uns Urkunden erhalten, die uns auf diese Frage Antwort geben. Es sind das die Verträge, welche die Bischöfe Siegfried II., Heinrich II. und Otto II. mit dem Rate und der Bürgerschaft in den Jahren 1300, 1311 und 1321 geschlossen haben. Unter dem 20. Dezember 1300 wurde vereinbart, "dat men teyn jar scal penninghe slan to Hildensem, dhe scolen wesen lodech. Dhe muntrnester unde dhe weslere scolen geven vor dhe marc 28 schillinghe. 18 penninghe unde 30 schillinghe scolen ene marc weghen. Dhere scolen wi hebben 2 schillinghe unde dhe muntmester 18 penninghe. The penninghe, dhe dhe muntmester van sineme sulvere sleyt edher van unseme, dhes schal he hebben 4 penninghe to der vare." Die Urkunden vom 24. Februar 1311 und vom 24. August 1321, durch die der Vertrag von 1300 erneuert wird, enthalten dieselben Bestimmungen, nur wird 1321 ein wichtiger Zusatz gemacht, durch den das Wort "lodig" erläutert wird: "de penninghe scolen lodich wesen na deme silvere, dat darto bescheden is, des we Otte ghestedeghede, we ratman, de muntmester unde de der stat tekene hebbet, mallik en stukke hebbet.

Aus diesen Stellen ergibt sich, daß im ersten Viertel des 14. Jahrhunderts von den beiden oben beschriebenen Methoden in Hildesheim die zweite in Brauch war. Die Pfennige werden aus lodigem Silber bereitet, das dem von der Stadt ausgegebenen und mit ihrem Gewährstempel gezeichneten Barrengelde an Feingehalt gleich ist, und zwar 31½ ß = 378 ₰ aus der Mark, davon erhalten der Münzmeister für seine Arbeit 1½, der Bischof als Schlagschatz 2 ß, der Rest von 28 ß wird der Mark des Barrensilbers gleichgesetzt. Der Satz, der für Prägekosten und Schlagschatz gefordert wird, beträgt unter Berücksichtigung des Remediums von 4 ₰ ziemlich genau 12 % während 88 % der aus der lodigen Mark ausgebrachten Pfennige dem Werte dieser lodigen Mark in unvermünztem Zustande entsprechen.

Diese Angaben setzen uns in den Stand, den Fuß der hildesheimischen Pfennige für alle die Jahre zu bestimmen, in denen uns der Wert des lodigen Barrensilbers in diesen Pfennigen überliefert ist. Die Voraussetzungen für die Richtigkeit unserer Rechnung sind dabei freilich:
1. daß unsere über den Silbergehalt der lodigen Mark früher gemachten Feststellungen richtig sind, daß diese also nominell bis etwa 1230 = 16-, von da an bis etwa 1375 = 15-, von etwa 1375-1384 = 12¾- und seit 1384 bis Ende des Jahrhunderts = 12-lötig war,
2. daß die für 1300-1321 nachgewiesene Methode der Erhebung und Berechnung von Prägekosten und Schlagschatz während der ganzen Zeit, auf die sich unsere Untersuchung erstreckt, üblich war,
3. daß die Höhe des Satzes für Prägekosten und Schlagschatz während dieser Zeit ungefähr die gleiche geblieben ist.

Endlich darf nicht vergessen werden, daß als Folge der regelmäßigen Münzerneuerung im Laufe des Prägejahres eine stets wachsende Zahl von Pfennigen aus der Mark bereitet wurden, wobei z. B. in Braunschweig zwischen der ersten und letzten Ausgabe ein Unterschied bis zu 9 ß bestand, und daß aus den Urkunden nicht immer zu ersehen ist, ob es sich bei den als Wert der Silbermark angegebenen Pfennigen um solche der ersten oder einer späteren Emission handelt.

Diese Vorbehalte gelten für die Richtigkeit der nachstehenden Münzfuß-Tabelle. Die urkundlichen Angaben über den Wert des Barrensilbers, auf die die Tabelle sich gründet, sind in Anlage 5 zusammengestellt worden.

Übersicht über den mutmaßlichen Fuß der bischöflich-hildesheimischen Pfennige:


JahrWert der Mark
des Barrensilber
ß
Korn  
Lot
Schrot
Stück
Rauhgewicht
des Stücks
g
Silbergehalt
des Stücks
g
Die feine Mark
ausgebrachr
zu Stück
1179höchstens 2416höchstens328  mindest.0,713  mindest.0,713  höchst. 328
122418162460,950,95246
123021½162390,7980,798293
127726, 26½15355-3620,658-0,6460,617-0,605379-386
c.128626¼, 26½15358-3620,653-0,6460,612-0,605 382-386
1300/2128153820,6120,573408
132330¾154200,5560,521448
133128153820,6120,573408
134832154360,5360,502465
135831½154300,5430,509459
136130154100,570,534437
1361,10/1132154360,5360,502465
13783012¾4100,570,454515
1379-8330⅓-3312¾414-4500,564-0,5190,45-0,414520-565
1384-8929-3312396-4500,59-0,5190,442-0,389528-600
139233-34¾12450-4740,519-0,4930,389-0,369600-632

Es ist auffallend, daß diese Übersicht für den Pfennig von 1179 ein höheres Schrot und einen geringeren Silbergehalt angibt als für den von 1224. Das beruht natÜrlich darauf, daß als Wert der Mark des Barrensilbers 1179 24 ß und 1224 nur 18 ß genannt werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, daß Bischof Adelhog sich 1179 verpflichtete, daß die Pfennige mindestens so gut sein sollten, daß 24 ß einer Mark lodigen Silbers an Wert gleichkamen. Wir haben eben erst daran erinnert, daß im Laufe des Prägejahres immer mehr Pfennige aus der gewogenen Mark ausgebracht wurden, so daß zwischen dem Gewicht und dem Silbergehalt der Pfennige der ersten und der letzten Emission ein nicht unbedeutender Unterschied bestand und deshalb die Mark des Barrensilbers von Pfennigen der letzten Emission mehr kosten mußte als von solchen der ersten. Die Verpflichtung des Bischofs ist jedenfalls so zu verstehen, daß auch die Pfennige der letzten Ausgabe mindestens so gut auszubringen waren, daß man für 24 ß von ihnen eine Mark Silbers kaufen konnte. Die Pfennige der ersten Emission werden auch 1179 eben so schwer und gut gewesen sein wie 1224, so daß auch von ihnen 18 ß eine Mark Silbers wert waren. Das wird durch das Gewicht uns bekannter, weiter unten aufgeführter bischöflicher Pfennige bestätigt, das in den Jahren 1171-1216 gleichmäßig sich zwischen 0,70 und 0,90 g bewegt. Die Verschiedenheit im Gewicht ist einmal daraus zu erklären, daß die Pfennige verschiedenen Emissionen angehören, zum andern daraus, daß die Technik des Mittelalters gleichmäßig starke Metallbänder (Zaine) nicht herstellen und deshalb ein gleichmäßiges Gewicht für die Münzstücke nicht erreichen konnte. Und wenn das Höchstgewicht von 0,95 g bei den uns bekannten Pfennigen niemals erreicht wird, so ist das eine folge des Brauches, die schweren Stücke aus gewinnsüchtigen Motiven auszuwippen.

Nachstehend das Gewicht bekannter bischöflicher Pfennige aus dieser Zeit:

1. Die Brakteaten des Fundes von Mödesse, die gewöhnlich dem Bischofe Adelog (1171-1190) zugeschrieben werden, wiegen, soweit sie unbestritten hildesheimisch sind, 0,72, 0,742, 0,768, 0,805, 0,817, 0,767, 0,824, 0,749, 0,74, 0,85, 0,909 g, liegen also zwischen den in der Tabelle bei 1179 und 1224 angegebenen Gewichten.
2. Weitere Brakteaten Bischofs Adelog im Durchschnittsgewichte von 0,764 g.
3. M. v. Bahrfeldt nennt folgende Gewichte: Bischof Berno (1190-1194) Nr. 8, 0,82 g. // Bischof Konrad (1194-1198) Nr.11, 0,70g. // Bischof Hartbert (1199-1216) Nr.12 u. 14, 0,72 u. 0,71 g.
4. Bischof Konrad (1194-1198), 0,735 g. // Bischof Hartbert (1199-1216), 0,72, 0,77, 0,81, 0,83 g.
5. Bischof Hartbert (1199-1216), 0,82 g.
6. Bischof Otto I. (1261-1279), 0,63 g. // Bischof Siegfried II. (?) (1279-1310) 0,76 g.
7. Die bald nach der Wende des 13. zum 14. Jahrhundert geprägten Hildesheimer Manenpfennige des Sarstedter Fundes haben als Durchschnittsgewichte 0,65, 0,42, 0,52, 0,507, 0,564, 0,545, 0,55 g, Feingehalt nach Schmelzproben 880/1000, 861/1000, 891/1000, 871/1000, 861/1000, 893/1000, das ist dreimal etwas mehr und dreimal etwas weniger als 14 Lot. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Technik des Mittelalters das Silber nicht rein herstellen konnte. H. Grote nimmt bei der nominell feinen, 16 lötigen Mark einen unedlen Rest bis zu 1 Lot an, so daß der beim Schmelzen gewonnene Feingehalt von 14 Lot mit dem in der Tabelle genannten Korn von 15 Lot nicht in Widerspruch zu stehen braucht.

Der Vertrag des Bischofs Johann III. mit dem Münzmeister Heinrich Galle d. Ä. vom 10. Mai 1406 bringt uns endlich die erste ganz bestimmte Nachricht über den Münzfuß hildesheimischer Pfennige. Es sollen geschlagen werden, heißt es da, "penninge, dede so ghut sin van sulvere, alse dat stal, dat darto ghemaket is. Dar is in gesmolten elven lot fins sulvers myn enes quentines unde vif verdinge unde vif quentin koppers, dat wecht to hope twe mark. Dar scal he van maken drei punt unde ses schillinge penninge, der schullen dre unde drittich schillinge ene mark weghen." Dann heißt es weiter, "unde wat unse vorgenannte muntrnester der pennighe makede edder maken lete, der schal he uns van gheven alse vele alse der gheslaghen worde, jo van ses schillingen unde dren punden dre schillinge der sulven penninge. Ok mach he der pennige vor ene mark gheven driddehalf punt unde ses schillinge."

Daraus entnehmen wir folgendes:
1. _ Aus einem zwei Mark wiegenden Barren mit einem Silbergehalt von 10¾ Lot sollen 66 ß ausgebracht werden, also aus einer 5⅜ Lot feinen Pfennigsilbermark 33 ß, was für den neuen Münzfuß folgendes Bild ergibt: Schrot 396 Stück, Korn 5⅜ Lot, Rauhgewicht des Stücks 0,59 g, Silbergehalt des Stücks 0,198 g, die Mark fein zu 1178⅘ Stück.
2. _ Die Mark des Barrensilbers, die bisher offiziell 28 ß gegolten hat [Meine Meinung geht dahin, daß an dem Preise des Barrensilbers von 28 ß, den noch 1399 Bischof Johann III. zu bewahren zugesichert hat, offiziell auch tatsächlich bis 1406 festgehalten worden ist. Man hatte keinen Grund von dieser alten Gewohnheit abzugehen. Der Tendenz auf Herabsetzung des Münzfußes stand sie nicht im Wege, denn bei der Gleichheit von Barrensilber und Pfennigsilber zog die Gehaltsverminderung der einen von selbst die der andern nach sich. Die 28 ß, die 1300 eine Mark Barrensilber kostete, haben im Verhältnis zu den 28 ß, die man 100 Jahre später für eine solche zahlte, einen um so höheren Gehalt, als der Gehalt des Barrensilbers 1300 höher war als 1400. Wenn trotzdem in den seit 1379 bekannten Stadtrechnungen der Preis für das Barrensilber mit mindestens 29 ß notiert wird und meistens darüber hinausgeht, so müssen wir uns an die Tatsache erinnern, daß die 28 ß nur für die erste Emission der Pfennige im Prägejahre galten (in principio) und daß bei den folgenden Güssen mehr ß aus der Mark ausgebracht wurden. Wer Silber verkaufte, mußte diese Tatsache in Rechnung ziehen.], kostet jetzt 56 ß, also das Doppelte, woraus folgt, daß diese nunmehr den doppelten Gehalt des Pfennigsilbers, also 10¾ Lot hat, ebensoviel wie das zwei Mark schwere Stal. Die alte Gleichung: Barrensilber = Pfennigsilber ist damit zwar aufgegeben, aber eine bestimmte Beziehung beider Silberarten zu einander ist geblieben.
3. _ Da aus der Mark des Barrensilbers 66 ß ausgebracht werden sollen, diese aber 56 ß kosten soll, so werden für Prägekosten und Schlagsatz 10 ß der Pfennige vom halben Silbergehalt berechnet, von denen der Bischof 3 ß, der Münzmeister 7 ß erhält. Anders ausgedrückt: Von jeder gewogenen Mark des Pfennig silbers, aus der 33 ß verfertigt werden, erhalten Bischof und Münzmeister 5 ß (statt 3½ ß in dem Jahren 1300-1321), davon der erstere 1½ ß (statt früher 2) und der letztere 3½ ß (statt früher 1½), eine Erhöhung des Verdienstes, die sich nur zum geringsten Teile aus der etwas höheren Ausschrotung der Mark (396 statt 378 Stück) und der dadurch vermehrten Arbeitsleistung erklären läßt.

Von Bedeutung für das Hildesheimer Geldwesen ist die eben besprochene Münzordnung wenigstens zunächst nicht gewesen, denn dieses war etwa 14 Jahre vorher durch ein Ereignis umgestaltet worden, dessen Wirkung auch nach den Bestimmungen von 1406 unvermindert fortdauerte und diese ziemlich gegenstandslos machte, das ist die Einführung des peinischen Pfennigs.


Peinischer Pfennig

Durch die Veröffentlichung der 1379 beginnenden Rechnungen der Altstadt in Bd. 5-7 des Urkundenbuches der Stadt sind wir in den Stand gesetzt, uns ein ziemlich deutliches Bild von den hildesheimischen Geldverhältnissenl der kommenden Jahrzehnte zu machen. Aus ihnen ergibt sich zunächst, daß wir nach wie vor zwei Zahlungsmittel haben, das vom Rate ausgegebene Barrengeld und den bischöflich-hildesheimischen Pfennig, von denen das erstere insofern als das vorherrschende erscheint, als die Pfund- und Schillingssummen regelmäßig in Mark Silber umgerechnet werden. In Barrengeld werden die meisten Abgaben an die städtische Kasse geleistet, der Vorschoß und Schoß, der Oster- und Michaeiiszins, die Abgaben für die Aufnahme in die Bürgerschaft und in die Gilden, die Litkaufgelder usw. Neben den bischöflichen haben merkwürdigerweise auch die hannoverschen Pfennige, deren Wert mit 3/4 des hildesheimischen Pfennigs angegeben wird, im Geldverkehr der Stadt eine nicht unwichtige Rolle gespielt. Darauf wird später, wenn wir von dem in Hildesheim umlaufenden fremden Gelde sprechen, noch zurückzukommen sein. Es muß also das Bedürfnis nach einem leichteren Pfennige neben dem schweren des Bischofs bestanden haben. Dieser Zustand dauert unverändert an bis 1392, in welchem Jahre in den Rechnungsbüchern ein neuer Pfennig auftritt, der peinische. Und das Auffallende dabei ist, daß aus den Stadtrechnungen nun nicht bloß der hannoversche, sondern für lange Jahre auch der hildesheimische Pfennig verschwindet, und daß, soweit Münze in Betracht kommt, das ganze Rechnungswesen auf dem peinischen Pfennige aufgebaut ist(*). Der Bischof ist offenbar dem Bedürfnisse nach einem kleineren Pfennige in der Weise entgegengekommen, daß er in seiner Landstadt Peine einen solchen ausprägen ließ, womit er den hannoverschen Pfennig aus dem Felde schlug. Da der peinische Pfennig volle 35 Jahre hindurch Handel und Verkehr in Hildesheim beherrscht hat, so müssen wir uns mit ihm etwas eingehender beschäftigen.

Daß dem peinischen Pfennige in der Tat die Aufgabe zugedacht war, den hannoverschen zu verdrängen, geht daraus hervor, daß er in demselben Wertverhältnis zum hildesheimischen hergestellt wurde wie dieser. Dafür nachstehende Beweisstellen:
1411 _ dre Hildensemsche eder ver Penisehe penninge.
1414-1417 _ 1 Peiner ₰ = 3 Hild. Vierlinge.
1418 _ 17 ß Peiner ₰ eder penninghe, der eyn dre Hildensemsche verlinge betalt.
1424 _ 1 Peiner ₰ = 3 Hild. Vierlinge.
1426 _ Ertrag des Hopfenberges : 19 punt 8 ß 1½ ₰ Hildensemsch unde 26 ß Peynsch facit 27 p. 3½ ß Peynsch, woraus sich errechnen läßt: 1 pein. ₰ = 3/4 hild.₰.
1428 _ Ertrag des Hopfenberges. 19 punt 5 ß 3½ ₰ Hild. unde 9 punt 5 ß 4 ₰ Peins. Dit maket 34½ p. 9 ß Peins. Das ergibt wieder: 1 pein. ₰ = 3/4 hild. ₰.
1430 _ 4 Pein. ß, der eyn penningh 3 ver linge ghilt, also to Hildensem de ginge unde geve sint. Ebenso 1431-1432.

Demgemäß werden wir auch bei folgenden Stellen an peinesche Pfennige zu denken haben:
1405 _ 11 Pfund Pfennige, quorum quilibet denariorum valet tres quadrantes (3/4) Hildesemenses.
1430 _ Den Hildensemschen schilling moghet se losen vor 16 pennig, alse ginge is to Hildensem.

Der peinische Pfennig hat also genau wie der hannoversche einen Wert von 3/4 des hildesheimischen Pfennigs, er müßte also auf Grund unserer Tabelle des Münzfußes der hildesheimischen Pfennige im Jahre 1392 einen Silbergehalt von etwa 0,292-0,276 g, im Durchschnitt 0,284 g gehabt haben. Es stehen uns aber noch andere Mittel zu Gebote, den Fuß des peinischen Pfennigs und seine Entwicklung festzustellen. Einmal werden auch die peinischen Pfunde und Schillinge in den Stadtrechnungen ebenso wie früher die hildesheimischen regelmäßig in Silber umgerechnet, und wir erfahren, daß 1392 36 pein. ß eine Mark Silber gelten, der Satz wird 1401 auf 39 und 1403 erst auf 52, dann auf 53⅓ ß erhöht. Von 1398-1402 ist er jedoch Schwankungen unterworfen, die sich zwischen 35¾ und 37½ bezw. 39 und 39⅙ ß bewegen, ein Zeichen, daß auch beim peinischen Pfennige die Münzerneuerung mit der damit verbundenen während des Prägejahres größer werdenden Ausschrotung der Mark noch in Brauch ist. Von 1404-1427, dem letzten Jahre des peinischen Pfennigs, wird aber der Wert der Mark Barrensilbers gleichbleibend mit 53⅓ ß notiert, der peinische Pfennig ist also zum "ewigen" Pfennige geworden.

Noch von größerer Bedeutung für die Kenntnis vom Wesen des Peiner Pfennigs ist der Umstand, daß er seinem Werte nach auch zum rheinischen Gulden in Beziehung gesetzt wird, und daß uns die Stadtrechnungen, zuerst 1398 und von 1403-1427 jedes Jahr, den Preis des letzteren in peinischen Pfennigen angeben. Da uns der Silberwert des rheinischen Guldens aus anderen Quellen bekannt ist, so würde es möglich sein, auf diesem Wege den Gehalt unseres Pfennigs und seine Änderung zu errechnen. Noch sicherer würden wir zum Ziele gelangen, wenn wir das Geld einer andern Prägestätte zum Vergleiche heranziehen könnten, von dem uns ebenfalls sein Wert in rhein. Gulden, daneben aber auch noch sein genauer Münzfuß in dieser Zeit bekannt ist. Das ist nun in der Tat der Fall, denn es steht uns dafür der Pfennig des wendischen Münzvereins, der sogenannte lübische Pfennig, zur Verfügung.

Ich stelle nun zunächst die Bewertung des rheinischen Guldens in lübischen und in peinischen Pfennigen nebeneinander:

Man zahlt für den rheinischen Gulden:


Lübische PfennigePeinische Pfennige
JahrRezesse & Burspraken    im Verkehr    
ßßß
1371    --10  ---
1389--12---
1399----10  6
1401--134104-6
140313---134-6
1404----13-
1406134--136
1409--136138-10
1410136134-8138-14 ß 6 ₰
1411--141-3140-6
1412--145144-6
1415--148-10146-9
1422--15-15-
142416-16-16-

Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, daß der peinische Pfennig seit 1403 ganz nach lübischem Fuß ausgebracht wurde. Der rheinische Gulden erfährt von diesem Jahr ab in Lübeck und in Peine-Hildesheim die gleiche Bewertung, kleine Unterschiede in Pfennigen sind nicht von Belang, sie erklären sich aus den Schwankungen im Verhältnis von Angebot und Nachfrage. Diese Gleichstellung beider Währungen geht auch aus einigen Buchungen in den hildesheimischen Stadtrechnungen hervor: 1425: 400 Lübsche Mark (Pfennige) gherekent vor 120 Mark (Silber) d. h. 1 Mark Silber = 3⅓ lübische Mark Pfennige = 53 ß 4 ₰ lübisch (1 Mark lüb. ₰ = 16 ß), d. h. genau so viel wie die Mark Silber 1425 in pein. ß galt. Ferner 1427: 400 Lübische Mark gerekent vor 320 (pein.) punt, also 400 x 16 = 320 x 20, 1 lüb. ₰ = 1 pein. ₰.

In der Zeit von 1392-1402 muß der peinische Pfennig nach einem besseren fuße ausgebracht worden sein als der lübische, denn man mußte in Lübeck 1389 12 ß und 1401 13⅓ ß für den rhein. Gulden zahlen, während man ihn in Hildesheim 1398 und 1401 schon für 10⅓ -10½ ß peinisch haben konnte. Aus dem Verhältnis, in dem 1398 der peinische zum lübischen Pfennige mit Bezug auf den Preis des rhein. Guldens stand, läßt sich mit einiger Sicherheit der Silbergehalt des peinischen Pfennigs in diesem Jahre berechnen. Der Gehalt des lübischen Pfennigs ist 1398 derselbe wie 1403, nämlich 0,228 g, der Preis des rheinischen Guldens ist daher für 1398 ebenso hoch anzunehmen, wie er amtlich 1403 war, nämlich mit 13 ß lübisch, in peinischen Pfennigen betrug er 1398 10½ ß. Bezeichnen wir nun den Silbergehalt des peinischen Pfennigs mit x, so erhalten wir die Gleichung
10,5 x = 0,228·13
x = 0,228·13 / 10,5 = 0,282 g.

Zu einem ähnlichen Ergebnisse gelangen wir noch auf einem anderen Wege. Nach einer Mitteilung Jesses war der Silberwert des rhein. Guldens auf Grund der Prägung des lübischen Pfennigs 1398 = 36,32 g. Danach wäre der Gehalt des peinischen Pfennigs bei einem Preise des rhein. Guldens von 10,5 ß oder 126 ₰ =
36,32 / 126 = 0,288 g.

Weiter oben hatten wir gesehen, daß bei einer Annahme von 0,389-0,369 g Silbergehalt für den Hildesheimer Pfennig von 1392 der peinische als 3/4 des Wertes des ersteren im Durchschnitte 0,284 g haben müßte. Die drei auf verschiedenen Wegen gewonnenen Werte 0,282, 0,288 und 0,284 g liegen so nahe beieinander, daß wir darin eine Gewähr für die Richtigkeit unserer Rechnung erblicken dürfen.

Endlich aber findet unsere Annahme noch eine Bestätigung durch eine Valvation des peinischen Pfennigs in Göttingen. Dort wurde am 16. August 1392 bestimmt: peynesche penninge der seal men geven 12 vor den (Göttinger) schilling. Peinesche und Göttinger Pfennige sind also gleichwertig. Der letztere sollte aber nach einer Verordnung von 1382 einen Silbergehalt von 0,285 g haben.

Von 1403 an aber wird in Lübeck und in Peine-Hildesheim der rhein. Gulden gleich hoch bewertet, an beiden Orten wird der Pfennig also nach gleichem Fuße ausgebracht. Das Verhältnis von Schrot und Korn zueinander mag bei bei den Währungen nicht ganz gleich gewesen sein, wohl aber war es der Silbergehalt des Pfennigs, was das Wesentliche ist. Es wird deshalb zur Veranschaulichung des Fußes der peinischen Pfennige dienen, wenn ich denjenigen der lübischen hierhersetze:
JahrSchrot  
Stück
Korn    
Lot
Rauhgewicht
des Stücks in g    
Silbergehalt
des Stücks in g    
Die feine Mark
ausgebracht zu Stück
1392  55890,4190,235992
139857690,4060,2281024
140357690,4060,2281024
140657690,4060,2281024
142268490,3420,1701368
14246960,3360,1521536

Die allmähliche Steigerung im Preise des rheinischen Guldens von 13 ß im Jahre 1404 auf 16 ß im Jahre 1424 hängt im wesentlichen mit der Herabsetzung des Pfennigfußes zusammen, wobei der Preis von 16 ß noch als ganz besonders niedrig angesehen werden muß, da er eigentlich 228·13:152 = 19 ß betragen sollte. Die von 1409-1421 bei scheinbar gleichbleibendem Pfennigfuße erfolgende allmähliche Preiserhöhung des rhein. Guldens könnte man sich aus einer Änderung im Wertverhältnis von Gold und Silber zu Ungunsten des letzteren infolge einer das Angebot Übersteigenden Nachfrage zur Not erklären. Wahrscheinlicher ist jedoch, daß der lübische Fuß von 1406 schon vor 1422 eine in einem uns nicht erhaltenen Rezesse vorgeschriebene oder auch stillschweigende Verminderung erfahren hat.

Auffallender ist die andere Tatsache, daß das Verhältnis des hildesheimischen zum peinischen Pfennige bis 1427 stets das gleiche geblieben ist: 4 pein. ₰ = 3 hild. ₰, obwohl der Silbergehalt des peinischen Pfennigs schließlich auf weit weniger als die Hälfte desjenigen des hildesheimischen von 1392 herabgesunken war. Andererseits ist der durch den Vertrag von 1406 angeordnete hildesheimische Pfennig mit seinem Silbergehalte von 0,198 g geringer als der peinische desselben Jahres, wie denn auch die Mark Silber von dem ersteren 56 ß, von dem letzteren nur 53⅓ ß kostete. Dieser hild. Pfennig von 1406 kann also für das Verhältnis 4 : 3 in dieser Zeit noch nicht in Betracht kommen. Deshalb werden wir bei diesem Verhältnisse auch nach 1406 zunächst noch an den alten hildesheimischen Pfennig von 1392 zu denken haben und das festhalten an diesem Verhältnisse vielleicht damit erklären können, daß der hildesheimische Pfennig schon lange im Verkehr gar keine Rolle mehr spielte und im wesentlichen nur als Rechnungsmünze diente. Erst seit 1424 besteht das Verhältnis 4 : 3 wieder zu Recht, aber jetzt nicht mehr mit Bezug auf den hildesheimischen Pfennig von 1392, sondern auf denjenigen von 1406, denn 0,198 g verhalten sich zu 0,152 g wie 4 zu 3.

Als der Rat 1428 das Münzrecht als nicht wieder ausgelösten Pfandbesitz vom Bischofe erwarb, verschwindet der peinische Pfennig aus den Stadtrechnungen. Die Stadt begann sofort selbst zu prägen. Schon 1428 buchen die Kämmerer Einnahmen aus der Münze: 434 punt 8 ß, ebenso im folgenden Jahre: 110½ punt. Der erste eigene Pfennig wird von den Kämmerern lübischer Pfennig genannt. Man wollte dadurch jedenfalls zum Ausdruck bringen, daß man auch weiter beim lübischen Fuße zu bleiben beabsichtige, und es hat zunächst den Anschein, als ob man denjenigen Fuß beibehalten hätte, der als seit 1424 in Lübeck vorgeschrieben von Peine angenommen worden war. Denn das Verhältnis des lübisch genannten neuen städtisch-hildesheimischen zum bischöflichen Pfennige ist dasselbe, das wir beim peinischen kennengelernt haben. Das zeigen uns die Angaben über die Erträge des Hopfenberges.
Diese waren 1426-1428 in bischöflich-hildesheimischem und in peinischem Gelde notiert worden, an Stelle des peinischen tritt jetzt der "lübische" Pfennig, und es heißt:
1432 _ 14 punt 6½ ß Hild.; 21 ß Lubesch facit 26½ punt 6 ß 4 ₰ (lübisch).
1433 _ 18½ punt 3½ ß 2 ₰ Hild. unde 27 ß Lubesch, dat maket 26 punt 5 ß 2 ₰ (lübisch)

Das ergibt jedesmal, genau wie früher beim peinischen Pfennige:
1 "lübischer" Pfennig = 3/4 hildesh. Pfennig.

Trotzdem aber muß der erste städtische Pfennig von vornherein geringer ausgebracht worden sein. In Lübeck hatte gerade in den ehengenannten Jahren 1432 und 1433 der Münzfuß eine weitere Verschlechterung erfahren, wie die nachstehende Übersicht zeigt:
JahrSchrot  
Stück
Korn    
Lot
Rauhgewicht
des Stücks in g    
Silbergehalt
des Stücks in g    
Die feine Mark
ausgebracht zu Stück
1432  74470,3140,1371700
1433  7680,3040,1241890

Diese Verschlechterung muß der von der Stadt Hildesheim geprägte Pfennig nicht nur vorausgenommen haben, sondern er muß sogar noch über sie hinausgegangen sein. Das ersehen wir aus der Vergleichung der Preise des rhein. Guldens in Lübeck und in Hildesheim.


JahrLübischer PfennigStadt Hildesheim
Rezesse & Burspraken  Im Verkehr  Pfennige
ßßß
1429    ----20, 21
1430----21, 21½, 22
1431----21, 21½
143220---21½
143320---23
1435--20-24

Wir sehen, daß der rhein. Gulden in Hildesheim schon seit 1429 mit 20 und mehr Schillingen bezahlt wurde, daß er 1433 23 und 1435 24 ß kostete, während er im letzteren Jahre in Lübeck noch auf 20 ß stand. In peinischem Gelde war der Preis des rhein. Guldens 1424 nur 16 ß gewesen, der Silbergehalt des ersten städtischen Pfennigs muß demnach um ein Drittel niedriger gewesen sein, 0,101 gegen 0,152 g, ein Tiefstand, der uns in Lübeck erst als durch den Rezß von 1492 festgesetzt überliefert ist, der aber auch dort schon früher erreicht sein muß, weil im Verkehr der rhein. Gulden auch in Lübeck schon 1452 mit 24 ß bezahlt wurde.

Nun lesen wir in einer Aufzeichnung über das Ergebnis von in Göttingen gemachten Proben fremder Münzen, die vom 22. Februar 1428, also 45 Tage nach der Verpfändung der bischöflichen Münze datiert ist, unter Nr.8 folgendes:

"Hole penninge hildensemesch, dar eyn M uppe steyt, ½ ferd. wecht 7½ quentin 1 penning; dat sulver wecht ½ lot. Danach hat dieser Pfennig ein Schrot von 594 Stück, ein Korn von 4⅛ Lot, ein Rauhgewicht von 0,394 g und einen Silbergehalt von 0,101 g, letzterer ist also genau so groß, wie wir ihn soeben auf anderem Wege errechnet haben. In diesem Pfennige würden wir also die erste städtische Münze zu erblicken haben. Das Prägebild, offenbar ein gotisches ᙏ und wohl der Anfangsbuchstabe des Namens des Bischofs Magnus, würde nicht dagegen sprechen, denn die Stadt hatte die Münze nur im Pfandbesitz, und auch Braunschweig hat auf seinen Pfennigen den herzoglichen Löwen erst dann durch den städtischen ersetzt, nachdem die Münze aus Pfandbesitz in sein Eigentum übergegangen war. Andererseits ist es natürlich auch möglich, daß hier ein peinischer Pfennig vorliegt, in diesem Falle würde dieser noch in letzter Stunde die Herabsetzung um ein Drittel gegenüber dem Fuße von 1424 erfahren und die Stadt sie einfach übernommen haben. Wie dem auch sein möge, soviel steht fest, daß der erste städtische Pfennig nur einen Silber gehalt von 0,101 g hatte. Dementsprechend bestimmte auch der Göttinger Rat am 8. März 1434, "dat men 4 h[ildensemsche] penninge vor 3 gottingesche penninge nemen solde". Der Göttinger Pfennig hatte um diese Zeit einen nominellen, in Wirklichkeit etwas geringeren Gehalt von 0,152 g Silber.

Mit dem Jahre 1428 verschwindet, wie gelegentlich schon erwähnt wurde, das Barrensilber aus den städtischen Rechnungen, im Großverkehr hatte schon seit etwa 1380 der rhein. Gulden begonnen, ihm den Rang streitig zu machen, jetzt trat er unbestritten die Herrschaft an.

Wenn man das alte Verhältnis 4 : 3 mit Bezug auf den bischöflichen Pfennig von 1406 aufrecht erhalten wollte, so konnte der städtische Pfennig auf seinem jetzigen Stande, auf dem er nur die Hälfte des ersteren wert war, nicht bleiben. Man mußte sich entschließen, ihn nach einem besseren Fuße auszubringen. So erließ der Rat unter dem 4. Juni 1434 folgende Verordnung: "Wy sind eyn geworden, dat me ... to Hildensem penninge slan schal ... der sulven penninge schullen twei punt unde achte schillinge eyne mark wegen, unde de mark schal ses lot hebben in deme finen; der sulven penninge schalmen nemen unde geven voffteyn schillinge vor eynen Rinschen ghulden ... Und dusser vorschreuenen nyen penninge schullen sestein penninge vor eynen Hildensemschen schilling ghan".

Von besonderem Interesse in dieser Verordnung, die vom Bischofe, Domkapitel und Rat mit Zustimmung der Städte Alfeld, Bockenern, Peine, Gronau und Sarstedt auf zehn Jahre vereinbart wurde, ist der letzte Satz, daß 16 der neuen Pfennige einen hildesheimischen Schilling gelten sollen. Dieser letztere ist der bischöfliche von 1406, und wir sehen, daß die Stadt noch keine eigene Währung aufrichtet, sondern die des Bischofs beibehält. Der Rat hatte ja 1428 das Münzrecht nur im Pfandbesitz erworben, und die sechs Jahre, die seitdem verstrichen waren, hatten nicht ausgereicht, in ihm die sichere Überzeugung aufkommen zu lassen, daß dieser Pfandbesitz nicht ein vorübergehender Zustand sei, sondern ein dauernder werden könne. Was die Bestimmungen über den Fuß der neuen Pfennige anlangt, so sollen 576 StÜck aus der sechslötigen rauhen Mark ausgeschrotet werden, so daß wir ein Rauhgewicht von 0,406 g, einen Silbergehalt von 0,152 g für das Stück erhalten und aus der feinen Mark 1536 Pfennige ausgebracht werden. Damit kehrte man also zu dem Fuße des peinischen Pfennigs von 1424 zurück, den man 1428 bei der ersten Ausübung des neu gewonnenen Rechtes verlassen hatte, und nun entspricht das Verhältnis 16 : 12 oder 4 : 3 wieder wirklich dem Silbergehalt der beiden (städtischen und bischöflichen) Pfennige mit 0,152 g und 0,198 g.

Die neue Ordnung fand durchaus nicht den Beifall der Bevölkerung. Sie war ein "gesette, dat den borgeren duchte to swar wesen to holdende". Es wird vor allem den Schuldnern nicht erträglich gewesen sein, daß sie die Zinsen nun wieder mit einem um die Hälfte besseren Pfennig bezahlen sollten. Überhaupt behagte es der in ihrem Machtgefühl erstarkten Bürgerschaft nicht, daß der Rat die Regelung des Münzwesens vorgenommen hatte, ohne sie vorher um ihre Zustimmung zu fragen. So kam es zu "schellinge unde unwillen" und die neue Münzordnung war eine der Ursachen, die am 21. November 1435 zur Einsetzung eines aus den Ämtern, der Gemeinde und den Gilden gewählten Vierziger-Kollegiums führte. In den gemeinsamen Wirkungskreis von Rat und Vierzigern sollen fortan gehören: "umme veyde unde orlege to makende, item nige sate to settende, item umme pagiment to slande unde to handelnde usw."

Der neue Pfennig konnte sich also vorerst nicht durchsetzen. Dem Rate blieb nichts anderes übrig, als die Sache auf sich beruhen zu lassen und beim Pfennig von 1428 zu bleiben. Wir erkennen diesen Zustand der Dinge aus den Stadtrechnungen. Der neue Pfennig erscheint hier nur in dem Kapitel von den Erträgen des Hopfenberges, das ja, wie wir schon wiederholt gesehen haben, im Rechnungswesen der Stadt eine besondere Stellung einnimmt. Hier heißt es 1435 in der Überschrift: Entfangen von hoppentinse uppe Michaelis. Dit is alnige geld," und weiter nach Aufzählung der Einzelbeträge: "Summa 12 p. 7½ ß 1 ₰ nies geldes maket olden geldes 18½ p. 16 ₰." Ebenso ist es 1436 und 1437. Sonst hören wir nur noch einmal, 1438, von den neuen Pfennigen. Die Kämmerer buchen: Entfangen van dem rade an nyen penningen 100 punt. Das neue Geld ist also geprägt worden, es ist auch im Umlauf, aber nur in geringem Ausmaße. Gerechnet wird jedenfalls von obiger Ausnahme abgesehen nur nach den "alten" Pfennigen von 1428. Auch Zinsen und Abgaben zahlte man in ihnen. In der Klageschrift des Bischofs Magnus gegen den Rat vom 5. März 1440 wird unter Punkt 17 angeführt, daß die Stadt den Münzvertrag von 1434 nicht inne gehalten habe zum Schaden von Stift und Land, "unde bisundern hebbe wii boven dat unde de jenne, den van unser unde unser kerken wegen de vronentins bynnen Hildensem boret uptonemende, schaden darvan gele den unde genomen, na deme dat se, de sodanes tinses plichtich sin, den na lude des vorscreven breves (von 1434) uttogevende unde to betalende, gewegret hebben."

Noch in der Valvation des fremden Geldes vom 10. April 1439 wird der "alte" Pfennig als Wertmesser zugrunde gelegt. Sehr bald darauf folgt aber eine Neugestaltung des städtischen Geldwesens. Sie wurde herbeigeführt am 16. Oktober 1439 durch eine Willkür des Rates, der Ämter, Gilden und Gemeinde: "Anno domini etc. XXXIX am lateren dage sunte Crispini et Crispiniani martirum worden de rade, ampte, gilden unde meinheit ein up dem wanthuse unde hebbet gesat unsen nien penning, dar by to kopende unde to vorkopende unde ander payment ein islik uppe sin wert dar na to settende, also dat me dat mit vromen innemen mochte, unde der sulven nien ₰ hebbe se gesat tein schillinge vor eynen verdingh unser stad weringe, twolff ₰ vor einen Hildensemschen schilling. We ok dem andern gulden schuldich were, dat were hovetgold, tins eder ander schuld, dat were vorbrevet eder nicht, wur de dem andern neine Rinsche gulden geven enkonde, dar scholde he ome geven vor jo den Rinscen gulden 16 ß der vorscreven nien ₰, uthbescheiden wur malk aldus lange 17 ß older ₰ vor den tinsgulden gegeven hedde, dar scholde he nu geven vor den tinsgulden 12 ß der vorscreven nien ₰. Wur ok de radesbreve heilden Rinsce gulden to tinse eder vor jo den gulden 15 ß unser nien ₰, den tinsgulden scholde malk mit 15 ß nien ₰ betalen, alse de breve dat inneheilden. We ok dem andern penninge schuldich were, dat were hovetgeld, tins eder ander schuld, na punttale olden geldes, de scholde en betalen mit niem gelde na antale sinem werde, alse vor ein old punt to gevende 13 ß 4 ₰ nies geldes. Vorder worden se ein, also dat de rad dar to dengken schal, der vorscreven nien ₰ mer to slande, und der penninge schal ghan up de gewegen mark 2 punt 8 ß unde de schullen holden 6 lot fins sulvers, unde wene de rad to enem muntere dar to entfenge, de scholde dat geld slan uppe sin liff, unde des geldes schalme denne leggen 2 mark by de meinheit, 2 mark by de ampte, 2 mark by de gilden, also dat dat by werde geholden werde, unde by deme suiven gelde schalme kopen unde vorkopen anstande to dussem neysten tokomenden paschen, unde to deme neisten tokomenden sunte Michaelis daghe schalmen den ersten tins by niem gelde in vorschrevener wise geven, unde to der neist volgenden schoteltiid schal de rad des nien geldes to schote nemen, alse to vorschote 4 nie schillinge unde van der marke 4 nye penninge. Dusses sint de rad, ampte, gilden unde meinheit also ein geworden in jare unde dage, alse vorscreven is."

Daran schloß sich am 2. Mai 1440 eine Münzordnung in Verbindung mit einer Valvation fremden Geldes auf Grundlage des neuen Pfennigs als Wertmesser, die beginnt: Unse heren van dem rade sint eyn geworden mit den ampten, ghilden unde der gantzen meynheit uppe unser aller unde der gemeynen stad beste, also dat unse nye penning schal dat hovet wesen. Vom rheinischen Gulden heißt es noch einmal, daß man ihn nicht teurer nehmen oder geben dürfe als für 16 ß der neuen Pfennige. Der Wechsler soll für ihn 15 ß 10 ₰ zahlen und ihn für 16 ß ausgeben. Im übrigen werden die Bestimmungen vom 16. Oktober 1439 wiederholt. Auf die Valvation werden wir später zurückkommen.

Wir entnehmen diesen beiden Verordnungen, daß der 1434 beschlossene Münzfuß jetzt die allgemeine Zustimmung der Bürgerschaft findet, nachdem durch die Regelung der Zahlung von Zinsen und Kapitalschuld die darauf gehenden Bedenken beseitigt sind. Der Preis des rheinischen Guldens wird von 15 ß im Jahre 1434 auf 16 ß erhöht, ein Preis, der noch recht niedrig ist und sich auf die Dauer nicht halten ließ. Die Mark des Barrengeldes wird mit 40 ß angesetzt, was unter Voraussetzung der Gleichheit von Barren- und Pfennigsilber für Prägekosten und Schlagschatz einen Betrag von 8 ß für die ausgemünzte Mark ergibt. Da 20 ß alten, d. h. des 1428 geschlagenen Geldes mit 13 ß 4 ₰ neuen Geldes bezahlt werden sollen, so verhalten sich beide Pfennige zu einander wie 3 : 2.

Die wichtigste und grundlegende Bestimmung aber, durch die die Ordnung von 1439 über die von 1434 hinausgeht, ist, daß nunmehr 12 der neuen Pfennige einen Schilling gelten sollen. Das bedeutet, daß man die Beziehung zu dem bischöflichen Pfennige aufgibt, um sich ganz selbständig zu machen. Der neue Pfennig wird als das "hovet", d. h. als die WährungsmÜnze erklärt, die im Kauf und Verkauf, bei Zins-, Kapitalschuld- und Schoßzahlung sowie bei der Bewertung fremden Geldes maßgebend sein soll. Dadurch wird der 16. Oktober 1439 der Geburtstag der ersten städtischen Währung. Der Rat rechnet von nun an mit dem bleibenden Besitze der Münzgerechtigkeit.

Neben dem "nyen penning" treten in den Urkunden der folgenden Jahrzehnte noch drei andere Pfennignamen auf: "olde penninge", "lutke penninge" und "lubesehe penninge". Wir haben zu untersuchen, wie sich diese unter einander und zum neuen Pfennige verhalten. Zu dem Zwecke stellen wir alles zusammen, was uns über diese drei Pfennigarten Auskunft gibt.

1. Der alte Pfennig.
1435 _ 12 punt 7½ ß 1 ß nies geldes maket olden geldes 18½ p. 16 ₰.
1436 _ 13½ punt 9½ ß 4 ₰ nye gelt facit oldis geldes 20 punt 19 ß 9 ₰.
1437 _ 14 punt 3½ ß 2 ₰ nigen geldes maket oldes geldes 21 p. 5½ ß.
In diesen drei Fällen ist 1 alter ₰ = 2/3 neue oder 1 neuer ₰ = 1½ alte.
1439 Oktober 26 _ We ok dem andern penninge schuldich were na punttale olden geldes, de scholde en betalen mit niem gelde na antale sinem werde, alse vor ein old punt to gevende 13 ß 4 ₰ nies geldes.
1440 November 15 _ Desse tins is old gheld, unde de schilling, den me geven schal, dat is 12 olde klene penninghe vor den schillingh, unde wen me de nicht hebben mach, so schalme on gheven 8 nye penninghe vor den olden schilling.
1441 Juni 1 _ 20 olde punt pennynghe, jo dat punt to rekende vor 4 penninghe unde 13 nyghe schillinghe eder vor 20 olde schillinghe dat punt to rekende.
1441 _ Vor 20 roden ho unde bred to murende an der stad muren achter der Borch, de rode vor 5 olde punt, dat maket an nigen gelde 66½ p. 3 ß 4 ₰. Also 1 alter = 2/3 neue ₰.

2. Der kleine Pfennig.
1440 November 15 _ Olde klene penninghe, s. oben. Erstes Auftreten des "kleinen" Pfennigs.
1443 September 29 _ 4 punt lutker penninge, dar me myt 8 nigen penninge eynen schilling kann betalen.
1445 Juni 8 _ Drittich schillinge lutteker pennige, der nu tor tid viveundetwintich schillinge eynen Rinschen gulden geldet.
1446 Oktober 7 _ 5½ lutke punt, der nu to Hildensem 27 ß eynen Rinschen gulden gelden.
1448 November 11 _ Das Moritzstift verpflichtet sich, dem Maria Magdalenenkloster zu zahlen "6 Hildensemesche schillinge edder 12 cleyne schilinghe, der nomliken 26 itzunt ok eynen gulden maken". Mit den Hildensemschen schillingen ohne den Zusatz "nige" können nur die alten bischöflichen von 1406 gemeint sein. Diese Pfennige waren unter dem Namen "sware" noch eine Zeitlang im Verkehr und hatten den Wert von 2 kleinen Pfennigen. Siehe weiter unten.
1451 Oktober 29 _ 3 Pfund kleine Pfennige, zu Hildesheim gang und gebe, unde nu to tyden sevenundetwintich schillinge eynen Rinschen gulden gelden.
1468 September 12 _ Ein punt klener penninghe, dar me eynen schilling betalt myt 8 nygen penninghen, so nu tho Hildensem genge unde geve syn. So auch 1470, 1472, 1475, 1477.
1480 April 10 _ 85 Pfund Pfennige kleines Geld, des nu tor tiid veer unde drittich schilling to Hildensem eynen Rinschen gulden gelden.
1508 _ 600 punt parva, quae faciuet 200 flor. Renenses.

3. Der lübische Pfennig.
1440 April 10 _ 300 marcae Lubicensium denariorum in civitate Hildensemensi communiter currencium.
1446 _ 2½ punt oldes effte Lubesches gheldes. So auch 1447.
1452 Februar 5 _ 8 hildesheimische oder 12 lübische Schillinge Erbzins.
1458 Mai 22 _ 10 lübische Pfund 14 lübische ß Pfennige, der eyn 2 semelen gelt unde dersulven munte 12 vor eynen schillingh to rekende. Dazu vergl. 1451 April 25 : 4½ punt luttiker penninge, der eyn to Hildensem 2 semelen geldet.
1466 August 19 _ So schal me geven eyn punt to brode unde eyne Lubesche mark vor eyne tunnen Hildensemsch bers. In derselben Urkunde werden vorher "lutke pennige" genannt, in denen diese Beträge zu zahlen sind. Die Rechnungseinheit Mark = 16 ß ist aus Lübeck übernommen.
1474 August 28 _ Das Kloster Lippoldsberg bei Karlshafen an der Weser verkauft dem Lüchtenhofe U. I. Frauen zu Hildesheim einen silbernen Kelch um 21 Gulden, jo den gulden vor drittich Lubesche schillinge to rekende.
1477 Juni 21 _ Eine Commende am Altar S. Salvatoris der Kapelle im Dreizehnarmen-Hospital wird dotiert mit 16½ talenta parvorum denariorum monetae Hildensemensis. Gleich darauf lesen wir von 4 talentis Lubicensibus supradictae monetae.
1480 14 _ Lubesche schillinge lutteker penninge. 33 punt Lubescher klener penningk.
1481 _ 27 lutke punt Lubesch.
1482 _ Der Bischof verlangt von jedem Fasse Bier eine Akzise von 3 schillingen Lubesch. Später wird dieser Betrag einfach "dree schillinge" genannt.
1482 Februar 20 _ 2 (floreni Rhenenses in argento), hoc est 2½ (richtig 3½) talenta (= 70 ß) solidorum Lubicensium tune currentium, qui fecerunt 2 florenos Renenses, nam 1 florenus constabat 35 solidos Lubicenses.
1486 Juli 25 _ Die Alterleute der St. Margarethenkirche zum Altmünster in Moritzberg verkaufen den Testamentsvollstreckern Hans Luterdes um 15 Pfund lutteker penninge, so to Hildensem ghinge unde geve synt, 12½ Lubeschen schillinge Zins. Doch hebbe wi, heißt es weiterhin, uns unde unsen nacomen de macht alleyne beholden, dat wii de tynsze der 12½ schillinge mit 15 Lubeschen punde penninge der vorgescreven weringe mogen wedder afkopen.
1488 _ 7 Lubesche schillinge, so myt uns to Hildensem ghinge und gheve sint.
1489 _ 4 punt Lubescher penninghe, alse bynnen Hildenszem ginge unde geve syn.
1490 Mai 18 _ Unde schal de Rinsche gulden gelden na Hildensemscher weringe 39 Lubsche schillinge ... de grote Goslersche große ... Hildensemscher weringe 3 schillinge Lubsch.
1498 _ 15 Lubesche schillinghe, so hiir to Hildensem ginghe unde geve syn.
1501 _ Also gingk de nige munte (des Vertrages der Städte vom März 1501) dar to Hildessem aff, unde bleven by orem kortlinge, by orem olden lubschen na alse tovoren.

Diese Zusammenstellung gibt uns auf unsere Fragen ganz deutliche Antworten. Alle drei Pfennige stehen zum neuen Pfennige in dem gleichen Wertverhältnisse, jeder ist - das läßt sich bis 1477 verfolgen = 2/3 des neuen. Dazu stimmt auch ziemlich gut der Preis des Guldens in beiden Währungen. Vom kleinen bezw. lübischen Pfennige kostet er 1445-1451 25- 27 ß, 1482 35 ß, vom neuen hildesheimischen Pfennige in denselben Jahren 16-16⅔ und 24 ß. Weiter sehen wir, daß alle drei Namen, alter, kleiner, lübischer Pfennig nichts anderes sind als drei verschiedene Bezeichnungen für dieselbe Münze, nämlich für den von der Stadt nach Erwerbung der Münzgerechtigkeit 1428 zunächst geprägten Pfennig. Dieser wurde, wie wir sahen, gleich zu Anfang, 1432 und 1433, "lübischer" Pfennig genannt, erhielt dann nach der den "neuen" Pfennig einführenden Ordnung von 1434 im folgenden Jahre den Namen '"alter" Pfennig und wurde infolge seines durch die höhere Ausschrotung bedingten kleineren Durchmessers seit 1440, dem Jahre nach der Schaffung einer ersten eigenen Währung, auch als "kleiner" Pfennig bezeichnet. Den Namen "alter" Pfennig finden wir öfter nur bis 1448, dann nur noch zweimal, 1454 und 1477, am längsten bleibt die Bezeichnung "lübischer" Pfennig im Gebrauch. Wir dürfen mit Sicherheit annehmen, daß es sich bei ihm in der späteren Jahren nicht mehr um die Prägungen von 1428 handelt, sondern um neue Prägungen nach einem veränderten Münzfuße, wenn wir diesen auch urkundlich nicht genau bestimmen können, da wir Münzordnungen der Stadt, Verträge mit Münzmeistern und dergleichen zwischen 1440 und 1523, von der Valvation von 1501 abgesehen, nicht besitzen. Der alte, kleine oder lübische Pfennig bildet in gewissem Sinne eine Art Beiwähr, das Bedürfnis nach einem solchen kleineren Pfennige neben der eigentlichen Währungsmünze haben wir schon früher kennen gelernt und werden es auch später wieder finden, er wird im Kleinverkehr, beim Kauf von Brot und Bier usw. eine Rolle gespielt haben.

Daß unter den "lübischen" Pfennigen nicht etwa in Lübeck oder in einer der anderen Städte des Wendischen Münzvereins geschlagenes und nach Hildesheim eingeführtes fremdes Geld verstanden werden darf, sondern daß damit eigene Prägungen der Stadt Hildesheim nach lübischem Schlage gemeint sind, daran ist ein Zweifel nicht gut möglich. Darauf weisen schon Ausdrücke wie "lubesche penninge, alse binnen Hildensem ginge und geve sint", noch deutlicher "lubsche schillinge Hildensemscher Weringe", ferner ihre Gleichsetzung mit den "alten" sowohl als den "kleinen" Pfennigen: "oldes effte Lubesches geld" oder "lutkes punt Lubesch", sowie vor allem ihre Bewertung im Vergleiche mit den wirklich lübischen Pfennigen. Denn der Fuß der letzteren war besser als der des in Hildesheim umlaufenden lübischen Pfennigs. Der rhein. Gulden kostete 1474 in Hildesheim 30 lüb. ß, in Lübeck nur 24 ß, 1482 in Hildesheim 35 lüb. ß, in Lübeck wieder nur 24 ß. Wir haben hier ein neues Beispiel für den weitreichenden Einfluß der lübischen auf fremde Währungen, dem sich von den niedersächsischen Städten im Grunde nur Braunschweig ganz entzogen hat, denn auch Goslar hat, bevor es um 1436 den braunschweigischen Fuß annahm, eine Zeitlang nach lübischem Schlage Pfennige geprägt.

In den Jahren 1429-1447 erscheint in den Urkunden noch eine andere Münzbezeichnung:


De sware


1429 _ 4 budele myt swaren.
1437 _ Entfangen van Bertolde Sonemanne, de an swaren eroverd worden, 16½ ß.
1439 April 10 _ Aus dem Ratsbeschlusse über die in Hildesheim gültigen Münzsorten. Zugelassen werden u. a. unse Hildensemsche seslinge, sware unde ander hole gelt nyge unde olt, alse to Hildensem geslagen is.
1440 Mai 2 _ Aus der Münzordnung des Rates. Es sollen u. a. gelten: unser sware 9 = 1 neuer ß.
1443 September 29 _ Der Rat setzt als Badegeld fest: van unsem borgere eynen swafen, unde van unser borgerschen eynen nigen pennick unde van dem knechte eynen nigen pennick unde van der maget eynen lutken pennick.
1447 März 14 _ 4 lutke pennige edder twe sware.

Demnach gehen von den swaren 9 auf 12 neue hildesheimische Pfennige, also 1 swarer = 4/3 neue ₰. Ferner sind
2 kleine Pfennige = 1 swarer.
1 kleiner Pfennig = 2/3 neue Pfennige.
2 kleine Pfennige = 4/3 neue Pfennige, also wieder
1 swarer = 4/3 neue Pfennige.

Ebenso viel gilt aber, wie wir gesehen haben, der alte bischöfliche Pfennig von 1406. Mit diesem haben wir es bei dem swaren zu tun.

Demnach stellen wir abschließend fest, daß seit 1434 in Hildesheim an Pfennigen im Umlaufe sind:
1. Der alte bischöfliche Pfennig von 1406 (der Sware) mit 0,198 g Silber gehalt.
2. Der neue städtische Pfennig von 1434/39 mit 0,152 g Silbergehalt = 3/4 swaren.
3. Der alte städtische, auch kleiner oder lübischer Pfennig genannt, von 1428, mit 0,101 g Silbergehalt, = 1/2 swaren oder 2/3 des neuen Pfennigs.

Währungsmünze ist der neue städtische Pfennig.

Daß daneben auch der peinische Pfennig, der 35 Jahre lang das hildesheimische Geldwesen beherrscht hatte, in den Buden und Scharnen noch längere Zeit im Umlauf blieb, zumal er dem neuen städtischen Pfennige gleichwertig war, ist wohl anzunehmen. In den Urkunden ist er freilich nach 1430 nicht mehr zu finden und 1440 heißt es im Blick auf die Vergangenheit: By des Peynschen penning tyden.


Groschen

Seit 1383 werden in den Stadtrechnungen vereinzelt auch Groschen genannt (1383, 1389, 1392, 1395, 1401, 1403), wir wissen aber nicht, ob es sich um fremde oder Hildesheimer Prägungen handelt, wahrscheinlich ist das erstere. Zweimal wurden im ersten Viertel des 15. Jahrhunderts auf bischöflicher Münze Dichtmünzen geschlagen, einmal von Bischof Johann III. (1398-1424) in Gemeinschaft mit Goslar ein Groschen, und einmal von seinem Nachfolger Magnus, Herzog zu Sachsen (1424-1452), ein Sechsling. Beide Münzsorten sind bekannt und liegen in Sammlungen, der erstere ist selten, der letztere häufig. Von dem Gemeinschaftsgroschen - beide Münzen sind undatiert - läßt sich das Prägejahr genau feststellen. Denn in der Stadtrechnung von 1410 finden wir nachstehende Posten: "Vor sulver, darmen dat stal (Richtstück) af makede to den nygen crossen, 30 ß" und "Hanse van Gandersem vor sin denst an der prove der nyen crossen, 1½ m. Hinrike van Huddessem unde Alberde van Hoyersem vor oren denst an der sulven prove, 1 punt." Der Stadt war also wie 1406 vom Bischofe das Aufsichtsrecht Über die neue Münze zugestanden worden. Von 1413-1424 finden wir jetzt in den Stadtrechnungen regelmäßig neben Gold und Pfennigen auch "crossen" als Bestandteil der Kasse genannt. Bischof Magnus aber schlug noch, bevor er 1428 sich des Münzrechts begab, Sechslinge. Damit kann nur das Sechsfache des peinischen Pfennigs gemeint sein, denn in Braunschweig wurde dieser Sechsling mit 3 Pfennigen bewertet, und der braunschweigische Pfennig hat genau den doppelten Silbergehalt des peinischen. In den Jahren 1430, 1431, 1435, 1436 und 1438 kommen die Sechslinge mit ziemlich hohen Beträgen, bis zu 400 Pfund, in den Stadtrechnungen vor. Einmal mußten die Kämmerer einen Verlust buchen, weil man Ohsensche Sechslinge für neue Hildesheimer Sechslinge genommen hatte. Diese Münze, die auf der Vorseite das sächsische Wappen mit dem Rautenkranze führte, war ziemlich lange im Umlauf. Am 10. April 1439 wurde sie vom Rate zum Verkehr zugelassen und auch außerhalb Hildesheims wurde sie gern genommen, das zeigen ihre wiederholten Valvationen durch den Rat der Stadt Braunschweig:
1464 November 10 _ De crossen, dede dre brunswicksche pennigk gewert sin, wel de Rad teken laten myt einem b ... Dusse crossen worden getekent myt dem b uppe dre brunswicksche pennigk, alse de krossen myt den rudenkrensen unde myt den swerden (sächs. Schwertgroschen).
1469 Februar 22 _ De Rad is enich geworden, dat me der hildensemschen seslinge myt dem rudenkranse und ock der gottingschen seslinge hir in der stad gerichte nicht durer uthgeven noch upnemen schal men vor dre penningk.

Das Schichtbuch erzählt, daß dieses Gebot nicht befolgt wurde. Die auf 3 ₰ gesetzten hildesheimischen und göttingisehen Sechslinge galten nach wie vor 3½ ₰, "wuwol se des nicht gewert weren." Deshalb wurde es für beide Sechslinge 1470 und 1472 wiederholt. 1485 und 1487 wird ihr Wert sogar auf 2¼ ₰ herabgesetzt, 1499, als man den braunschweigischen Pfennigfuß um 25% verringert hatte, wurde, "de hildessemsche myt dem rudenkranse" wieder auf drei der neuen Pfennige erhöht. In dem niedersächsischen Münzvertrage vom 18. Mai 1490 wurden "de olden Hildensemschen grossen mit den rudenkrentzen" ebenso wie die alten Göttinger Körtlinge mit 4 Goslarschen Pfennigen bewertet und in Göttingen am 28. Mai desselben Jahres mit 8 ₰ gött.

Die neue Münzordnung von 1439/40 blieb mehrere Jahrzehnte hindurch unverändert bestehen. Noch in dem Vertrage der niedersächsischen Städte vom 13. März 1461 lesen wir: "De van Hildensem unde Gottinge slan 48 schillinge uppe eyne wegene mark, de denne an sek hefft 6 lot fines sulvers, bii solker vorscrevenen wichte unde witte willen desulven stede bliven. Sehr lange aber hat dieses Bleiben bei dem alten Fuße nicht mehr gedauert. Aus dem Schichtbuche erfahren wir, daß der Rat der Stadt Braunschweig vernahm, "dat Gotting unde Hildensem den slach velden unde or dichte munte licke vele (gleichviel) der brunswickschen pennigk gulde." Das veranlaßte ihn am 22. Februar 1469 zum Erlasse einer neuen Valvation. Die alten hildesheimischen Sechslinge des Bischofs Magnus behalten zwar ihren 1464 festgesetzten Wert von 3 Pfennigen. Dann aber heißt es weiter, daß man ausgeben und aufnehmen soll "de hildessemschen myt dem schilde vor driddehalven pennigk unde seven hole hildessemsche pennigk schullen gelden dre brunswicksche pennigk, desgeliken schullen don seven hole gottingsche." Auf die Hildesheimschen mit dem Schilde werden wir später zurückkommen, hier beschäftigt uns nur der Hohlpfennig. Der Silbergehalt des braunschweigischen Pfennigs war 0,304 g, der des hildesheimischen noch 1461 = 0,152 g, daher bisher die Gleichung: 3 brschw ₰ = 6 hildesh. ₰. Nunmehr hatten nach braunschweigischer Schätzung erst 7 hildesheimische Pfennige einen Silbergehalt von 3 mal 0,304 g = 0,912 g, das Stück also einen solchen von 0,13 g. Da die braunschweigischen Bürger das Gebot des Rates nicht befolgten, vielmehr nach wie vor für 2 hild. ₰ einen braunschweigischen gaben, so wurde es am 26. September 1470 mit der Änderung wiederholt, daß 2 hild. Pfennige drei Vierlinge gelten sollten. Damit wird der erstere noch niedriger angesetzt. Denn 3 brschw. Vierlinge haben 0,228 g Silber, der hild. Pfennig würde demnach nur 0,114 genthalten haben. Damit steht allerdings nicht im Einklange, daß nach 1477 und auch wieder 1487 Göttinger und Hildesheimer Pfennige als Scherfe, also halbe Braunschweiger Pfennige zugelassen werden, und daß es 1498 heißt: twey hole hildessemsche pennigk vor eynen brunswickschen pennigk, obwohl der Münzfuß des letzteren sich nicht geändert hatte. Der Rat hatte wohl den Kampf gegenüber dem hartnäckigen Widerstande seiner Bürger aufgegeben. Wenn jedoch diese Gleichung von 1498 im folgenden Jahre wiederholt wird, so ist zu berücksichtigen, daß inzwischen der braunschweigische Pfennig auf 3/4 seines Gehaltes herabgesetzt worden war, also nur mehr 0,228 g Silber hatte, ebenso viel wie drei seiner Vierlinge 1470. Aus hildesheimischen Urkunden erfahren wir von dieser Verschlechterung des heimischen Pfennigs nur ein einziges Mal. Am 11. Juli 1485 übernehmen Senior und Domkapitel die Verpflichtung, zur Feier eines Festes zu verteilen drei hildesheimische Pfund, "dede nu maken veer nye punt." Der Pfennig hat also 25% seines früheren Wertes verloren, sein Silbergehalt ist nur noch 0,114 g, was mit der Einschätzung, die ihm 1470 und 1499 in Braunschweig zuteil wird, genau übereinstimmt. Mit diesem Ergebnis steht der Preis des rheinischen Guldens im Einklang. In dem niedersächsischen Münzvertrage von 1461 wurde er mit 18 ß festgesetzt, 1481 kostete er in Hildesheim 24 ß. Damit war der "neue" Pfennig etwa auf den anfänglichen Fuß des "kleinen" Pfennigs herabgesunken, von dem auch 24 ß im Jahre 1435 einen rhein. Gulden kosteten. Jetzt mußte man an kleinen Pfennigen entsprechend seinem Zweidrittel Wert 36 ß zahlen.

Es scheint, daß der sogenannte "neue" Pfennig gegenüber dem "kleinen" Pfennig in diesen Jahren immer mehr in den Hintergrund getreten ist. Die Preise des rhein. Guldens werden bis 1508 nur in kleinen Pfennigen angegeben, und in dem Münzvertrage der Städte vom 18. Mai 1490 heißt es: "De Rinsche gulden schal 13 nige schillinge Goslerscher weringe gelden edder sust anderer munte na Hildensemscher weringe 39 Lubsche schillinge. Es wird also nicht der "neue" sondern der lübische oder kleine Pfennig als Wertmesser herangezogen. Sein Silbergehalt läßt sich auf Grund seines Verhältnisses zum Goslarer Pfennig (3 : 1) und auf Grund der Bewertung des letzteren in dieser Zeit mit 2/3 braunschweigischen Pfennigen auf 0,068 g errechnen, womit also das Zweidrittel-Verhältnis zum "neuen" Pfennige aufrecht erhalten bleibt.

In derselben Zeit, als Hildesheim mit der Herabsetzung seines 1439 aufgerichteten Pfennigfußes begann, also nicht lange vor 1469, wurde von der Stadt auch die erste Dichtmünze geschlagen. Sie wird im Schichtbuch an der oben angeführten Stelle "de hildessemsche myt dem schilde" genannt zur Unterscheidung von dem "hildessemschen sesling myt dem rudenkranse", und mit 2½ braunschweigischen Pfennigen, also um ½ ₰ geringer als der letztere, bewertet. Er sollte offenbar die städtische Fortsetzung des Magnus-Sechslings sein und wurde, obwohl dem verschlechterten Pfennige entprechend geringer ausgebracht, in Braunschweig zunächst auch so im Verkehr aufgenommen, bis das "gesette" des dortigen Rates vom 22. Februar 1469 dieser Gleichsetzung ein Ende machte. Die Bewertung des "hildessemschen mit dem schilde" mit 2½ brschw. ₰ wird 1470 und 1472 wiederholt. Dann taucht er in den Verordnungen des braunschweigischen Rates erst 1498 wieder auf: "den hildessemschen krossen vor 2 pennigk", desgleichen nach der Herabsetzung des brschw. Pfennigs um 25% 1499: "de hildessemsche myt dem rudenkranse 3 ₰, de ander hildessemsche geheten de körtling 2¼ ₰)." In Göttingen wurden am 7. November 1479 "de hildensemschen seslinge, de olden sowol alse de nyen, vor 6 ~ gott. unde nicht durer" gewertet und 1494 galt dort "de nye hildensemsche grossen myt dem schilde" 7 Pfennige 84). Mit dieser Münze kann wohl nur der sogen. kleine Bernwardgroschen gemeint sein. Er ist dem Magnus-Sechsling im Bilde ähnlich, hat wie dieser auf der Rs. den hl. Bernward mit Inful, Kreuz und Bischofsstab und auf der Vs. statt des Rautenkranzschildes den städtischen Wappenschild. Zwar sind die erst~n datierten Stücke von 1490, aber es gibt auch solche ohne Jahreszahl. 1498 und 1499 wird er in Braunschweig dem Göttinger Körtling gleichgestellt und 1499 auch "Körtling" genannt Sein Silbergehalt ist nach braunschweigischer Bewertung 1469-1472: 0,304 mal 2,5 = 0,76 g, 1498: 0,304 mal 2 = 0,608 g, 1499: 0,228 mal 2,25 = 0,513 g. Er ist das sechsfache des hild. Pfennigs, der wie wir sahen, 1470 etwa 0,114g Silbergehalt hatte, 6mal 0,114 = 0,684g. Die Pfennige hatten im Verhältnis zu den gröberen Sorten gewöhnlich weniger Silber, weil ihre Herstellung mit größeren Kosten verbunden war.


Groschen von 1501

Die von einem Teile der niedersächsischen Fürsten und Städte zur Beseitigung der im Lande herrschenden Münzwirren und zur Schaffung einer gemeinsamen Währung in den Monaten März und Mai des Jahres 1501 auf einer Versammlung in Hildesheim vereinbarte Ordnung hatte wie überall so auch für unsere Stadt nur ganz vorübergehende Bedeutung. Es sollten nach ihr dreierlei Groschen und ein Pfennig geschaffen werden. Die ersteren wurden zum rhein. Gulden in Beziehung gesetzt und sollten in der Weise ausgebracht werden, daß von dem größten 12, von dem mittleren 24, von dem kleinsten 36 auf einen Gulden gingen. Der größeste sollte auf einer Seite die hl. Anna selbdritt, der mittlere den hl. Christophorus, der kleinste ein Kreuz, und alle drei sollten auf der anderen Seite das Wappen der prägenden Stadt zeigen. Von den Pfennigen, deren Ausmünzung dem freien Ermessen anheimgestellt wurde, sollten 24 einen großen, 12 einen mittleren, 8 einen kleinen Groschen gelten, wodurch also der mittlere Groschen zum Schilling wurde. Den vereinbarten Münzfuß zeigt die nachstehende Übersicht:


MünzsorteSchot  
Stück
Korn  
Lot
Raugewicht  
g
Silbergehalt  
g
feine Mark  
Stück
Rhein Gulden
Stück
Annengroschen77123,0372,276102⅔12
Christophgroschen1082,1651,1162095/1124
Kreuzgroschen1261,8560,72432214/2536
Pfennig7520,3110,087426737/9-

Auch über die Bewertung des bisherigen hildesheimischen kleinen (Bernward-) Groschens oder Körtlings, der den Körtlingen von Göttingen, Einbeck und Goslar (kleiner Matthiasgroschen) gleichgestellt wurde, traf man eine Bestimmung: "Hildensemsche, Gottingesche, Emsche und Goßlersche achtelinge ader cortelinghe, de itzund ganckhaftig svn, enen vor sestehalf nye penningk, de men itzunt makende wert. So kumpt dersulven achtelinge twe unde viftig unde twe nye penninge vor enen rinschen gulden."

Ganz anders wurden jedoch diese Körtlinge in Braunschweig und Hildesheim in den diese neue Ordnung der Bevölkerung bekanntgebenden Erlassen des Rates gewertet. In Braunschweig wurden sie auf 7½, in Hildesheim auf 8 der neuen Pfennige gesetzt. Damit stellte Hildesheim seinen kleinen Bernwardgroschen dem neuen Kreuzgroschen an Wert völlig gleich. Das Schichtbuch fügt dann noch hinzu, der kleinste (Kreuz-) Groschen "dat scholde eyn schilling sin to Hildessem unde to Gotting." Er sollte also 12 der zur Zeit in Hildesheim geprägten Pfennige gelten, die danach im Jahre 1501 etwa 0,06 g Silber enthalten haben würden.

Die neue Ordnung war ein Fortschritt und eine Verbesserung, aber sie kam nirgends zu dauernder Durchführung. In Hildesheim begann der Rat zwar sofort mit der Ausmünzung der Groschen - die Stadt ist die einzige, die alle drei Sorten geschlagen hat - begegnete aber bald dem Widerstande der Bürger. Der Grund dafür lag in der Zinszahlung für altgeliehenes Kapital. Nach dem Grundsatze, Pfennig ist Pfennig, verlangten die Gläubiger, daß für jeden alten nunmehr der bessere neue Pfennig gezahlt werde, dessen weigerten sich die Schuldner. Es kam zu andauernden und teilweise sehr drohenden Unruhen, der Rat wagte nicht, die Zinsen herabzusetzen, weil die meisten Gläubiger in den Reihen der Prälaten und Klöster saßen, und sah sich schließlich gezwungen, die eben erst geschlagenen Groschen wieder aus dem Verkehr zu ziehen. "Also gingk de nige munte dar to Hildessem aff, unde bleven by orem körtlinge, by orem olden lubschen na alse tovoren." Im Jahre 1505 allerdings wurde ebenso wie in Hannover noch einmal ein Kreuzgroschen ausgebracht.

Über die Entwicklung der nächsten beiden Jahrzehnte wissen wir nicht viel, es scheint von 1506-1521, abgesehen vielleicht von Pfennigen, überhaupt nicht gemünzt worden zu sein. Im Jahre 1506 klagt Henning Brandis über die Pfennige seiner Vaterstadt, "de up de helfte, alse hanenkoppe, in korter tyd dorch den val der munte gekemen weren. Zwei Jahre später tritt uns wieder die Unterscheidung zwischen punt parva und punt nova entgegen. Man mußte den rhein. Gulden mit 40 ß "neuer" oder mit 60 ß "kleiner" Pfennige bezahlen. Darin zeigt sich am deutlichsten der Verfall des Geldwesens, denn 1440 konnte man den Gulden mit 16 neuen oder mit 24 kleinen Schillingen kaufen. Der neue Pfennig war auf den Stand herabgesunken, den noch 1496 der kleine Pfennig eingenommen hatte, das Verhältnis von 2 : 3 war aber das alte geblieben. Daß dieses Herabsinken des Münzfußes sich nicht auf Hildesheim beschränkte, sondern in ganz Niedersachsen zu finden war, geht daraus hervor, daß der Bischof im Verein mit den braunschweig-lüneburgischen Fürsten es für geboten hielt, die Städte für den 19. August 1517 zu einer Münztagung in Braunschweig einzuladen, weil die Münze im Stifte und allen umliegenden Landen merklichen Abbruch erlitten habe.


Mariengroschen

Im Jahre 1505 hatte Goslar mit der Ausgabe des Mariengroschens eine neue Währung geschaffen, die fünfzig Jahre lang das niedersächsische Geldwesen beherrschen sollte, 1510 hatte ihn Braunschweig übernommen, als nächste Stadt folgte Hildesheim, aber anscheinend nicht vor 1523. Darauf weist uns der Vertrag des Rates mit seinem Münzmeister Henning Dyes vom 2. März 1523 über zu prägende Münzsorten, der seiner Bedeutung wegen in Anlage 2 abgedruckt worden ist. In diesem Vertrage wird vereinbart, daß Dyes viererlei Sorten prägen soll:
1. einen Viertel Gulden, 27 Stück aus der rauhen Mark und 8 Lot fein,
2. einen Zwölftel Gulden, 73 Stück aus der rauhen Mark und 7 Lot fein; als Remedium wird zugelassen beim Viertel Gulden 1 Stück im Schrot oder 1 Lot im Korn, beim Zwölftel Gulden 2 Stück im Schrot oder 1 Lot im Korn,
3. einen Mariengroschen, 84 Stück aus der rauhen Mark und 6 Lot fein,
4. einen hohlen Pfennig, 80 Wurf = 320 Stück aus der rauhen Mark und 3 Lot fein.

Weiter erfahren wir aus dem Vertrage, daß die Viertel Gulden von der Stadt schon früher geprägt worden waren, aber mit einem besseren Korn, nämlich 10 Lot.

Daraus ergibt sich ohne Berücksichtigung des zugelassenen Remediums für den Münzfuß der vier Sorten und des vor 1523 geschlagenen Viertel Guldens nachfolgendes Bild:


MünzsorteJahrSchrott  
Stück
Korn  
Lot
Rauhgewicht  
g
Silbergehalt  
g
feine Mark
ausgebracht
zu Stück
Viertel Guldenvor 1523  27108,6615,4143⅕
Viertel Gulden15232788,6614,3354
Zwölftel Gulden15237373,2031,40167
Mariengroschen  15238462,7841,043224
Hohlpfennig152332030,730,1371706⅔

Bekannt sind die Viertel Gulden von 1522 und 1523, der Zwölftelgulden von 1522 (also nicht von 1523 fg) und die Mariengroschen von 1523 fg.

Durch diese Ausgabe von Viertel Gulden hat Hildesheim, wenn wir von den Mitgliedern des wendischen Münzvereins absehen, als erste niedersächsische Stadt eine größere, über den Groschen hinausgehende Sorte geprägt. Wenn wir nun die Frage stellen, was für ein Gulden das ist, von dem die neue Münzsorte ein Viertel sein soll, so kann damit unmöglich der rheinische Goldgulden gemeint sein. Denn der hatte um diese Zeit z. B. in Lübeck einen Silberwert von 29,25 g, vier mal 5,41 ist aber 21,64 g und vier mal 4,33 gar nur 17,32 g, und 12 mal 1,4 nur 16,8 g. Es kann sich also nur um den in dieser Zeit aufkommenden Rechnungsgulden, den sogenannten Gulden Münze, handeln, der 20 Mariengroschen galt, und der also nach unserm Vertrage 20 mal 1,043 = 20,86 g Silberwert hatte. Das stimmt ziemlich gut zu dem vor 1523 geschlagenen Viertel Gulden, von dem vier, wie wir sahen, 21,64 g Silber enthielten, zumal die unteren Einheiten, also hier die Mariengroschen, wegen der größeren Herstellungskosten im Verhältnis immer etwas geringer ausgebracht wurden. Wenn nun der Rat der Stadt 1523 das Korn des Viertelguldens von 10 auf 8 Lot senkte und dem Zwölftel Gulden nur einen Silbergehalt von 1,40 g gab, so bedeutet das eine Minderwertigkeit von mehr als 4 bezw. fast 5 g, und 20 der hildesheimischen Mariengroschen waren bedeutend besser als 4 der Viertel oder 12 der Zwölftel Gulden, besonders wenn man in Betracht zieht, daß bei den letzteren Sorten ein Remedium von 1 Lot erlaubt war, von dem der Münzmeister auch ohne Zweifel wird Gebrauch gemacht haben.

Die Angabe über den Fuß des Hohlpfennigs muß beanstandet werden. Es wird vorgeschrieben, das vier dieser Pfennige einen hildesheimischen kleinen Schilling gelten sollen, der damals durch den kleinen Bernwardgroschen, auch Körtling genannt, dargestellt wurde. Nun wissen wir, daß in Hildesheim der Mariengroschen auf drei dieser kleinen Schillinge geschlagen wurde. Zwölf dieser neuen Pfennige sollten also einem Mariengroschen gleich sein. Damit hatte man die Untereinheit für den Mariengroschen geschaffen, und mit diesem zugleich auch den dazugehörigen Pfennig, den sogenannten Gosler, von Goslar übernommen. Ein solcher aber konnte unmöglich einen Silbergehalt von 0,137 g haben, denn 12 mal 0,137 ist 1,644 g, gegenüber nur 1,04 g Silber des Mariengroschens. Ich möchte deshalb annehmen, daß man hier unter einem Wurf nicht, wie gewöhnlich, 4 sondern 8 Stück verstanden hat, damit würden wir zu einem Schrot von 640 Stück kommen, was ein Rauhgewicht von 0,365 g, einen Silbergehalt von 0,0685 g für das Stück und 3413 Stück gleich einer feinen Mark ergeben würde. Der Silbergehalt ist damit immer noch besser als der im Vertrage vom 5. Juli 1540, den wir weiter unten behandeln werden, vereinbarte von 0,0626 g Silber. Es würde Überhaupt mit der in dieser Zeit herrschenden sinkenden Tendenz des Münzfußes nicht in Einklang zu bringen sein, daß 1523 ein Pfennig geprägt werden sollte, der bedeutend besser gewesen wäre als der von den Fürsten und Städten 1501 vorgeschriebene (0,0874 g Silber), der doch schon besser war als der damalige hildesheimische Pfennig. Wollte man gegen die vorgeschlagene Vermutung einwenden, daß 12 mal 0,0685 = 0,822 g Silber gegen den Gehalt des Mariengroschens von 1,043 doch sehr zurückstehe, so wäre darauf zu erwidern, daß wir 1540 eim für den Pfennig noch ungünstigeres Verhältnis vorfinden werden, denn in diesem Jahre steht einem Silbergehalt des Mariengroschens von 1,023 g ein solcher von nur 12 mal 0,062 = 0,751 g für 12 Gosler, die einen Mariengroschen gelten sollten, gegenüber. Zwölf Pfennige müssen schon aus dem Grunde weniger Silber enthalten als ihre sie darstellende obere Einheit, weil ihre Herstellung mit mehr Arbeit und Kosten verbunden war. Außerdem legte man auf die Güte der Pfennige, die jetzt gewöhnlich mehr oder weniger nur Ortsgeld waren, nicht soviel Gewicht wie auf die der Dichtmünzen, die auch in den Nachbarorten zu Kauf und Verkauf dienen sollten.

Mit der Einführung des Mariengroschens und des zugehörigen Pfennigs erhalten wir jetzt in Hildesheim zu dem bisher geltenden kleinen Schilling oder Körtling eine zweite Währ, die aber zu letzterem in Beziehung gesetzt wird:
1 Mariengroschen = 12 Pfennige (Gosler).
1 kleiner Schilling (Körtling, kleiner Bernwardgroschen) = 12 kleine Pfennige.
1 Mariengroschen = 3 kleine Bernwardgroschen.
1 Gosler = 3 kleine Pfennige.

Darüber steht als oberste Einheit nicht mehr wie 1501 der rheinische Goldgulden, sondern der Gulden Münze = 20 Mariengroschen oder 60 kleine Schillinge. Dieser ist aber nur eine Rechnungseinheit und wird in einem Geldstück nur als Viertel und als Zwölftel dargestellt.

Fast 30 Jahre lang war nun der Mariengroschen in Hildesheim ebenso wie in den andern niedersächsischen Städten das bevorzugte Zahlungsmittel, die fast alljährlich und in der ersten Zeit auch fast ausschließlich geprägte Münze. Sein Fuß war von Anfang an etwas geringer gewesen als in den Nachbarstädten, Martini 1532 sahen sich die zu einem Münztage versammelten Städte Braunschweig, Goslar, Magdeburg, Göttingen und Einbeck sogar veranlaßt, ihn von 12 auf 10 Gosler zu devalvieren, allerdings ohne durchgreifenden Erfolg. Die nächste urkundliche Nachricht, die wir von einer Veränderung in den Münzverhältnissen der Stadt erhalten, ist der Vertrag des Rates mit dem Münzmeister Hermann Mese vom 5. Juli 1540. Seine Bestimmungen veranschaulicht die nachfolgende Übersicht. Es sollen geprägt werden:


MünzsorteSchrott
Stück
Korn
Lot
Rauhgewicht
g
Silbergehalt
g
feine Mark
ausgebracht
zu Stück
1. Zehnmariengroschenstück = 1/2 Gulden181312,99210,55222/13
2. Fünfmariengroschenstück = 1/4 Gulden36136,496 5,275444/13
3. Fünfkörtlingstück637½    3,712 1,739134⅗
4. Mariengroschen10072,338 1,023 2284/7
5. Matthier oder neuer Schilling
    = 1/2 Mariengroschen
14051,670,521 448
6. Kleiner Schilling oder Körtling1951,1990,318 7342/17
7. Halber kleiner Schilling oder
    halber Körtling = 2 Gosler
30030,7790,146 1600
8. Gosler (12 = 1 Mariengroschen)ca.70030,3340,0626 3733⅓
9. Kleiner Pfennig (3 = 1 Gosler,
    12 = 1 kleiner Schilling)
612-648  10,382-0,36    0,0238-0,0225  9792-10368

Wenn wir die Bestimmungen der Verträge von 1523 und 1540 miteinander vergleichen, so sehen wir, daß das Geldsystem durch Ausbringung neuer Münzen weiter ausgebildet ist. An groben Sorten ist nun auch der Halbe Gulden Münze durch den Zehnmariengroschen als Geldstück neben dem Viertel Gulden dargestellt und außerdem ein Fünffacher Körtling geschaffen worden, der aber eigentlich nur ein anderer Name für den Zwölftel Gulden ist. An kleinen Stücken finden wir gegenüber 1523 noch den Matthier, den Körtling, Zwei Gosler und den kleinen Pfennig, letzteren als Untereinheit des kleinen Schillings. Wenn wir mit Hermann Grote den Schilling in der Bedeutung "ein Dutzend", d. h. ein Dutzend Pfennige nehmen, so haben wir jetzt im Grunde dreierlei Arten von Schillingen: 1. den Mariengroschen = 12 Gosler, 2. den Matthier oder Neuen Schilling = 12 neue Pfennige, die zwar nicht mehr geprägt werden aber von altersher noch immer im Umlaufe sind, und 3. den Kleinen Schilling oder Körtling = 12 kleine Pfennige, die wir ebenfalls von altersher kennen und die auch jetzt wieder geschlagen werden. Die drei Schillinge sowohl wie ihre Pfennige stehen zu einander in Beziehung als Ganzes, Halbes und Drittel [Der Neue Pfennig verhält sich zum kleinen Pfennig nach wie vor wie 2 : 3.]. Diese Ordnung ist gar nicht so verwickelt, wie es auf den ersten Blick scheinen mag. Gehen wir von dem Mariengroschen als dem 12 Pfennig(Gosler-)stück aus, so haben wir als Unterteile 6 Pfennig (Matthier), 4 Pfennig (Körtling), 2 Pfennig (halber Körtling), 1 Pfennig (Gosler), 1/2 Pfennig (neuer Pfennig) und 1/3 Pfennig (kleiner Pfennig), also eine Einteilung, die streng und folgerichtig auf dem Duodezimalsystem aufgebaut und durchaus geeignet ist, den Bedürfnissen des kleinen Verkehrs in einfacher und zweckmäßiger Weise gerecht zu werden. Nach oben hin bei den 10 und 5 fachen Werten haben wir dagegen das Dezimalsystem als Einteilungsprinzip. Wir sehen hier also das verwirklicht, was dem Altmeister Hermann Grote für das Geldwesen auch der jetzigen Zeit als Ideal vorschwebte, wenn er in seiner "Geldlehre" sagt: "Ein wesentlicher Nutzen für die Zahlweise würde gewonnen, wenn neben dem Dezimalsysteme im oberen Stockwerke das Duodezimalsystem im unteren walten könnte."

Wenn wir unsere Aufmerksamkeit auf den Münzfuß der einzelnen Sorten richten, so bemerken wir, daß der Mariengroschen der in den niedersächsischen Landen allgemein herrschenden sinkenden Tendenz gefolgt ist, sein Sibergehalt ist von 1,043 im Jahre 1523 auf 1,023 g im Jahre 1540 gefallen, dem entsprechend ist der Fall bei den unteren Einheiten. Der Fuß des Zehnmariengroschenstücks entspricht dem durchaus und beim Viertel Gulden stellen wir mit Genugtuung fest, daß seine 1523 angeordnete sehr üble Verschlechterung wieder aufgegeben ist, sein Fuß ist jetzt so wie er sein soll. Die Schaffung des Fünfkörtlings ist zunächst nicht recht verständlich, sie wird es aber, wenn wir bei Betrachtung des Prägebildes (Blumenkreuz) erkennen, daß es sich hier um eine Nachahmung des von den Städten des Wendischen Münzvereins, Lübeck, Hamburg, Wismar und Lüneburg, geschlagenen Doppelschillings handelt, der nicht so sehr für den heimischen Verkehr bestimmt war, als vielmehr in einen fremden Münzbezirk eingeschoben werden und Außenhandelszwecken dienen sollte, wobei die Stadt durch geringere Ausbringung - 1,739 g Silbergehalt gegenüber 1,827 g des lübischen Doppelschillings - noch einen Profit zu machen gedachte. Die Wendischen Städte kamen jedoch bald dahinter und legten Verwahrung ein. Ihrer viele sind deshalb auch nicht geschlagen worden. Eine ähnliche Bewandtnis hatte es mit dem einfachen Körtling. Einen solchen gab es ja im kleinen Bernwardgroschen schon früher, auch dieser galt, als der Goslarer Mariengroschen in Hildesheim Fuß faßte, als sein Drittelstück. Das entsprach auch durchaus seinem inneren Werte, der nach der Valvation des Hildesheimer Münzvertrages von 1501 mit etwa 0,478 g Silbergehalt angenommen werden muß, denn 3 mal 0,478 = 1,434 g gegenüber dem des Goslarer Mariengroschens 1505 von 1,461 g. Nun war aber der Silbergehalt des Mariengroschens auf 1,023 g gefallen, diesem Beispiel mußte auch der Körtling folgen und blieb nun mit 3 mal 0,318 = 0,954 g etwas unter dem Mariengroschen, wozu er als kleinere, bei der Prägung mehr Arbeit und Kosten machende Sorte auch das Recht hatte. Als 1543 der Hildesheimer Mariengroschen auf 0,908, der Körtling auf 0,264 g Silber gefallen war, blieben freilich 3 von dem letzteren mit insgesamt 0,792 g zweifellos unter der Grenze des Erlaubten. Das eigentlich Interessante bei diesem Körtling ist nun aber, daß er unter Mese nicht mehr als Bernwardgroschen, sondern nach dem Typus des Tiroler Kreuzers geschlagen wurde [Dieser neue Körtlingtyp findet sich zu derselben Zeit auch in Goslar, Hameln, bei Erich d. Ä. von Calenberg, beim Grafen von Reinstein sowie in Minden, Herford und Tecklenburg. Das Prägebild siehe in der MÜnzbeschreibung Nr.35.], also einer Münzsorte, die es in Niedersachsen sonst nicht gab. Der Grund war derselbe wie bei der Ausbringung des Fünfkörtlings. Man wollte ihn als Zahlungsmittel im Geltungsbereich des Kreuzers verwenden und da er im Gehalt geringer war als dieser, zugleich ein gutes Geschäft mit seinem Absatz machen. Aus Augsburg wird uns im Jahre 1548 berichtet, daß man dort der Hildesheimer "Kipperei" ein Ende gemacht habe.

Auch der Matthier war wie der Körtling im Grunde keine neue Münzsorte, wir finden ihn schon vorher in den Kreuzgroschen von 1501 und 1505, die als halbe Mariengroschen angesehen wurden [Der Matthier ist der in Goslar geprägte Große Matthiasgroschen. Da er das Halbstück des Goslarer Mariengroschens war, so erhielten in der Folgezeit dort, wo der Mariengroschen sich einbürgerte, alle halben Mariengroschen den Namen Matthier. Als 1572 der Reichsgroschen zu 12 Guten Pfennigen geschaffen wurde, und der Mariengroschen nur 8 dieser Pfennige galt, wurde der Matthier ein 4-Pfennigstück und in Hildesheim als solcher bis 1764 geschlagen.] wozu sie mit einem Silbergehalt von 0,724 g gegenüber dem ältesten Goslarer Mariengroschen auch durchaus geeignet waren. Der neue Matthier, wiederum ein Kreuzgroschen, mußte nun ebenso wie der Körtling die Wertminderung des Mariengroschens mitmachen, um ein halber Mariengroschen bleiben zu können.

Aus dem Vertrage von 1540 entnehmen wir die Tatsache, daß die Prägung der in ihm genannten Sorten nicht erst jetzt ihren Anfang nehmen sollte, sondern schon früher erfolgt war: "Dusse vorige munthe alle, so heock berede geslagen heft, schal he slan und munthen." Hermann Mese war seit 1531 Münzmeister der Stadt. In der Tat sind uns Mariengroschen von 1531-1538, ein Zehnmariengroschenstück mit der Jahreszahl 1532 und ein Matthier von 1533 erhalten. Davon abgesehen sind die Sorten des Vertrages, von denen wir die dichten Münzen und auch die 2 Gosler alle kennen, undatiert, daß sie aber in der Tat schon vor 1540 geschlagen wurden, zeigt uns die Münzrechnung, ausgenommen beim Fünfkörtling, gegen den aber die oben erwähnte Verwahrung der wendischen Städte schon 1538 erfolgte. Der Matthier tritt, wie uns die Münzrechnungen lehren, seit 1541 gegen den Körtling ganz zurück.

Die Neigung zur Ausbringung gröberer Silberstücke, die wir seit 1522 in Hildesheim wahrnehmen konnten, hatte im Süden des Reiches schon vierzig Jahre früher eine Entwicklung eingeleitet, die zur Verdrängung des Goldguldens als Wertmessers und herrschenden Zahlungsmittels im Großverkehr durch die Einführung einer Großsilbermünze und damit zum Zusammenbruch des mittelalterlichen und zum Neubau des modernen Geldwesens führen sollte. Der Grund dafür lag einerseits in dem Nachlassen des Goldzuflusses, andererseits in dem Wunsche fürstlicher Herren, das in ihren Bergwerken in Tirol, Böhmen und im Erzgebirge seit der Mitte des 15. Jahrhunderts reichlich gewonnene Silber wirtschaftlich und finanziell zu verwerten. Im Jahre 1484 ließ Erzherzog Sigismund mit dem Beinamen "der Münzreiche" von Tirol ein Silberstück im Gewichte von 2 Lot (= 29,24 g) ausgehen, dessen Wert genau dem eines Goldguldens entsprach. Bald wurde die neue Münzsorte in den Prägestätten Böhmens und Sachsens aufgenommen. Als Äquivalent des Guldens zuerst Guldengroschen genannt, erhielt sie, als 1518 Graf Schlick mit ihrer Prägung in Joachimstal begann, den Namen "Joachimstaler", auch einfach "Taler" und hat als solcher seinen Siegeszug durch die ganze Welt angetreten.

Im Norden wurde diese neue Großsilbermünze zuerst 1511 und 1522 von den Erzbischöfen von Bremen geschlagen. In Niedersachsen war es Herzog Heinrich d. ]. von Braunschweig-Wolfenbüttel, der, nachdem er 1527 über das Silberbergwerk des Rammelsberges bei Goslar die Verfügung erlangt hatte, seit 1531 mit kurzer Unterbrechung Jahr für Jahr Taler und deren Teilstücke ausbringen ließ. Die niedersächsischen Städte, die keine Bergwerke besaßen, konnten darin schwer folgen. Als Goslar während der Vertreibung Heinrichs d. J. eine Zeitlang das Silberverkaufsrecht wiedererlangte, prägte es von 1542-1548 gleichfalls Taler. Von den andern Städten haben in dieser Zeit nur drei ganz vorübergehend Taler geschlagen: Hameln 1544, Braunschweig und Hildesheim 1546. Dieser erste hildesheimische Taler, der aber lange Zeit keinen Nachfolger finden sollte, wurde mit den Stempeln des Zehnmariengroschenstücks geprägt und hat infolgedessen einen im Verhältnis zu andern Talern nur geringen Durchmesser. Er ist undatiert, aber wir kennen sein Prägejahr aus Henning Brandis' d. J. Diarium.

Das Hauptzahlungsmittel blieb in dieser Zeit in Hildesheim wie anderwärts in Niedersachsen der Mariengroschen mit dem Matthier, dem Körtling und den entsprechenden Pfennigen. Aber der innere Gehalt des Mariengroschens fiel von Jahr zu Jahr und zu gleicher Zeit stiegen der Goldgulden und der Taler, deren der Kaufmann zur Auffüllung seiner Warenbestände bedurfte, im Preise. Eine Teutrung konnte nicht ausbleiben. Die Versuche, die auf den Tagungen zu Braunschweig 1542 und 1545 zur Stabilisierung des Mariengroschens gemacht wurden und an denen sich auch Hildesheim beteiligte, waren ohne Erfolg. Der Mariengroschen, der 1505 in Goslar mit einem Silbergehalt von 1,461 g begonnen hatte, war 1550 in Hildesheim auf einen solchen von 0,787 g, also beinahe die Hälfte gefallen. Gegenüber dieser zunehmenden Verschlechterung der Münzverhältnisse mit ihren bedrohlichen Folgen für das wirtschaftliche Leben hielt es der Rat der Stadt Hildesheim 1552 für geboten, die Prägung ganz einzustellen und wußte auch 1554 den Nachbarstädten keinen besseren Rat zu erteilen, als seinem Beispiele zu folgen, zumal die 1551 in Augsburg verabschiedete Reichsmünzordnung sich auf dem am 13. März 1552 in Helmstedt beratenden Münztage für Niedersachsen als ein vollkommener Mißgriff erwies. Als dann Herzog Heinrich d. J. mit der ihm eigenen Tatkraft Verhandlungen zur Gesundung des Münzwesens einleitete, die schließlich zur Abschaffung des Mariengroschens (und seiner Teilstücke, des Matthiers und des Körtlings) und zur Einführung der meißnischen Währung in Gestalt des Fürstengroschens und des Dreiers (der im Volke den Namen "Körtling" übernahm) führte, da zeigte Hildesheim für diese Bestrebungen wenig Teilnahme. Die Stadt war zwar im April 1555 bei der Gründung der Braunschweiger Münzgenossenschaft, in der diese Reformen beschlossen wurden, vertreten, lehnte aber in der Folge den formellen Beitritt ab und ließ den Hammer weiter liegen. Natürlich war es nicht zu vermeiden, daß die neuen Fürstengroschen und Dreier in den Handel und Verkehr der Stadt eindrangen, aber vorherrschend blieben der Mariengroschen und die andere kleine Münze des Vertrages von 1540. Das beweist der etwa 1565 vergrabene Fund der Goetheschule in Hildesheim, in dem unter 94 Groschen 56 Marien- und nur 38 Fürstengroschen sich befanden. Von den Pfennigen der neuen meißnischen Währung, deren 12 einem Fürstengroschen gleich waren, wurden 8 = 1 Mariengroschen und 4 = 1 Matthier gerechnet, wir haben also zwischen diesen meißnischen Pfennigen und den Goslern wieder das beliebte Verhältnis 2 : 3. Der Wert des Talers wurde von 32 auf 36 Mariengroschen erhöht.

Zwanzig Jahre lang blieb die Münzschmiede hinter der St. Andreasschule für den Betrieb geschlossen. Als ihn der Rat 1573 wieder aufnahm, hatten sich die Verhältnisse von Grund aus geändert. Die am 19. August 1559 von Kaiser Ferdinand I. erlassene Reichsmünzordnung war mit den vom Augsburger Reichstage 1566 beschlossenen Änderungen im Januar 1568 auf dem Münz- und Kreistage zu Lüneburg im Wesentlichen angenommen und der dort beschlossene Münzfuß mit Bezug auf die kleinen Sorten 1572 auf dem Kreistage zu Lüneburg revidiert und verändert worden. Nun war die Sorge und Verantwortung für das Münz- und Geldwesen in die Gewalt der Kreise gelegt worden. Der Kreis bestimmte die zu schlagenden Sorten und ihren Fuß, gab Vorschriften über die Verwaltung der Münze, die Besoldung der Münzmeister, die Anstellung und Aufgaben der neu geschaffenen Wardeine, über Dinge des technischen Betriebes, über Wechsel und Silberkauf. Der Kreis hatte die Kontrolle über die Durchführung seiner Verordnungen in Händen, er ließ durch seine Generalkreiswardeine die Münzstätten bereisen, forderte Nachweis und Proben aller geschlagenen Sorten, rügte Mißstände und verhängte Strafen bis zur Niederlegung des Hammers. Das alles bedeutete die Aufhebung jeder Selbständigkeit in Münzsachen, die der Hildesheimer Rat, als er zuletzt 1552 seine Mariengroschen schlug, noch in vollem Umfange besessen hatte. Mit dieser Tatsache mußte er sich abfinden, als er 1773 den Hammer wieder erhob.

Die Ordnungen von 1568 und 1572 sahen neben dem Reichstaler und seinen Teilstücken als kleine Sorten Reichsgroschen, Dreier, Pfennige und Scherfe vor. Der 1555 abgeschaffte Mariengroschen wurde zwar 1572 wieder zugelassen, aber von dieser Erlaubnis wurde zunächst kein Gebrauch gemacht. Von allen niedersächsischen Städten haben bis 1621 nur zwei vorübergehend diese Münzsorte geprägt: Hannover (1597) und Hildesheim (1593). Den Hildesheimern lag das Mariengroschensystem ganz besonders im Blute, hatten sie doch die Periode der Fürstengroschen nicht mitgemacht, wir ersehen das daraus, daß der neue Silber-, Reichs- oder Apfelgroschen bei ihnen den Namen Dreimatthier erhielt. [Wie sehr die Madonna als Prägebild in Hildesheim beliebt war, beweist die Tatsache, daß selbst die Reichstaler von 1573 und 1593 es auf der Rückkseite hatten, erst der Jahrgang 1600 erhielt den durch die Kreismünzordnung von 1568 vorgeschriebenen Reichsadler.]

Die Stadt begann nun wie die andern Münzstätten vor allem Groschen zu schlagen, daneben etwas Dreier und auch ein Werk Reichstaler. Alle Sorten gaben zur Beanstandung nur wenig Anlaß, trotzdem wurde Hildesheim ebenso wie Hameln, Northeim und Einbeck wegen ungleichmäßiger Ausbringung des Schrotes, einer Folge der Nichtverwendung der angeordneten Reckebank [Die Reckebank war ein Walzwerk, das die Herstellung gleichmäßig starker Metallbänder (Zaine) und dadurch ein gleichmäßiges Gewicht für die Münzstücke ermöglichte. Die Zaine wurden bisher mit dem Hammer bearbeitet, die Schrötlinge hatten infolgedessen ein ungleiches Gewicht. Deshalb hatte 1569 der Probationstag zu Lüneburg die Anschaffung der Reckebank vorgeschrieben, diese Verordnung wurde nur von den wenigsten befolgt. Hildesheim hat sie 1623 angeschafft.], schon im April 1574 vom Kreise die Einstellung der Münztätigkeit auferlegt, was Joachim Brandis d. J. zu der Bemerkung veranlaßt: "Die von Hildesheim, leit ick mick dünken, wolde doch von sich sülven stille geholden heffen". Diese Anschauung ist durchaus verständlich. Denn der für die kleinen Sorten vorgeschriebene Fuß war viel zu teuer. Da die feine Mark beim Groschen nur zu 10 Fl. 7 Gr. ausgebracht werden durfte, während der Silberpreis für die Mark 10 Fl. betrug und die Prägekosten 11 Groschen ausmachten, so ergab sich bei jeder ausgeprägten feinen Mark ein Verlust von 4 Groschen, bei dem Dreier und Pfennig war dieser sogar noch höher. Beim Taler wäre noch ein Gewinn zu erzielen gewesen, aber der Kreis verlangte wegen Mangels an Scheidemünze vor allem die Prägung der kleinen Sorten. So hatten die Städte, die keine Bergwerke besaßen und das Silber teuer kaufen mußten, an einer Fortsetzung des Münzbetriebes kein Interesse.

Hildesheim nahm erst 1589 und zwar auf Verlangen des Kreises den Hammer wieder auf, ließ ihn aber auch in der Folgezeit immer wieder liegen, wiederholt wurde der Stadt wegen geringhaltiger Ausprägung das weitere Münzen untersagt. Erst 1614 beginnt eine regelmäßige, beinahe zwei Jahrzehnte andauernde Münztätigkeit. Während dieser Zeit wurden mehrere neue Münzsorten in den Verkehr gebracht. Einmal die Goldgulden. Goldmünzen haben die meisten niedersächsischen Städte erst spät geschlagen, es bedurfte dazu früher in jedem Falle eines kaiserlichen Privilegiums. Auf Grund eines solchen hatte Lüneburg schon 1434 mit der Goldausmünzung begonnen. Von den anderen Städten war Hildesheim 1602 die erste, die Goldgulden prägte [Die Münzrechnungen geben die Prägung von Goldgulden sogar schon für 1600 und 1601 an, wir kennen aber keine Stücke mit diesen Jahreszahlen.]. Wir haben in der Folgezeit bis 1628 noch fünf weitere Jahrgänge dieser Sorte, dazu zwei Jahrgänge halber Goldgulden, mit deren Ausbringung Hildesheim unter den niedersächsischen Städten meines Wissens allein steht. Nach 1628 hat die Stadt Goldmünzen nicht mehr ausgemünzt [Den Goldgulden von 1672 hat M. v. Bahrfeldt wohl mit Recht als eine bloße Probeprägung bezeichnet.]. Eine andere neue Sorte ist der 1/16 Taler oder Doppelschilling, den der Rat von 1600-1606 und dann noch einmal 1620 ausbringen ließ, um ihn als Zahlungsmittel in den Städten des Wendischen Münzvereins zu verwenden, bei denen er in Brauch war. Er hatte aber damit keinen Erfolg, zumal der eigene Doppelschilling dem lübischen an innerem Werte nachstand. Endlich haben wir für die Jahre der Kipperzeit (1620/21) noch kleine Kupfermünzen, Flitter, zu verzeichnen.

Im übrigen gingen aus der Hildesheimer Münzschmiede bis 1621, wenn wir von drei Jahrgängen ganzer und einem Jahrgang halber Reichstaler absehen, nur die üblichen kleinen Sorten, vor allem Groschen, Dreier und Pfennige hervor. Obwohl der 1593 geschlagene Mariengroschen mehr eine Probeprägung war, so brachte man doch sein Halbstück, den Matthier, in mehreren Jahrgängen (1592, 1593, 1600) dazu auch Zwei und Ein Gosler aus.


Kipper- und Wipperzeit

Als Mitglied des Niedersächsischen Kreises mußte Hildesheim den Weg wandern, den dieser für das Münzwesen bestimmte. Dieser Weg aber führte am Ende in die große Inflation des 17. jahrhunderts, in der Münzgeschichte bekannt unter dem Namen der Kipper- und Wipperzeit. In den ersten Jahrzehnten nach Annahme der Reichsmünzordnung von 1559 durch den Kreis mag es Optimisten gegeben haben, die sich der Hoffnung hingaben, daß mit den Münzwirren vergangener Zeiten nunmehr Schluß gemacht sei, in Wahrheit trug die neue Ordnung mit dem zu teuren Münzfuß der kleinen Sorten den Todeskeim von Anfang an in sich.

War das kleine Geld nur mit Verlust zu prägen, so mußte das zwangsläufig dahin führen, daß man das Bedürfnis nach Scheidemünze durch unerlaubte, und nunmehr auch über das notwendige Maß hinausgehende Verringerung des Fußes zu befriedigen suchte. Der Kreis erkannte die Gefahr und wandte sich an das Reich um Abhilfe. Als dieses dem Ersuchen um Verbilligung des Scheidemünzfußes keine Folge gab, setzte er in eigener Machtvollkommenheit das Schrot des Groschens zuerst (1591) heimlich von 108½ auf 115½, dann (1615) offen auf 133 Stück hinauf, aber ganz ohne Erfolg, denn er mußte schon ein Jahr darauf feststellen, daß in mehreren Städten, darunter auch in Hildesheim, die Münzmeister 146-148 Groschen auf die Mark gestückelt hatten. Der Stein war ins Rollen gekommen und ließ sich nicht mehr aufhalten. Das Bestreben war nicht mehr, ohne Verlust, sondern mit Gewinn, und zwar mit möglichst viel Gewinn zu münzen. In Hildesheim fühlte man sich in dieser Sache nicht wohl. Der Münzmeister weigerte sich, auf eigene Verantwortung und Gefahr sein Amt fortzuführen. Es wurde auch für kurze Zeit der Hammer niedergelegt. Der Rat brauchte aber Kleingeld und wollte verdienen und ließ weiter prägen. Die Münzrechnungen zeigen uns, wie es in schnellem Tempo abwärts, oder wenn man will, aufwärts ging. Aus der gemischten Mark wurden an Groschen ausgebracht 1617: 147 Stück, 1618: 174, 1619: 179, 1620: 234 und 1621: fast 300 Stück [Im Korn wurde dagegen nur um 2-3 Grän gegen die Vorschrift gesündigt. Bei einem Verhör am 9. März 1622 über die Kipperzeit sagte der Münzmeister Fricke aus, nach dem Gehalt sei zwar nach der Reichsordnung auf den Münzen gearbeitet worden, Schrot und Stücke aber müsse eines jeden Orts Obrigkeit, denen auch der Nutz zum besten komme, verantworten.]. Und in den 6 Jahren von 1616-1621 wurden von diesen immer unansehnlicher werdenden Groschen mehr als 7 Millionen 400000 Stück aus der städtischen Münze unter die Leute gebracht!

Aber das war nicht das Schlimmste. Viel schlimmer waren die Heckemünzen, die in diesen Jahren wie Pilze aus dem Boden wuchsen und ungehemmt durch jede Scheu vor Generalkreiswardeinen und Münzprobationstagen überall durch gewissenlose Agenten gutes Geld zu scheinbar hohen Preisen mit schlechtem einkauften, umschmolzen und mit sehr starkem Kupferzusatz zu elenden Groschen und Schreckenbergern umgeprägt wieder in den Verkehr schoben. Diese Heckemünzer und ihre Spießgesellen sind die Kipper und Wipper, die in der Münzgeschichte zu so trauriger Berühmtheit gelangt sind. Auch in Hildesheim gab es solche Aufkäufer und Zubringer guten Geldes in die Heckemünzen in nicht geringer Zahl, vornehmlich unter den Juden aber auch unter den Christen, und auf dem Moritzberge bei Hildesheim hatte der bischöfliche Münzmeister Gerhardt Horn eine Heckemünze eingerichtet. Zwar erließ der Rat schon seit 1616 Edikte gegen die Ausfuhr guten und die Einfuhr schlechten Geldes, veranstaltete auch Haussuchungen bei den juden, aber zu wirklich durchgreifenden Maßnahmen konnte er sich nicht entschließen, hatte er doch selbst kein gutes Münzgewissen. So nahm das Übel seinen Fortgang, der Reichstaler, der noch 1600 gegen ein Aufgeld von einem Matthier, 1616 gegen ein solches von 10 Mariengroschen zu haben war, stieg von 1620 bis zum Herbst 1621 in rasender Eile von 2 bis auf 8 Taler Münze hinauf, ein Vorgang, wie wir ihn selbst, freilich in noch weit höherem Grade, genau 300 jahre später schaudernd miterlebt haben. Und während so die Kipper und Wipper mit ihrem unrecht erworbenen, scheinbaren Reichtum sich gute Tage machten, mußte der Kaufmann, der zur Auffüllung seines Warenlagers aus dem Auslande des harten Talers bedurfte, diesen von einem Tage zum andern höher bezahlen, und eine wachsende Teuerung war die unausbleibliche Folge. Dann kam endlich der Tag, an dem man sich zum Eingriff und zur Abhilfe entschloß. Dem Beispiel Herzog Christians zu Celle folgend erließ am 27. November 1621 Bischof Ferdinand als Landesherr eine Verordnung, in der vor allem der Reichstaler sofort auf seinen alten Stand von 24 Guten Groschen oder 36 Mariengroschen herabgesetzt und damit der Unterschied zwischen Taler in specie und Taler Münze aufgehoben wurde. Zugleich wurde das Kipperkleingeld nach seinem wahren Werte bestimmt: der Schreckenberger zu 6, der Doppelschilling zu 2, der Gute Groschen zu 1½, der Mariengroschen zu 1 Pfennig. Dem Rat blieb nichts anderes übrig, als auch seinerseits ein Edikt mit ähnlichem Inhalt öffentlich anzuschlagen. Nun war es zwar mit dem Wohlleben der Kipper zu Ende, aber auch der redliche Bürger, der in Verkennung des Wesens des Scheidegeldes seine Ersparnisse in diesem angelegt oder bei Haus- und Grundverkäufen das schlechte Kleingeld als Bezahlung angenommen hatte, stand vor dem Ruin, und mit ihm Gemeinde, Kirche und wohltätige, gemeinnützige Stiftungen. jetzt, da es zu spät war, raffte der Rat sich zu energischem Vorgehen auf. "Als nunmehr", so heißt es in einer Verfügung vom 20. März 1622, "einem jeden die Augen aufgetan und am Tage, was das heillose Kippen und Wippen in der ganzen Welt für Ungelegenheit causirt, daß wir demnach gemeint sein, solch Übel gebührlich zu strafen, so wollen wir uns möglichsten Fleißes erkundigen, wer in dieser Stadt zu befinden, der sich des hochschädlichen Kippens und Wippens gebraucht, und entweder selbst, oder durch andere die guten, schweren, gültigen Reichssorten an grober und kleiner Münze hin und wieder aufgewechselt, ausgeführet, zerbrochen, zerschmolzen, auf Münzen geliefert und in den Tiegel befördert, auch zu dem Ende ausgeschossen, das schwere an sich behalten, andern verdächtigen Leuten, als Silberkramern, Wechslern, Geldhändlern, Kippern und Wippern, Juden und Judengenossen und deren Helfershelfern wieder überlassen, verkauft, verwechselt, zugeschlagen, geliefert oder durch andere liefern lassen, und also mit dem Gelde einen Handel und Gewerb getrieben, daraus gar eine Profession und Handwerk gemacht, und dadurch seinen Gewinn und Vorteil zu seines Nächsten Schaden, Nachteil und Betrug gesucht." Es wurde eine Untersuchungskommission eingesetzt, die besonders die Münzohme und die Juden einem eingehenden Verhör unterzog und am Ende zahlreiche und hohe Geldstrafen verhängte.

Zunächst aber lagen dem Rate dringlichere Schritte zu tun ob. Durch die Entwertung der Kippermünzen war dem Kleinverkehr das Geld entzogen und es mußte schleunigst Ersatz geschaffen werden, sollte über die Stadt nicht wie in Goslar und Halberstadt ein Aufruhr der empörten Bürger hereinbrechen. Es wurde deshalb sofort die Ausmünzung guter Dreier angeordnet und den juden die Lieferung guter grober Sorten zum Prägematerial aufgetragen. Inzwischen sollte alles, was noch an guter alter Scheidemünze vorhanden war, rücksichtslos ebenfalls von den Juden, die man mit Recht als die eigentlichen Urheber des Elends ansah, eingetrieben und an die Bürger verteilt werden, unter gleichzeitiger Anweisung an die Bäcker, Fleischer, Brauer und Höker, dieses gute alte Kleingeld unweigerlich anzunehmen. Den Juden aber wurde Bezahlung mit den wertlosen Kipperschreckenbergern geleistet. Auf diese Weise gelang es, die Stimmung der Bürger zu besänftigen und einen Aufstand zu verhüten.

Am 22. juni 1622 erließ der Kreis eine neue Münzordnung, in der der Fuß von 1572 wiederhergestellt wurde. Dadurch sollte die Bahn für eine geordnete Fortführung des Münzwesens wieder freigemacht werden, obwohl nicht recht einzusehen ist, wie auf solche Weise eine Gesundung von Dauer erreicht werden konnte, da gerade der jetzt wiederhergestellte teure Fuß der kleinen Sorten die Zerrüttung hervorgerufen hatte. Die Stadt Hildesheim fuhr nun in den nächsten drei Jahren ebenso wie die andern niedersächsischen Städte mit der Ausprägung von kleinem Gelde, von Dreiern, Groschen und vor allem Mariengroschen, fort, die aber bald überall einen solchen Umfang annahm, daß der Kreistag sie am 22. April 1624 bis auf weiteres allgemein verbieten mußte. Die Stadt hat sich nach diesem Verbote gerichtet und in den folgenden Jahren nur dann und wann einige Pfennige und Gosler schlagen lassen. Der zu hohe Münzfuß wird diesen Gehorsam leicht gemacht haben. Dazu kam, daß den Bürgern der Schreck über die Kipperzeit noch in den Gliedern steckte und sie sich weigerten, nicht bloß die schon wieder in die Stadt eindringenden schlechten fremden, sondern auch die guten einheimischen Groschen und Dreier anzunehmen, vielmehr grobe Münze verlangten, wie denn auch die Bauern ihr Korn nur gegen harte Taler verkaufen wollten. Auch der Rat wollte 1631 den Schoß nur in Reichstalern haben. In einer Vereinbarung mit Braunschweig 1624 machten die beiden Städte untereinander aus, daß ihre beiderseitigen Groschen und Mariengroschen nur innerhalb der eigenen Mauern Geltung haben sollten. Dafür sollten beide Orte sich angelegen sein lassen, ganze Taler und ihre Teilstücke zu münzen. Das hat denn Hildesheim auch reichlich und um so lieber getan, als es hier nicht nur dem Wunsche der Bürger entgegenkam, sondern auch ohne Verlust, vielleicht sogar mit einem kleinen Gewinne arbeiten konnte. Die Taler waren so geschätzt, daß sie trotz des Verbotes des Kreises in Hildesheim 1624 nur gegen ein Aufgeld von 2 Guten Groschen oder 3 Mariengroschen zu haben waren. Dagegen mußte der Rat in den nächsten Jahren immer wieder einschreiten.

Dieser reichen Talerausprägung wurde ein Ende bereitet, als der Krieg sich auch in Hildesheim bedenklich fühlbar machte. Die Kontribution, die 1628 Tilly, viel mehr noch diejenige, die 1632 Pappenheim der von ihm eroberten Stadt auferlegte, die lange Einquartierung von Freund und Feind, die Kosten für die eigenen Söldnertruppen brachten Elend und bittere Armut über die einst so wohlhabenden Bewohner. Nun gab es kein Silber zum Münzen mehr, kein Geld es zu kaufen, die Nachfrage nach dem Taler hörte von selbst auf, denn nur wenige konnten ihn bezahlen. So mußte der Rat fast 30 Jahre lang sich darauf beschränken, von Zeit zu Zeit Pfennige, ein paar Mal auch Dreier und Groschen, meist ohne Münzmeister, durch seine Ohme auszubringen, sobald der Mangel an Kleingeld sich besonders fühlbar machte. Erst 1659 beginnt er allmächlich wieder regelmäßig zu münzen, und seit 1666 stehen auch in ununterbrochener Reihenfolge wieder Münzmeister an der Spitze des Werkes.

An der Schwelle dieses Abschnittes müssen wir einige Änderungen in den Umschriften der Münzen verzeichnen. Zunächst eine Änderung politischer oder staatsrechtlicher Art. Die Frage, die schon 1645/46 im Rate aufgeworfen, aber damals nicht erledigt worden war, ob man nicht den Zeitumständen entsprechend in der Legende das Wort "respublica" durch "civitas" ersetzen sollte, wurde 1660 endgültig bejaht. Eine respublica Hildesiensis war gegenüber der zum Absolutismus erstarkenden Fürstenmacht nicht mehr am Platze. Die andere Änderung ist für das Geldwesen von Bedeutung und besteht darin, daß der Groschen von 1661 der letzte ist, der den Namen des Kaisers trägt, von nun an wird der Reichsgroschen zum Stadtgroschen, wie es überhaupt, von den 1690-1740 noch geprägten sechs Jahrgängen Reichstalern natürlich abgesehen [Wie gering übrigens die Zahl der seit 1690 noch geprägten Taler gewesen sein muß, geht daraus hervor, daß zu 5 von den 6 Jahrgängen derselbe Vorderseitenstempel gebraucht werden konnte.], nur mehr hildesheimisches Stadtgeld gibt. Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß das ausgegebene Geld nur innerhalb der Stadtmauer Anspruch auf Geltung habe. Natürlich hatte der Rat dabei durchaus nicht die Absicht, seine Prägungen von der Außenwelt fern zu halten, er hatte den großen Wunsch, sie in weitem Umkreise der Nachbarschaft als Zahlungsmittel gebraucht zu sehn, hielt sich deshalb auch so gut es irgend ging, an die Vorschriften von Reichs- und Kreisordnungen und anderer Beschlüsse und war eifrig darauf bedacht, sich zu rechtfertigen, wenn seine .Münzen von anderer Seite einmal herabgesetzt oder ganz verrufen wurden. Aber er mußte andererseits doch damit rechnen, daß einer der Fürsten, die jetzt an Stelle des Kreises die Münzpolizei in die Hand genommen hatten, wegen Vergehens gegen die Münzordnung einschreiten würde, und dann konnte er sich durch Berufung auf das "Stadtgeld" der Münzumschrift "von der Verantwortung liberieren", wie der Rat von Lüneburg es ausdrückte, als er auch Stadtgeld schlagen ließ. In der Tat sind die Ermahnungen und Warnungen, die hin und wieder von den Nachbarregierungen an die Stadt ergingen, nicht so sehr durch die Rücksicht auf eine von Hildesheim begangene Verletzung der Münzordnung diktiert worden, als durch den Schaden, den die Einführung schlechten hildesheimischen Geldes den eigenen Untertanen brachte.


Zinnaer und Leipziger Fuß

Schon bald nach der Überwindung der Kipperzeit begann in Hildesheim das alte Übel wieder einzureißen, daß schlechtes Geld in die Stadt eingeschleppt und das gute ausgeführt wurde. Besonders seit der Mitte des 17. Jahrhunderts mehren sich die Verordnungen dagegen und nehmen kein Ende, solange die Stadt die Münzgerechtigkeit ausübt, und dauern wohl auch über diese Zeit hinaus. Die Gegenmaßnahmen sind immer dieselben: Absetzung und Verrufung der schlechten, Gegenstempelung der guten Münzen. Diesen auf die Dauer unerträglichen Zuständen, die allerwärts dieselben waren und ein neues Kipperzeitalter herbeizuführen drohten, beschlossen, da das Reich dagegen nicht entschieden eingriff, einige Fürsten für ihre eigenen Länder und die, welche wirtschaftlich von ihnen abhängig waren, durch Herabsetzung des zu hohen Münzfußes für das kleine Geld entgegenzutreten. Am 27. August 1667 schlossen zu Zinna die Kurfürsten von Brandenburg und Sachsen einen Münzvertrag, dem sich im folgenden Jahre Braunschweig-Lüneburg anschloß, nach dem sowohl Kleingeld als Kurant mit Ausnahme des Reichstalers nach billigerem als dem Fuße des Reiches geschlagen, nämlich die feine Mark statt um 9 um 10½ Taler ausgebracht werden sollte. Dieser 10½ Talerfuß wurde zuerst nur für Scheidemünze, 1670 auch für 2/3 und 1/3 Talerstücke angenommen, die demgemäß einen Silbergehalt von 14,84 bzw. 7,42 g haben mußten. Diese Zweidrittel- und Eindrittelstücke, auch doppelte und einfache Markstücke genannt, wurden in Niedersachsen vielfach als 16- und 8-Gute-Groschen oder als 24- und 12- Mariengroschen geprägt. Da dieser Fuß noch zu hoch war und die Zinnaischen Sorten von vielen kleinen Münzständen bald zu einem weit schlechteren Fuße, zu 13, ja 14 Talern aus der feinen Mark nachgeprägt wurden, wurde die Aufrechterhaltung des 10½-Talerfußes als unmöglich erkannt. Daher vereinigten sich am 26. Januar 1690 Kurbrandenburg, Kursachsen und Braunschweig-Lüneburg zu Leipzig auf den 12-Talerfuß, wodurch das Feingewicht des Zweidrittelstücks auf 12,987 g herabgesetzt wurde. Der Reichstaler stieg auf 32 Groschen oder zwei Zweidrittelstücke und erhielt die Benennung Speziestaler. Der Leipziger Fuß, der 1738 zum Reichsfuß erhoben wurde, wurde durch den am 28. Februar 1690 von denselben Ländern beschlossenen Torgauer Fuß ergänzt, der für die Guten Groschen und Mariengroschen die Ausprägung von 12½, für die 6-, 4-, und 3-Pfennige von 13 Talern aus der feinen Mark festsetzte. Jedoch richtete man sich sehr bald auch nicht mehr nach diesem Fuße sondern münzte billiger.

Auch in Hildesheirn fing man 1674 an, 24- und 12- Mariengroschen zu schlagen und hat sie, die ersten bis 1763, die letzteren bis 1741 zahlreich geprägt. Sie traten als grobe Sorte an die Stelle des Talers, von dem nur dann und wann, und dann auch nur wenige Stücke die Münze verließen. Wenn wir nach dem hiesigen Fuße dieser beiden neuen Sorten fragen, so erfahren wir aus dem Ratsprotokoll vom 6. August 1674 als Korn für die 24-Mariengroschen 12, für die 12-Mariengroschen 11 Lot. Vom Schrot wird nichts gesagt, die im Blankenburger Kabinett liegenden Stücke wiegen bis 1683 bis zu 18,67 bezw. 9,45 g. Es sollte also wohl das Schrot im Verhältnis zum Taler unverändert bleiben, so daß wir 12 bezw. 24 Stück auf die gemischte Mark annehmen dürfen. Damit kommen wir beim 24-Mariengroschen zu einem Silbergehalt von 14,61 g und statt des 10½ zum 10⅔ Talerfuß. Die Differenz ist nicht groß. Anders ist es beim 12-Mariengroschen mit einem Korn von nur 11 Lot, hier haben wir nur ein Silbergewicht von 6,7 Lot statt 7,42 Lot und einen 11⅔ Talerfuß. Nur auf diesen trifft also der Vorwurf der bischöflichen Regierung vom 26. September 1674 zu, daß die 12- und 24-Mariengroschen der Stadt nicht einmal den Wert der fürstlich braunschweigischen Landmünze erreichten. Sehr bald muß jedoch der Rat den Fehler gut gemacht haben, denn die vom Clausthaler Wardein Schlanbusch 1677 gemachte Probe eines 12-Mariengroschens ergab bei einem Schrot von 24½ Stück und einem Korn von 12 Lot 1 Grän ein Silbergewicht von 7,189 g. Im Jahre 1690 wird auch Hildesheim zum Leipziger 12-Talerfuß übergegangen sein, wir finden diesen noch bei einer Probe des hildesheimischen Mariengroschens von 1733.

Auffallender Weise hatte der Rat schon 1666 ein anderes Mehrfaches eines Mariengroschens durch die Prägung eines 6-Mariengroschens ausgebracht. Seinem Beispiel folgten andere Städte, Hameln und Hannover 1668, Einbeck und Northeim 1669, während Goslar sein gleichwertiges Stück 4-Gute-Groschen nannte. Auch die braunschweig-lüneburgischen Fürsten ließen 6-Mariengroschen seit 1668 häufig prägen. Von seinem Fuß kennen wir nur das Korn: 10 Lot, der Jahrgang 1666 hat in Blankenburg Stücke von 5,31 - 5,71 g. Im Jahre 1763 war sein Korn auf nicht ganz 9 Lot gefallen, sein Schrot war 43⅙ Stück, sein Silbergehalt 3,036 g, die feine Mark wurde ausgebracht zu 17 Tal 29 Margr. 7½ Pfennig.

In diesen Jahren trat im Münzwesen der niedersächsischen Städte eine große Veränderung ein. Da sie dem nachdrücklichen Verlangen ihrer Landesfürsten nach einem ordnungsmäßigen Fuß für die Kleinmünzen nicht nachkommen konnten, so legten in den Jahren 1673-1684 sämtliche braunschweig-lüneburgischen Landstädte mit Ausnahme von Lüneburg, das nach der lübischen Währung prägte, ihren Hammer endgültig nieder, so daß nur noch die freie Reichsstadt Goslar und das bischöfliche Hildesheim übrig blieben. Hildesheim prägte also weiter, bemühte sich auch eine Zeitlang, sein Münzwerk auf der Höhe zu halten durch Ausmünzung von Talern, 24- und 12-Mariengroschen, begnügte sich schließlich aber mehr und mehr damit, das Bedürfnis des kleinen Verkehrs durch Groschen, vier, drei und zwei Pfennigstücke zu befriedigen. Von 1747-1762 sind 24- und 12- Mariengroschen nicht mehr geschlagen worden. Besonders zahlreich wurden Matthier oder 4-Pfennige geprägt, sie wurden in den Nachbarländern vielfach als eine Landplage empfunden. Große Freude werden Rat und Bürger damals beim Anblick dieser kümmerlichen Vier- und Zwei-Pfennigstücke sicher ebenso wenig gehabt haben wie heute ihr Sammler. Und dabei werden ihre Kleinmünzen vielfach besser gewesen sein als die anderer Münzstätten, die unter derselben Schwierigkeit der Silberbeschaffung zu leiden hatten. Denn sonst würde der Rat nicht so oft Klage geführt haben über das Eindringen minderwertiger Scheidemünze. Und es zeugt nicht von einem schlechten Gewissen, wenn er beinahe Jahr für Jahr seine Prägungen von auswärtigen Wardeinen probieren ließ. Auch muß man es der Stadt als Verdienst anrechnen, daß sie sich lange nicht zur Ausbringung von Kupfermünzen entschließen konnte, wie sie von Goslar schon seit 1734 und von Lüneburg noch viel früher ausgiebig betrieben wurde. Das konnte aber natürlich den Nachbarregierungen nicht genügen, die selbst eine bessere Münze hatten und nun sehr ungern zusahen, wie die schlechtere aus Hildesheim über die Grenze kam. So fehlte es nicht an Ermahnungen und Warnungen. Wir glauben dem Rate gern, wenn er einmal in einer Antwort erklärt, daß ihm selber derzeit gar nicht viel am Münzen gelegen sei, daß er aber bei längerer Niederlegung des Hammers für seine Münzgerechtigkeit fürchten müsse, die der Stadt so wie so schon beim Reichskammergericht streitig gemacht wurde, nachdem sie die 1663 vom Bischof verlangte und angebotene Einlösung des 1438 verpfändeten Münzregals zurückgewiesen hatte. Er mochte hoffen, daß einmal wieder bessere Tage kommen würden, in denen die Städte wie einst im Mittelalter zur Förderung von Handel und Wandel die berufenen Hüter eines geordneten Münz- und Geldwesens sein würden. Aber diese Zeit war vorüber. Jetzt waren in Niedersachsen die braunschweig-lüneburgischen Fürsten die Träger einer gesunden Münzpolitik geworden und konnten es auch sein, weil ihre Bergwerke ihnen billiges Silber lieferten, mit dem sie Münze von gutem Schrot und Korn schlagen konnten. Das war den Städten nicht mehr möglich, und so konnte eine weitere Ausübung ihrer Münzgerechtigkeit der Allgemeinheit nur schaden.

In den letzten Jahrzehnten führte das Münzwerk von Hildesheim nur mehr ein Schattendasein. 1763 flackerte sein Lebenslicht noch einmal hell auf - man prägte neben der Scheidemünze noch einmal 24- und 6-Mariengroschen - um dann langsam zu erlöschen. 1765 kam noch ein Vierpfennigstück heraus, dann jahre lang nichts mehr. Der Kupferpfennig von 1772, der schon 1762 einen Vorgänger gehabt hatte, war die letzte Prägung der Stadt. Freilich war das nicht die Absicht des Rates gewesen, der vielmehr noch 1774 Joh. H. Willerding als Münzmeister bestellte, aber dieser hat sein Amt niemals ausgeübt. Goslar hatte schon 1764 ein Ende gemacht, Lüneburg folgte 1777, nachdem es schon Jahrzehnte lang nur dann und wann recht dürftige Kupferscherfe für den Ortsverkehr ausgegeben hatte. Damit hatte für die Münztätigkeit der niedersächsischen Städte die letzte Stunde geschlagen. Hildesheimer Prägungen sind noch lange Zeit im Umlauf gewesen, erst 1827 verfügte die hannoversche Regierung die Einziehung der stadthildesheimischen Guten Groschen.


3.   Fremdes Geld in Hildesheim und Hildesheimer Geld in der Fremde während des Mittelalters.

Fremdes Geld war in Hildesheim nachweislich seit dem 13. Jahrhundert in den verschiedensten Sorten im Umlauf. Das Eindringen ausländischer Münzen steigerte sich ebenso wie in anderen niedersächsischen Städten seit dem Anfange des 15. Jahrhunderts, und der Rat hatte dagegen zu kämpfen, wenn auch nicht in dem Ausmaße wie es in Braunschweig nötig war. Ein Beispiel für die Verbreitung fremden Geldes bietet eine Urkunde von 1425. Der Rat von Verden hatte einem Hildesheimer Bürger eine Tonne mit Geld beschlagnahmt, darin war "sulver unde ghelt alse by namen Peynsche, olde Brunswiksche, alde Hannoversche ₰ ghetekende krosschen, wit ghelt unde ghegoten sulver, dat is an korne ren." Besonders aufschlußreich sind in dieser Hinsicht die Stadtrechnungen. Sie zeigen, daß fremde Münze nicht nur unter der Bevölkerung im täglichen Handel und Wandel umlief, sondern auch an der städtischen Kasse in allen möglichen Sorten, in Gold und in Silber, zur Zahlung angenommen und ausgegeben wurde. Wenn die neuen Kämmerer beim Beginne des Rechnungsjahres von ihren Vorgängern die Kasse übernahmen, fanden sie neben einheimischem auch allerlei ausländisches Geld vor. So lesen wir:

1389 _ In primis van dem rade, unsen vorvaren, an sulvere 150 mark, unde an Honoverschen pennigen 80 mark, an Hildensemschen pennigen 40 m., unde an golde, an crossen, an menem gelde 30 m., 7 ferding, 1 quentin.
1392 _ In primo 15 m. an pennigen van dem rade, jo vor de mark 36 ß Penscher. Item an sulvere van dem rade 10 m. An krossen 23 m. 1½ f., vor de mark eyn schok unde 80. Item 1 gulden unde olde Brunswikesche vor 7 Lot unde 3 qu. Item 8½ m. 51. an Hildensemschen pennigen, vor de mark 33 ß.
1395 _ Van dem rade an crossen unde an Penschen 2½ m. 1½ f., vor de mark gherekent 36 ß, unde an gholde 4½ m. 3 l., item an Hildensemschen 2 m. 3 l., vor de mark 34½ ß, item witter Lubsche 3½ f., item Hannoversche vor 1 f.
1398 _ Primo van dem rade an unghetekenden groschen 3 m. 11 qu. An tekenden grosschen 8½ m. An Peynschen pennighen 18½ m. 5 qu. An groschen unde pennighen 2 m.

Die Kasse nahm und gab dieses Geld zu einem bestimmten Kurse, wie er zur Zeit üblich war, das schloß aber einen Verlust beim Wechseln nicht aus. Er wird von den Kämmerern regelmäßig gebucht. Ich stelle die betreffenden Posten hier zusammen, weil sie uns zugleich ein Bild von den in dieser Zeit hauptsächlich in Hildesheim umlaufenden Münzen geben:

1381 _ An honoverschen pennigen, de verkoft sint unde de men mer hed geven vor de mark wen men or nomen hebbe, is to schaden nomen 5 m. 1 f.
1398 _ To schaden nomen an tekenden grosschen 1/2 m.
1403 _ To schaden nomen an Eschershuseschen pennighen 2 ß.
1414 _ Enbroken an dem witten gelde, dat uns use vorvaren gheantwordet hadden, unde griffen (Rostocker) unde Stralen (Stralsunder) drilinghe, dar ane vor witte vorwarpen weren, 1 punt 8 ₰.
1415 _ Enbroken an 30 marken witten gheldis, dat drilinghe vor witte darane vorworpen weren, 23 ß 5 ₰.
1421 _ Enbroken an en deil gheldis, dat uns use vorvaren antwerdeden, der dar myn ane ghevunden wart, an Misenschen crossen, an Honoverschen unde an Byleveldeschen vor Bremere darane vorworpen was, 36 ß 2 ₰.
1424 _ Verloren an hanekoppen, do se de rad vorboden hadde, 14 ß 2 ₰, unde an honoverschen penningen, dat peynsche vor honoversche darane gheworpen weren 9½ ß. To schaden ghenomen an ein deil des gholdes, dat men dat durer kopen moste wenn to sestein ß, 35 ß. So auch 1425 und 1426.
Enbroken an Haghenbeker crossen, de uns use vorvaren antwerdeden, 10 ß. Verloren an golde van dem rade entfanghen, alse men penninghe dar vor wesselen moste, unde tovoren an den Güleker (Jülicher) Gulden, 2½ p. 8½ ß 3 ₰.
1438 _ Verloren an 400 p. seslingen, alse dar Osensche vor nye seslinge mede getelt weren, 3½ p. 5 ß. Verloren an veir Beierschen gulden, seß bischuppes gulden unde achte postulatusgulden 3½ p., unde an Eldagesschen penningen, de mangk entelen gelde weren, alse der de rad achteine up einen schilling gesat hadde, 6 p. 4 ß.
1440 _ Verloren an 146 gulden, de men na der sate des rades neger (niedriger) geven moste wen se upgenomen weren, 14½ p.
1441 _ Verloren an Valkenbergeren unde swarten Honoverschen, de me na der sate des rades neger geven moste, wen se untfangen weren, 38 ß 5 ₰. So bei den Valkenbergern auch 1443.
1461 _ Vorloren an olden Misenschen croschen, 2 p.
1462 _ Verlorn an gelde, datme moste neger geven wenne id deme rade stunt, 9 p. 4 ß 2 ₰. Auch 1463.

Viel seltener hatten die Kämmerer am Wechseln des fremden Geldes einen Gewinn zu verzeichnen:

1412 _ Irovert an en deil des gholdes, dat se durer gheven sint, wen se entfanghen worden, 8½ lot ½ quentin.
1421 _ Irovert an Arnemeschen gulden, der se durer ghegheven sint wen se de rad in dem schote entfengh, 18 ß 4 ₰.
1423 _ Van dem rade entfanghen 40 m. an crossen. Item 30 m. an crossen. An dessen crossen irovert, dat dar vorder (Vorteil) ghevunden is, 3 punt 9 ß.
1424 _ Entfangen van dem rade 222 Arnemesche gulden und 16 Dusgulden (?), lopet sek in sulvere 58 mark 7 lot. Item iroven an dessem gholde 37 ß 2 ₰.
1440 _ Entfangen, dat de rad vordenet heft an Lubisschem golde, des se den gulden durer geven, wen he one geantwordet was, 6½ punt 3 ß, unde des geliken vordenet an Rinschem golde 8 p. 2 ß.

Ganz besonders begehrt wurden in Hildesheim zu gewissen Zeiten, vor allem in der letzten Hälfte des 14. Jahrhunderts die hannoverschen Pfennige. Sie waren zunächst an Wert geringer als die bischöflich hildesheimischen und wurden gewöhnlich mit 3/4 des letzteren berechnet. Ich stelle alles zusammen, was über seine Bewertung in den hildesheimischen Urkunden gelegentlich verzeichnet ist:

1378 _ 24 ß Hannov. = 18 ß Hildesheim.
1379 _ 50 m. Hild. ₰, vor de mark to rekende 32 ß, 50 m. Honov. ₰, jo twe punt vor ene m. Hier ist das Verhältnis 4 : 5.
1379 _ 12 punt Hannov., dat sint 9 punt Hildensemsch.
1382 _ Hildesh. ₰ pro m. 32 ß, honov. ₰ pro m. 2 punt unde 4 ß. Verhältnis 8 : 11.
1383 _ 11 punt Honoversch vor 5 mark. Also 1 Mark = 44 ß.
1387 _ An Honoverschen pennigen 63½ m. 1 ferding, vor de mark twe punt rekent, Hild. ₰ vor de mark 30 ß rekent. Ebenso 1389.
1392 _ Vor elven sol. Honoversch, de men brande, 1 f. 1/2 qu. Also 1 mark = 42 ß 8 ₰
1398 _ Vor 40 Honoversche punt 19 m. 3 qu. Also 1 Mark = 421/10 ß.
1401 _ paschen. vor 40 punt Honoversche pennige 18 m. 2½ f. 3 qu. (1 Mark = 42⅘ ß); Michaelis. vor 40 Honoversche punt 19 m. 3 qu. (1 Mark = 42 ß).
1402 _ Vor 30 punt Honoversch van paschen 13½ m. ½ f. ½ qu. (1 Mark = 43 ß 8 ₰) unde van Michaelis vor 30 punt Honoversch 13 m. 7 l. 1½ qu. (1 Mark = 44 ß 2 ₰). In peinischen ₰ galt die Marck 1402 39 ß.
1403 _ Paschen vor 30 Honoversche punt 13 m. 71 l. 1½ qu. unde uppe sunte Michaelis dach vor 30 punt Honoversch 13 m. 7 l. 1½ qu. (1 Mark = 44 ß 2 ~₰). In peinischen ₰ galt die Mark von 1403-1427 53⅓ Mark.
1404 _ Vor 30 punt Honoversch 13 m. ½ f. (1 Mark = 455/7 ß).
1424 Oktober 27 _ To tinse jo van jowelker roden (Rute) enen Hildensemschen penning eder enen aIden Honoverschen penning.
1425 _ 40 Honoversche punt gerekent vor 20 mark (1 Mark = 40 ß).
1439 April 10 _ Zum Kauf und Verkauf werden zugelassen lutteke Honoversche penninge mit den cleverbladen unde hofysern ... Ok so schal me nemen der nygen swarten Honoverschen penninge 10 vor enen ß.
1440 Mai 2 _ Unse heren van dem rade hebben gesat 15 nye swarte honoversche penninge uppe twelve unser nyen penninge ... lutke Honoversche 18 pennige vor 12 unser nyen penninge.
[1440] nyes pagyment, alse nye Honoversche etc., dat hir in dringet unde leger (schlechter) js, wan unse nye gelt.
1453 Juli 20 _ Hiirvor gift de rad unseme heren 40 punt Hildensemsch eder Honoversch.

In den Hildesheimer Stadtrechnungen tritt die Beliebtheit des hannoverschen Pfennigs in den Jahren 1379-1389 besonders dadurch in Erscheinung, daß bei der Kassenübernahme durch die neuen Kämmerer der Bestand ebensoviel, meist sogar mehr hannoversche als hildesheimische Pfennige aufweist. So lesen wir:

1379 _ In primis an sulvere 103 m. unde 5 l. ltem an Hildensemschen pennigen 50 m., an Honoverschen 50 m.
1382 _ In primis van dem rade, unsen vorvaren, 4 m. 1 f. unde 22 ₰ Hildensemsch, item 20 m. an Honoverschen pennigen.
1383 _ In primis van unsen vorvaren dem rade an Honoverschen pennighen 10 m. 3 l. unde an Hildensemschen pennighen 5½ m. 1 l.
1386 _ Van unsen vorvaren dem racle an Hildensemschen pennigen 70 m., an Honoverschen pennigen 80 m.
1387 _ Van dem rade, unsen vorvaren an Hildensemschen pennighen 42 m. 3 l., unde an Honoversehen pennigen 63½ m. 1 f.
1389 _ Van dem rade, unsen vorvaren an Honoverschen pennigen 80 m., an Hildensemschen pennigen 40 m.

Die Ursache für diese Bevorzugung des hannoverschen Pfennigs scheint in dem Bedürfnis des kleineren Verkehrs gelegen zu sein, neben dem schweren bischöflichen Pfennige auch leichteres Geld zu haben. Denn dieser Zustrom des hannoverschen Pfennigs tritt in dem Augenblick zurück, als der Bischof in Peine leichtere Pfennige von dem Werte des hannoverschen zu schlagen begann. Zwar verschwindet der letztere nicht ganz aus dem Verkehr, aber er wird seltener. Im Jahr 1392 übernehmen die neuen Kämmerer mit der Kasse zum ersten Mal peinische Pfennige und keine hannoverschen, 1395 noch einmal den geringen Betrag von einem ferding hannoverscher Pfennige und dann zunächst überhaupt nicht mehr. Erst 1421 lesen wir, daß in der Stadtkasse sich auch hannoversche Pfennige befanden und 1424 heißt es noch einmal: Entfangen van dem rade ut der hegekisten an Hannoverschen 50 mark. Auch in den Urkunden finden wir sie nur noch verhältnismäßig selten, obwohl der Rat mit ihrem Vorhandensein in der Stadt noch 1420 als selbstverständlich rechnet. Denn in der Ordnung, die er unter dem 18. Juni dieses Jahres für die Kramergilde und deren Brüderschaft St. Johannis gibt, werden die Geldsätze zwar gewöhnlich in Hildesheimer Währung angegeben, aber einmal heißt es: Ok schullet eyn jowelk broder eder süster dar senden eynen Honoverschen penningh, dar schullet de olderlude witbrot mede kopen unde dat dorch got gheven. Es scheint sogar, daß der Rat im Bedarfsfalle auch das kleine Geld aus Hannover kommen ließ, wenn wir eine Stelle in der Stadtrechnung von 1424 so deuten dürfen, in der es heißt: Johanns vordan (ausgegeben) to Honover, do he clene ghelt halen scholde, 2½ ß. In den Münzverordnungen von 1439 und 1440 ist noch von alten und neuen hannoverschen Pfennigen die Rede, aber jetzt beschwert sich der Rat darüber, daß die letzteren in Hildesheim eindringen, da sie schlechter seien als die eigenen. Der Rat konnte jetzt, wenn er wollte, selbst kleine Pfennige in eigener Münze prägen lassen und brauchte keine mehr aus Hannover.

Neben dem hannoverschen spielte auch der Goslarsche Pfennig in Hildesheim eine Rolle. Das gilt freilich nicht von der Zeit vor der Schaffung des Matthiaspfennigs, mit dem die Reichsstadt um 1436 vom leichten lübischen zum schweren braunschweigischen Schlage überging, wenigstens kommt er in den Stadtrechnungen, die uns vom Jahr 1379 an erhalten sind, nur einmal, 1408, vor. Anders war es mit dem Matthiaspfennige. Dieser wurde gleich in den Ordnungen von 1439 und 1440 zugelassen und wardiert und scheint sich in Hildesheim eine gewisse, fast offizielle Stellung erobert zu haben. Sonst könnte man es sich nicht erklären, daß seine Zahlung wiederholt in amtlichen Erlässen und Verträgen vorgeschrieben wird, und daß er auch der Einheitspreis für ein Weißbrot von bestimmtem Gewicht gewesen sein muß, so daß man von Goslerbrot geredet haben wird wie zu unserer Zeit vom Groschenbrot. Dafür einige Beispiele:

1438 September 28 _ Aus den Eidesformeln des Rates. Der laken, voderdoekes unde lenewandesstriker (= Messer) eyt: Dat gi willen nemen van dem laken eynen Goslerschen , van 4 voderdoeken eynen Goslerschen unde vamme schogke lenewandes eynen Goslerschen.
1487/88 _ Aus der Rolle der Brüderschaft der Barbiere: In dusse lade sal geven alle sundage eyn juwelk mester eynen Goslerssen pennyng unde de knecht eynen nygen pennyng.
1509 März 16 _ Aus einem Vergleiche zwischen Bischof Johann IV., Rat und Bürgerschaft über Erhebung des Zolls usw. Es wurde vereinbart, "dat dat perdt und de osse eyn islick stucke numer schal eynen schillingk to tollen geven, de koe twe Goszlersche, dat swyn eynen Goslerschen, dat scap unde de czege eynen halven Goslerschen".
1513 August 9 _ Die Armen im hl. Geisthospital sollen bei der Nikolaikirche jährlich einmal "eyn Wytbrodt van eynem Goslarschen" erhalten. So auch 1516.

Als Hildesheim nach goslarschem Vorbilde Mariengroscben prägte, übernahm es auch den dazu gehörigen Pfennig, der in dem Münzvertrag vom Juli 1540 ausdrücklich "Gosler" genannt wird. Von nun an haben wir unter dieser Bezeichnung also nicht mehr eine Goslarer, sondern eine Hildesheimer Prägung zu verstehen, von der 12 auf einen hildesheimischen Mariengroschen gingen.

Es scheint in Hildesheim ein beliebter Brauch gewesen zu sein, bei besonderen festlichen Gelegenheiten wie Kindtaufe und Firmung den Hauptbeteiligten ein Geschenk in Gestalt von Gold- oder größeren Silbermünzen zu machen. Da Goldmünzen von der Stadt selbst verhältnismäßig spät geprägt wurden, so blieb nichts übrig, als dazu fremdes Geld zu nehmen. Natürlich lag es am nächsten, den viel verbreiteten rhein. Goldgulden zu nehmen, man schenkte aber auch andere Geldsorten und ihre Erwähnung in den zeitgenössischen Tagebüchern erweitert unsere Kenntnis von den in Hildesheim umlaufenden ausländischen Münzen. Es mögen hier zur Veranschaulichung einige Beispiele aus dem Diarium von Henning Brandis folgen:

1484 _ Unse dochter leten wi dopen des dinsdages in den paschen. De provest myn broder wort vadder. he gaf dem kinde einen ducaten unde einen romeschen grossen, Geseken (der Mutter) 8 rynsche gulden, int hus einen postulateschen gulden.
1505 wurde Brandis ein Enkel geboren. Der Pate Johann Kreigenborch gaf dem Kinde einen lubeschen Gulden unde einen burkrossen, der moder 10 rynsche gulden, int hus einen postulatesgulden. Ik gaf ör 4 rynsche gulden.
1511 _ Bei einer Taufe gab der Pate dem Kinde und der Mutter dre stucken, weren ein ungersche, eyn rynsche unde ein gantz gude postulatesgulden.
1523 _ Bei einer Taufe gab Her Kristoffer dem kinde einen rynschen gulden unde einen sunte Annenkrossen, der moder eynen rynschen gulden, int hus einen postulatesgulden. Tonnies gaf dem kinde einen rynschen gulden, einen groten hamborger krossen, einen hildensemschen penning, der moder einen ungerschen gulden.
1534 Firmung. _ Her Kristoffer Blome word Kristoffers vadder, gaf ome eine kronen, Antonius BIome Alheiden, gaf ör einen rynschen gulden, Albert Garssen Jostes, gaf ome einen rynschen gulden, des vedderen des doctors vruwe Magdalenen, gaf ör einen dicken penningh, einen schreckenberger, einen burkrossen.

Daß der Rat dem Eindringen fremden Geldes nicht unbedingt ablehnend gegenüberstand, oder wenn er es etwa anfänglich getan hatte, dem Verlangen der Bevölkerung nach ihm sich fügte, beweist die schon erwähnte Tatsache, daß es an der Stadtkasse sowohl eingenommen als ausgegeben wurde. Man mußte dem Bedürfnis des Handels Rechnung tragen, und dieser forderte einmal im Kleinverkehr eine kleinere Einheit, als der Bischof eine Zeitlang ausbringen ließ, und zum andern im Großverkehr größere Silbermünzen und Gold, letzteres vor allem, als das Barrengeld seine Bedeutung als Zahlungsmittel verloren hatte. Zudem brauchte der Rat, solange er nicht selbst prägte, eine Konkurrenz der fremden Münzen mit eigenen nicht zu befürchten. Das wurde freilich in dem Augenblicke anders, in dem die Stadt die Münztätigkeit selbst auszuüben begann. Dem Nutzen, den das ausländische Geld für Handel und Verkehr brachte, stand nun aber eine Gefahr gegenüber, die, wenn ihre Beseitigung nicht gelang, die Geldverhältnisse in Verwirrung bringen und das wirtschaftliche Leben aufs schwerste schädigen mußte. Diese Gefahr lag in dem Treiben gewissenloser Spekulanten, die ein gewinnbringendes Geschäft daraus machten, bei dem unwissenden Volke schlechte ausländische Münzen gegen gute umzutauschen, diese einzuschmelzen, mit anderem Silber auszuführen, in schlechte wieder umzuprägen und denselben Prozeß von neuem zu beginnen, so daß das gute Geld aus dem Lande ging und das schlechte zurückblieb. Dazu kam noch, daß infolge der primitiven Technik des Ausschneidens der Schrötlinge mit der Benehmschere dieselben von ganz verschiedenem Gewichte waren und es sich lohnte, die schwereren unter den Pfennigen auszulesen, einzuschmelzen und als Silber zu verkaufen. So war es in Hildesheim wie überall. Und an diesem Treiben waren hildesheimische Bürger ebenso beteiligt wie Fremde.

Die Maßnahmen, die der Rat dagegen ergriff, richteten sich ebensowohl gegen die Übeltäter wie gegen das schlechte Geld. Im Jahre 1427 wurde dem bei der Schoßzahlung von den Bürgern zu leistenden Eide eine Verpflichtung folgenden Wortlautes hinzugefügt:

"Dat gi neynerleye geld belesen effte belesen laten willen, dat gi jenigem muntemestere eder jemede vorkopen to vordelgede (vertilgen), dar gi bate (Vorteil) up nemen, unde dat gi ok van buten to hir in neynerleye pagiment enhalen noch halen laten, da gi bate ane soyken, unde dat gy des ok sulven nicht endelgen. Weret ok dat gi jemeue irvoyren, de dar mede plege umme to ghande, dat gi de dem rade melden unde namhafftich maken willen, so gi des erst bekomen kunnen."

In dem Rezesse, den am 30. Januar 1436 der Rat mit den Gilden und der Gemeinde über die Stadtverfassung vereinbart hatte, wurde auch der Münzverhältnisse gedacht. Es wurden schwere Strafen allen denen angedroht, die Silber oder Münze ausführen, schlechtes Geld einführen oder Münzen zu ihrem Vorteile einschmelzen würden:

"Were ok dat jemet van uns eder van unsen borgeren jennigen muntere van buten hulpe eder vordernisse deden mit fynem sulvere, sulverwerke eder pegemente, efte jennigerleie nyge pegement hir inbrochte efte bringen lete, dat legher (schlechter) were wen hir ghinge unde geve is, efte jennich pegement brende eder delgede uppe vordel, de des so beteghen (bezichtigt) worde unde mit warheit nicht vorantworden konde, des lif unde gud schal stan in des rades hant."

Als Rat und Domkapitel - dem letzteren stand zu der Zeit die Hälfte der Münzgerechtigkeit als Afterpfand zu - im Jahre 1440 einen Vertrag schlossen, um die Aufrechterhaltung des guten eigenen Pfennigs und seiner Währung sicherzustellen, wurde zugleich abgemacht, daß man beim Bischofe ein Verbot der Ausfuhr von Silber erwirken wolle: "Vorder wolde wii ok bi sinen gnaden vorvoigen, eyn gemeyne bod to donde, over dat gantze land, alse dat nemant neyn gebrant effte werket sulver, dat me smelten mochte, edder ballyn uth dem lande bringen scholde bi live unde gude, sunder, we sodanes wes to vorkopende hedde, de scholde dat bringen up de munte to Hildensem, dar men eynem juwelken dat betalen scholde, so redelik und gelik were." Auch am 8. Juni 1440 wird das Auslesen und Auswippen der schweren Pfennige von neuem verboten.

Die Maßnahmen, die der Rat mit Bezug auf das in die Stadt eindringende ausländische Geld ergriff, bestanden zunächst in oft wiederholten Proben, die er zuerst von Goldschmieden, später wohl von den eigenen Münzmeistern vornehmen ließ. Je nach dem Ergebnis wurden die Münzen verboten oder zugelassen. Nachrichten über solche Proben haben wir in den Stadtrechnungen, sie sind noch aus zwei anderen Gründen von Interesse, Einmal weil sie zeigen, daß der Rat, auch als er das Münzrecht noch nicht besaß, von der ihm durch den Bischof zugestandenen Münzpolizei sowohl für das ausländische als für das bischöfliche Geld ausgiebig Gebrauch gemacht hat, und zum andern deshalb, weil wir uns auch hier über die in der Stadt umlaufenden Münzen weitere Auskunft holen können.

Ich lasse daher einige Buchungen der Kämmerer über Münzproben hier folgen:

1382 _ To schaden an Hannoverschen pennighen, do me se brande, 1 lot. Auch 1383.
1392 _ Pennighe, de men brande, Sturwoldesche, Werdersche, 24 ß 9 ₰. Vor 11 sol. Honoversch, de men brande, 1 ferding 1/2 quentin. Vor 8 schillinge Brunswikesch de men brande, 1 f. 1 qu.
1402 _ Vor provent de Peynschen unde de Esschershuseschen pennighe, 3 ß.
1408 _ De schade van den Goslarschen unde Halverstedeschen pennighen, do men se provede, was 3 ß.
1409 _ De rad vordan uppe dem welve (Ratsstube), do se de bozen pennighe utschichtegeden, 24 ß.
1410 _ Vor 43 Bemesche crossen, demen brande, 30 ß 6 ₰. Vor Embekesche crossen, de men brande, 28 ß. Vor Peynsche pennighe, demen brande, 17 ß 4 ₰.
1414 _ Vor Bremer sware, de me provede, 8 ₰.
1419 _ Vor sware unde Halverstedesche pennighe, de men profte, 22 ₰.
1438 _ Gedan to provegelde, alze men de Hanoversche blafferde unde Soltwedelschen versochte, 16 ß.
1439 _ Ghedan to provegelde, alseme de Honoversche tom andern male versochte, 12 ß.
1442 _ To schaden genomen an Valkenbergern, de de rad proyven let, 4½ ß 2 ₰.

Sehr häufig kam es nicht vor, daß fremde Münzen verboten wurden. Ausdrücklich genannt werden nur Bremer sware, Goslarer hanekoppen, Hamelner und Oldenburger Pfennige, Hoyasche sware und Pfennige und Halberstädter Pfennige. Was darüber in den Urkunden berichtet wird, ist nachstehend wieder zusammengestellt:

1409 _ To schaden ghenomen an deme vorboden pagymente, 2½ punt 8 ß 2 ₰.
1409 _ Den, de kundeghe docken ludden, do men de pennighe vorbot, 8 ₰.
1414 _ Entfangen von den, dede Bremer sware ghenommen hadden, weder des rades bod, von drei Übertretern je 26½ ß 2 ₰. - Enem dede halp umme lesen in de burschuppe, dome de Bremere sware vorböd, 6 ₰.
1424 _ Verloren an hanekoppen, de se de rad vorboden hadde, 14 ß 2 ₰.
1433 finden sich in der Stadtkasse 36 Pfund 5 ß an verbotenem Gelde, das der Rat mit einem Verluste von 11½ Pfund einschmelzen ließ.
1439 April 10 _ Hemelsche penninge mit den queren unde beffen, Oldenburger penninge, Hoygessche sware unde penninge mit den berenklawen enschal me nergen vore nemen.
1440 Mai 2 _ Nach Valvierung der zugelassenen Münzsorten heißt es: Wes hir van pagemente vorder geit, dat leger is wen dit vorschreven peyement, dat hebben se gensliken bygewiset, also dat me des nergen vornemen schal.

War das Ergebnis der Proben zufriedenstellend, so wurden die fremden Münzen zugelassen. Um aber jeden Mißbrauch auszuschließen, vor allem um zu verhindern, daß sie über ihren Wert angenommen oder ausgegeben wurden, und um einen Unterschied zu machen zwischen guten und schlechten Ausgaben derselben Sorten, bediente man sich hier wie anderwärts der Mittel der Valvierung und der Gegenstempelung. Über die Valvierung sind uns in der älteren Zeit nur aus den Jahren 1428, 1439, 1440 und 1489 Bestimmungen überliefert, die in Anlage 19 zusammengestellt sind. Sie lehren uns die in den betreffenden Jahren besonders zahlreich in der Stadt verbreiteten Sorten kennen. Über die Gegenstempelung berichten uns nachfolgende Urkundenstellen :

1409 _ Ausgabeposten der Stadtrechnung: Vor crossen to tekende, 9½ ß 2 ₰.
1439 April 10 _ Zum Umlaufe werden zugelassen u. a. olde Bremere und Stedere (Stader) sware unde olde Osensche seslinge. Unde dusse Bremer, Steder unde Osensche schalme tekenen, so dat me se vor den nygen bekennen kunne.
1439 _ Stadtrechnung. Vor Bremer sware unde seslinge to tekende, 8 ß. Vor 38 punt Osensche seslinge to tekende 9½ ß.
1440 Juni 8 _ We ok hedde olde Bremere eder Steder sware, de ungetekend weren, de scholde se teken laten.
nach 1477 Oktober 16 _ Aus dem Schichtbuche: So fro (sobald) dusse kollenschen witte worden getekent myt einem lauwen uppe veer brunswiksche pennigk, do tekenden de van Hildessem ock desulften krossen, de guden kollenschen, na der acht alse hir to Brunswick, unde tekende se myt eynem kronden h.
1478 _ Stadtrechnung. Den goldsmeden vor kolnsche to tekende, 13½ ß.
1480 _ Vor kolnsche crossen unde ander crossen to tekende, 5 ß 2 ₰.

Da die Stadtrechnungen von 1379-1480 weiter keine Ausgaben für das Zeichnen von Münzen buchen, so wird die Gegenstempelung sich auf die drei Zeitabschnitte 1409, 1439/40 und 1478/80 beschränkt haben. Unter den Groschen von 1409 werden wir böhmische, meißnische und vielleicht auch Einbecker der Herzöge von Grubenhagen zu verstehn haben, die in Hildesheim zuerst 1410 bezw. 1420 und 1410 erwähnt werden. 1439/40 werden die gegenzustempeinden Münzen näher bezeichnet, es sind Bremer und Stader sware und die in Ohsen bei Hameln geschlagenen Sechslinge des Herzogs Bernhard zu Braunschweig-Lüneburg. 1480 werden neben den kölnischen Weißpfennigen auch "andere Groschen" genannt. Der Gegenstempel bestand 1478 in dem gekrönten Anfangsbuchstaben der Stadt. Friedrich hat auf Grund der Zeichnung in der Originalhandschrift des Schichtbuches nachgewiesen, daß das Hildesheimer h im Unterschiede von dem eckigen Halberstädter h bogig geschweift ist, "indem seinem senkrecht stehenden und vorn durch einen dünnen Längsstrich verstärkten Grundstriche, der oben und unten durch einen Querstrich begrenzt wird, zur Ergänzung des Buchstabens ein doppelt geschweifter, m der Mitte verdickter Bogen hinzugefügt ist, dessen obere Wölbung an den vorderen Grundstrich herangeht und dessen unterer' Schweif sich von ihm weit entfernt." Der auf die hildesheimischen Marken des 17. Jahrhunderts eingeschlagene Anfangsbuchstabe der Stadt ist fast genau so gestaltet. In Hildesheim gegengestempelte Münzen gehören zu den größten Seltenheiten, die mir bekannt gewordenen sind unter Nr.572 der Münzbeschreibung verzeichnet worden.


Abb.2. Die Gegenstempel von Hildesheim und Halberstadt in der Handschrift des braunschweigischen Schichtbuches. Original in der Herzog-August-Bibliothek in Wolfenbüttel.

Die bei der Neuordnung des Münzwesens 1439 und 1440 vom Rate und der Gemeinde gemachten Vorschriften über das auswärtige Geld blieben nicht ohne Widerspruch seitens der Bevölkerung. Mancher Kaufmann wird in ihnen eine Beeinträchtigung seines Handels, besonders mit dem Auslande erblickt und beklagt haben, genau wie wir es in unserer Zeit bei den Devisenvorschriften erleben. Es kam daher zu Verhandlungen zwischen dem Rate und den Ämtern, Gilden und der Gemeinheit, die zu einer Erläuterung der erlassenen Bestimmungen führten. Es wird ein Unterschied gemacht, ob das fremde Geld innerhalb oder außerhalb des Weichbildes der Stadt benutzt wurde und ob man im ersteren Falle mit in- oder ausländischen Kaufleuten ein Geschäft machte: "Welk man, de utwendich handelinge efte kopenschup heft, de mach dar sodanne geld kopen, alse dar ghinge unde geve ys, unde wes dar van gesattem gelde mede is, dat schullen se dar wedder uteren, ift se kunnen. Wes se aver denne van sodanem gesatten gelde hir in bringen, dat schullen se hir uthgeven, alse dat hir gesat ys, unde schullen dat uteren mit utluden vor sodanen wert, dar se dat vorgenomen hebben." Also im Verkehr mit fremden Händlern war man beim Ausgeben des ausländischen Geldes an die Tarifierung des Rates nicht gebunden. Dann heißt es am Schlusse über den rhein. Gulden: "Ok so mach ein juwelk mit golde utwendich kopen unde verkopen, alse de gulden dar gilt. Aver yt enschal neymant Rinsche gulden vorsetlichen enwech senden, ander payment darmede to wesselnde mer, wen alse de rad vor den Rinschen gulden gesat heft. Also den Gulden als Ware zu behandeln, ihn hier billig zu kaufen und auswärts teuer zu verkaufen, ist verboten, weil ein solches Verfahren zwangsläufig zur Verteuerung des für den auswärtigen Handel notwendigen Goldes und zu unerwünschter Überschwemmung mit fremdem Silbergeld führen mußte.

Der Kampf gegen das schlechte Geld war nur dann mit Aussicht auf Erfolg zu führen, wenn die Städte sich zu gemeinsamem einheitlichem Handeln entschließen konnten. Sonst arbeiteten sie gegen statt mit einander, wie das z. B. der Fall war, wenn die Bewertung der ausländischen Groschen und Pfennige an einem Orte höher war als an dem andern. So klagt das Schichtbuch (nach 1466): "Alle dat to Brunswick wart gesat, na siner werde sinen tall to geldende, dat galt to Hildessem jo eynes Lubschen mere. Kam yt denne, dat ytsulve gelt hir to Brunswick ock so vele galt alse to Hildessem, van stunt stech dat echt (abermals) eynes Lubschen hoger. Desgeliken de gulde densulften gangk. Unde dut was de schilliger unde de kollenschen witte unde de tassehenkrosse. alse de lubsche schilliger, galt de hir to Brunswick veftehalven pennigk, so galt he to Hildessem vif pennigk, dat weren dar orer Lubschen verteyne. dergelick de kollensche witte, de galt hir to Brunswick 4 pennigk, to Hildessem galt he vive, so dat desulften krossen hir to Brunswick nastegen in orem geldende. Dat stech so van jaren to jaren, bet de van Hildessem de lubschen schillinger brachten uppe 18 orer Lubschen, dat weren 6 brunswicksche pennigk unde dat was 21 schilliger vor den gulden." Solche Verhältnisse waren natürlich eine direkte Einladung für das Schieberturn, seine Geschäfte zu machen. Das hatte der Hildesheimer Rat auch schon früh eingesehen. Von seiner Wardierung der minderwertigen Ohsenschen Sechslinge, Swaren und Pfennige 1428 machte er den Nachbarstädten Mitteilung und sprach dabei den Wunsch aus, daß man dort eine gleiche Bewertung vornehmen möge. So setzte er auch zehn Jahre später den Rat von Braunschweig in Kenntnis von einer Entdeckung von Machenschaften, die darauf ausgingen, in beide Städte schlechtes Geld einzuschmuggeln und gutes auszuführen und schloß mit den Worten: "Alsus, leven heren unde vrunde, so wert dat ghude gelt enwech gevort unde verdervet unde dat snode wedder in de lant gebracht, dem gemeynen ghude unde uns allen to grotem schaden. Kunde men dar to denken, dat des nicht enschege, duchte uns, dat des wol not unde behoff were." Auch mit anderen Städten wie Hannover verhandelte Hildesheim in diesem jahre 1438 über Münzsachen, und es kam in der Tat zu einer Zusammenkunft in Braunschweig, auf der man sicherlich über gemeinsame Maßregeln zur Abwehr des fremden Geldes beraten haben wird. Es ist nicht unmöglich, daß die Valvation vom 10. April 1439 den Niederschlag der in Braunschweig gefaßten Beschlüsse darstellt. Irgend welcher Erfolg war aber weder diesem noch den weiteren im Laufe des Jahrhunderts gemachten Versuchen zu einheitlichem Handeln beschieden.

Andererseits war auch das Hildesheimer Geld außerhalb der Stadt und des Bistums verbreitet, wenn wir Näheres darüber auch nur von den Städten Braunschweig, Göttingen und Hannover wissen. In Braunschweig, das nach einem schwereren Schlage münzte (1461: 1 braunschweigischer = 2 hildesheimische Pfennig) waren die leichteren hildesheimischen Pfennige für den Kleinverkehr gern gesehen, mehr wohl noch die Sechslinge, besonders im 15. Jahrhundert, als Braunschweig nur seinen hohlen Pfennig schlug. Das erkennt man aus den zahlreichen Bewertungen des hildesheimischen Geldes durch den braunschweigisehen Rat. Solche Valvationen sind für die Kenntnis des Fußes der hildesheimischen Münzen von nicht geringem Werte, sobald uns der Fuß der Münzen der valvierenden Städte bekannt ist. Es sind deshalb in Anlage 22 die Valvationen, die von den Städten Braunschweig, Göttingen und Hannover mit Bezug auf Prägungen der Stadt Hildesheim gemacht worden sind, zusammengestellt worden. Es ist dabei allerdings zu beachten, daß jede Stadt innerhalb ihrer Mauern die Münzen eines andern Ortes im Vergleich zu den eigenen zu niedrig zu bewerten geneigt war. - Im 16.Jahrhundert macht die gräflich Lippesehe Münzordnµng von 1552 in der Bewertung der Mariengroschen einen Unterschied zwischen denen mit dem O, d. h, den Prägungen von Henning Dyes, und denen mit dem *, d. h. den Prägungen von Hermann Mese, von ersteren gab man 28 für einen Taler 6 Schilling, von den letzteren mußte man schon 31 für einen Taler 5½ Schilling zahlen. Sie wurden aber immer noch besser bewertet als die Mariengroschen von Göttingen, Hameln, Northeim und andern Städten, von denen man 33½ Stück für einen Taler 5 ß forderte.


4.   Die Münzgebäude, die Münzverwaltung und der Münzbetrieb.

Die alte bischöfliche Münzschmiede lag hinter der Burg. Während der vorübergehenden Verpfändungen wird sie auch von der Stadt benutzt worden sein. Ob dies auch nach der dauernden Verpfändung im Jahre 1428 der Fall war, wissen wir nicht. In der Stadtrechnung von 1455 wird die olde munte genannt. Später lag die Münzschmiede in der Judenstraße. Diese wurde am 17. Januar 1458 vom Rate gegen Erbzins verkauft. Dann hören wir von einem Münzgebäude lange nichts mehr. 1519 soll es am Hagenbeeke bei der Hagenbrücke gestanden haben. Zehn Jahre später kaufte der Rat am 30. Dezember 1529 von dem Hamburger Bürger Ludeke Buring ein hinter der St. Andreasschule gelegenes Haus und richtete es im nächsten Jahre zur Münze ein.

Über das Innere der 1530 errichteten städtischen Münze am Andreasplatz 11, eines der wenigen ganz massiven Profanbauten Hildesheims, so wie es zu der Zeit war, als die Stadt die Münztätigkeit noch ausübte, erfahren wir aus A. Zeller, Bürgerliche Bauten der Stadt Hildesheim (Kunstdenkmäler der Provinz Hannover II, 4. S.73, 1912), daß das Erdgeschoß damals aus zwei durch eine Diele geschiedenen Raumgruppen bestand. "In dem einen Teile lagen Stube, Gewölbe und Herrenstube, also die Wohnung des Münzmeisters, im anderen die Arbeitsräume: Die große Esse mit der Schmiede und ein sogenanntes Contor, d. i. ein Geschäftsraum, in dem die Münzen gewogen wurden. Dieser Raum wird 1631 als Wagekammer erwähnt." Das später aufgebaute Obergeschoß enthält "einen kapellenartigen Raum, dessen Gewölbe noch erhalten ist, wohl die eigentliche Münzkammer, d. i. das Depot in der Münzmeisterwohnung." Dieses Gebäude am Andreasplatze Nr. 11 wurde bis zur endgültigen Niederlegung des Hammers 1772 für Münzzwecke benutzt, vorübergehend aber auch bei zeitweiliger Einstellung des Betriebes Privatpersonen als Wohnung überwiesen, so im Jahre 1594 dem neu bestellten Physikus Dr. Hermann Konerdingk: De munte wort in allen gemaken van der apoteken (die den Arzt besoldete) utgeflegen (herausgeputzt) und ome ingedain. Im Jahr 1600 wohnte dort der Sekretär Harmen Schriver. Siehe die Abbildungen 3, 4 und 5.


Abb.3. Die alte Münze am Andreasplatz 11 in Hildesheim.

Von der Wechselbude hören wir schon im 14. Jahrhundert: Am 7. Januar 1347 verpflichteten sich 41 Mitglieder der drei Räte zur Zahlung einer Schuld unter Verpfändung gewisser Zinsen und Einkünfte, unter denen genannt wird "dene tins van den wesleboden." Am 14. April 1354 wird die Lage eines Hauses in den "Hoken" (in hallis penesticorum) festgestellt: quarta domus in hallis penesticorum a domo lapidea Thiderici Sconehals ad campsoriam numerando. Am 5. Januar 1361 überweist der Rat dem hl. Geisthospital am Andreaskirchhofe statt eines Zinses von der Stätte der Wechselbank (an dem bleke, dar nu de wesle up ghebuwet is) ebenso viel Zins von zwei Gärten. 1378: dat blek vor der wesseIe unde den bornen darsulves, also 20 vöte van deme bornen to deme olden cophuse 14). Wahrscheinlich gab es mehrere Wechselbuden, denn die Stadtrechnungen sprechen von den Wechslern in der Mehrzahl: 1384 de wesselere. Der Schoß, den sie zu zahlen haben, beträgt um diese Zeit regelmäßig zu Ostern und zu Michaelis je 1½ Mark. 1372 werden Hermann Pepersack und Heinrich Rodemund genannt, beide mit denselben Worten näher bezeichnet als unus de campsoribus civitatis Hildensemensis, der erstere erscheint auch 1375: campsoria Hermanni Pepersack.


Abb.4.
Am 18. Mai 1419 verkaufte Hans von Gandersheim d. ]. dem Rate seine gegenüber den Brotscharren gelegene Wechselbude. Der Rat ließ sie niederreißen und mit einem Kostenaufwande von fast 313 Pfund eine neue bauen. Diese erhielt dann Hans von Gandersheim am 11. September 1419 zurück zu einem erblichen Zins von jährlich 4 rhein. Gulden und 6 hild. ß Wortzins. Die Stadt hatte also das Wechselrecht früher als das Münzrecht, scheint es aber erst 1597 in eigene Verwaltung genommen zu haben, in welchem Jahre die Münzherren den Titel erhalten: "Die zum Münz- und Wechselamt Verordneten."

An der Spitze des technischen Münzbetriebes stand der Münzmeister. Sein Verhältnis zum Rate war verschieden, je nachdem ob dieser die Münze in eigener Verwaltung hatte oder ob der Münzmeister auf seine Rechnung und Gefahr arbeitete. Im ersten Falle war er städtischer Beamter, der entweder eine feste Besoldung oder für jede feine Mark geprägten Geldes einen bestimmten Satz, den sogenannten Schlagschatz erhielt. Bei der Festsetzung dieses Satzes wurde ein Unterschied gemacht, indem für die Herstellung kleiner Sorten, von denen viele Stücke aus der Mark bereitet wurden, wegen der erhöhten Arbeit mehr bezahlt wurde als bei den großen Sorten. Im andern Falle war der Münzmeister der Pächter und hatte entweder eine Jahrespachtsumme oder von jeden ausgeprägten 100 Mark einen vereinbarten Betrag zu entrichten, der auch nach der Sorte verschieden war und ebenfalls Schlagschatz genannt wurde. Das Münzgebäude nebst den vorhandenen Gerätschaften wurde ihm gegen Rücklieferung in gutem Zustande nach Ablauf der Vertragszeit zur Verfügung gestellt. In der Regel erhielt er auch mit seinen Gesellen freie Wohnung und war wie diese von geldlichen


Abb.5
und dinglichen Lasten ganz oder zum Teil befreit. Er genoß den Rechtsschutz des Rates und war nur dessen Gerichtsbarkeit unterstellt. Der Münzmeister war verantwortlich dafür, daß die ihm zur Prägung aufgetragenen Sorten in vorgeschriebenem Gewicht und Feingehalt verfertigt wurden. Darauf wurde er vereidet und hatte zur größeren Sicherheit eine Kaution zu stellen. [Christof Dyss (1589) mußte sein und seiner Erben ganzes Hab und Gut zum Pfande setzen, später bestand die Kaution in einer Summe Geldes, die z. B. bei Jonas Jaster (1710) 800 Taler betrug.] Als das Münzwesen unter die Aufsicht des Kreises kam, wurde er auch von diesem in Eid und Pflicht genommen, mußte die Generalkreiswardeine zur Revision seiner Tätigkeit auf der Münze empfangen, zu den Probationstagen mit der Fahrbüchse [In die Fahr (Gefahr)- oder Probierbüchse mußte von jedem Guß (Werk) eine Münze, in ein Papier geschlagen, gesteckt werden, auf dem Datum, Gewicht und Gehalt verzeichnet stand. Diese Proben wurden von den Generalkreiswardeinen auf den Probationstagen nachgeprüft.] erscheinen und den Kreisverordneten in aIlem und jedem Rede und Antwort stehen.

Daß die Stadt, als sie 1428 ihr lange erstrebtes Ziel erreicht und die Münze als Pfandbesitz an sich gebracht hatte, diese unter ihre eigene Verwaltung nahm, war natürlich: De rad wil dat sulver sulven geyten laten, unde wat me deme muntere antworde, dat schal he vort bereyden uppe de vare. So ist der wahrscheinlich erste Münzmeister der Stadt nach 1428, Cord Brunswik, ein städtischer Beamter gewesen. Über seine Anstellungsbedingungen ist uns freilich nichts überliefert, nur so viel wissen wir, daß der Rat alle mit der Ausprägung des dem Münzmeister übergebenen Silbers verbundenen Kosten auf sich nahm. Auch die beiden ersten Münzmeister, über deren Anstellung wir genauer unterrichtet sind, Henning Dyes (1523) und Harmen Mese (1540), waren Beamte des Rates. Sie erhielten einen Schlagschatz von jeder Mark geprägten Geldes. [Dyes bekam für je 6 Mark abgelieferter Viertel- und Zwölftelgulden einen Gulden in Gestalt von 4 Viertel- bzw. 12 Zwölftelgulden. Die Lohnabmachung mit Mese ist interessant, weil sie die Unterschiede in der Bezahlung der einzelnen Sorten zeigt. Er erhielt für die zu 10- und 5-Mariengroschen- sowie zu 5-Körtlingstücken vermünzte feine Mark je 8 Mariengroschen, bei den Mariengroschen betrug der Lohn 11, bei den Matthiern 14, den Körtlingen 15, den Zweigoslern 30, den Goslern 35, den kleinen Pfennigen 60 Mariengroschen.] Davon waren die Gesellen zu belohnen und zu beköstigen. Kleine Unterschiede sind vorhanden. Dyes bekam das Silber zum Schmelzen geliefert, und es wurde ihm für den Abgang bei der Arbeit bis zur Herstellung der schwarzen Platten [Platten (oder Schrötlinge) sind die ausgeschnittenen, aber noch nicht geprägten Münzen. Sie sind schwarz, weil sie durch das Glühen und die anderweitige Behandlung die glänzende Metallfarbe verloren hatten, die sie durch Kochen in einer chemischen Lösung, die aus Kochsalz und Weinstein bestand, wieder erhielten. Durch diesen Prozeß wurde das Kupfer an der Oberfläche weggebracht, die schwarzen Platten mußten deshalb etwas schwerer sein als die fertigen Münzen (Wörterbuch der Münzkunde S.738).] für je 6 Mark ein Lot zugute gerechnet. Mese wurden die schwarzen Zaine [Zaine sind die flachen Metallbarren, die von den Münzern mit Hämmern so lange bearbeitet wurden, bis sie die für die Münze beabsichtigte Dicke bekamen, dann wurden aus ihnen die Platten oder Schrötlinge mit der Benehmschere ausgeschnitten (Stückelung) und sodann justiert, das heißt, auf das durch den Münzfuß vorgeschriebene Gewicht gebracht.] zugewogen und er hatte in demselben Gewicht das weiße gemünzte Geld nebst den Abschroten [Abschroten sind die beim Stückeln der Zaine entstandenen Abfälle.] wieder abzuliefern, der Unterschied wurde ihm vom Lohne abgezogen. Mese muß auch die Unkosten, wie Holz, Kohle, Weinstein, Tiegel, Ofen tragen. Zur Förderung und Fortsetzung der Münze erhält er einen Vorschuß von 400 Gulden Münze, womit er wohl vor allem das Prägematerial einzukaufen hatte. Von jedem Werk hat er 1-2 Stück zur Probe in die Fahrbüchse zu stecken. Von der sozialen Fürsorge des Rates zeugt seine Zusage an Dyes, daß ihm bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit täglich ein Pfund kleiner Pfennige (= 6⅔ Mariengroschen) für sich und vier Gesellen gezahlt werden solle.

Die neuen Ordnungen von Reich und Kreis machten seit 1568 jedem Münzstande die eigene Verwaltung der Münze und eine feste Besoldung des Münzmeisters zur Pflicht. Als die Stadt nach langer Pause das Münzwerk wieder in Angriff nahm, wurde dieser Forderung bei der Anstellung des neuen Münzmeisters Christof Dieß d. Ä. entsprochen. Seine Tätigkeit war nur kurz. In seiner neuen Bestallung vom Jahre 1589 heißt es nun aber, daß er die Münze "auf sein und seiner Erben Ebenteuer", das heißt auf eigene Rechnung und Gefahr führen soll, die Münze ist also an Dieß verpachtet. Der Rat gibt ihm einen Kredit von 300 Gulden und erhält eine Pachtsumme von jährlich 100 Gulden Münze. Wardein und Gesellen sind von Dieß zu belohnen, alle Unkosten von ihm zu tragen. Als im nächsten Jahre der Generalkreiswardein diese Übertretung der Ordnung auf dem Münzprobationstage zur Anzeige brachte, sah der Rat sich genötigt, dem Dieß eine feste Besoldung zuzusichern, die ihm vierteljährlich nach erfolgter Rechnungsablegung ausgezahlt werden sollte. Auch sein Nachfolger Henning Hans (1601) erhielt zunächst eine Jahresbesoldung und zwar von 130 Talern, die aber 1603 in einen Schlagschatz umgewandelt wurde. Bei Weber (1613) und Fricke (1622) wird wieder in Gehorsam gegen des Reiches und Kreises Ordnung verfahren, die Besoldung aber von 130 auf 100 Taler herabgesetzt. Als 1645 nach langer Unterbrechung in Kaspar Kohl ein neuer Münzmeister ernannt wird, verpflichtet er sich, an den Rat 50 Reichstaler zu zahlen. Dabei wird jedoch ausdrücklich erklärt, daß man nicht beabsichtige, die Münze zu verpachten oder Schlagschatz zu nehmen, es handle sich nur um einen Versuch im ersten Jahre, um zu sehen, was bei dem Münzwerk herauskomme. Von den Münzmeistern seit 1666 kennen wir die Anstellungsbedingungen nur bei Peter Ulrich Willerding (1732), er ist Beamter der Stadt, wird aber bezahlt wie Henning Dyes und Harmen Mese, er erhält ein Bestimmtes von je 100 Mark geprägten Geldes. Davon muß er die Gesellen belohnen. Auch ihm wird ein Abgang im Gewicht des in Münze zurückgelieferten Silbers zugute gehalten.

In den Zeiten, in denen man nur von Fall zu Fall bei Bedarf etwas kleine Münze schlug, war ein Münzmeister überhaupt nicht vorhanden, dann wurde vorübergehend ein kundiger Geselle angestellt, der unter der Oberaufsicht eines geeigneten Ratsherrn die Arbeit verrichtete. Dem Münzmeister waren die Gesellen oder Ohme, von denen einer der Werkmeister gewesen sein wird, und die Lehrjungen unterstellt. Ein Schmied verfertigte die Stempeleisen, in die dann vom Form- oder Eisenschneider mit Grabstichel oder Punze die Prägestempel eingearbeitet wurden, worauf man das weiche Metall härtete. Man unterschied bei den Stempeln das Untereisen oder den Stock und das Obereisen, auch wohl bloß Eisen genannt. Der Stock wurde als Unterstempel in einen feststehenden Holzklotz eingelassen und diente als Amboß, auf den Stock kam der Schrötling, und auf diesen wurde das Eisen aufgesetzt, das auf der untern Seite das Münzbild enthielt. Die Prägung erfolgte durch einen kräftigen Hammerschlag auf das Eisen. Bei reger Münztätigkeit war der Verbrauch von Stempeln sehr groß, das Eisen war einer größeren Abnutzung unterworfen als der Stock. So wurden im ersten Halbjahr 1620: 26 Stöcke und 72 Eisen zu Groschen, 1622: 15 Stöcke und 86 Eisen zu Mariengroschen verfertigt.

Ob und wie weit man in Hildesheim über die primitive Technik des Handbetriebes hinausgekommen ist, darüber wissen wir nicht viel. Man darf annehmen, daß im 17. Jahrhundert auch dort die Streckwalzen in Gebrauch waren, um sich das zeitraubende Dünnhämmern der Zaine mit dem Hammer zu ersparen. Die Kreisordnung hatte den Münzständen die Reckebank vorgeschrieben, durch die eine gleichmäßige Dicke der Zaine und infolgedessen eine gleiche Schwere der Münzen erreicht werden konnte. Die Münzer setzten seiner Einführung lange Zeit einen zähen Widerstand entgegen. Es wird uns aber berichtet, daß Hildesheim sich im 17. Jahrhundert eine Reckebank angeschafft hat.

Die Oberaufsicht über das gesamte Münzwesen lag von Anfang an in den Händen des Rates. Die Münzhoheit hat er auch dann nicht aufgegeben, wenn er die Münze einmal für eine Zeit verpachtet hatte. Zur grundlegenden Münzordnung von 1439, in der Wert und Fuß der neuen Pfennige, sowie der Wert des rheinischen Guldens und alles fremden Silbergeldes bestimmt wurde, bedurfte er freilich der Zustimmung der Ämter, Gilden und Gemeinde. Später mußten in wichtigen Angelegenheiten auch die 24 Mann gehört werden. Zur Ausführung seiner Beschlüsse, zur Verwaltung des Münzwesens und zur Kontrolle des Betriebes in der Münzschmiede setzte der Rat die Münzherren ein. Zunächst mußte er freilich, da er schon 1435 die Hälfte der Münze an das Domkapitel weiter verpfändet hatte, ihre Verwaltung mit diesem teilen. In der 1440 darüber getroffenen Vereinbarung wurde bestimmt, daß das Aufsichtsorgan aus je vier Beauftragten beider Teile bestehen soIle. Deren Aufgabe wird dahin umrissen, daß sie für den Münzfuß verantwortlich sind, das eindringende fremde Geld prüfen und bewerten oder verbieten und dafür sorgen, daß der neue Pfennig die Währungsmünze bleibt. Wie lange das Domkapitel bei der Verwaltung des Münzwesens und der Ausübung des Münzrechtes mitgewirkt hat, wissen wir nicht. An den Verhandlungen, die 1461, 1490, 1498 und 1501 mit dem Ziel einer Erneuerung der Münzverhältnisse von den niedersächsischen Städten geführt wurden, ist es nicht beteiligt. Die am 4. Februar 1505 erfolgte Wiedereinlösung der dem Kapitel verpfändeten Hälfte durch Bischof Johann IV. führte zu einer vorübergehenden Einstellung der städtischen Münztätigkeit, die bis 1522 gedauert zu haben scheint. über die Ursachen wissen wir nichts, vielleicht haben Bischof und Stadt sich über die Art der Fort-setzung des Betriebes nicht einigen können. Als dann die Stadt 1522 wieder zu prägen begann, ist von einer Beteiligung des Bischofs an der Verwaltung der Münze keine Rede. Nunmehr üben die vier städtischen Münzherren ihr Amt allein aus. Ihre Befugnisse werden sich nicht geändert haben. Sie sind die ausführenden Organe des Rates, werden bei Festsetzung der zu prägenden Sorten und ihres Fußes, bei der Anstellung des Münzmeisters um ihre Meinung gefragt, besorgen durch einen Münzschreiber die Buchführung, haben die Münzstempel zur Verhütung jedes Mißbrauches in Verwahrung [Gewöhnlich werden die alten Münzeisen zerschlagen, doch geschah dies nicht immer. Hildesheimer Münzstempel sind noch vorhanden. Ihre Aufbewahrung hat einmal wenigstens zu Münzfälschungen geführt.], beaufsichtigen beim Gießen die Beschickung (Legierung) des Prägematerials und das Justieren der Platten, wägen diese dem Münzmeister zu und überzeugen sich bei der Übernahme der fertig geprägten Münzen, daß sie diese in demselben Gewichte wie jene zurückerhalten. Endlich werden sie auch die mit dem Vertrieb der neuen Prägungen verbundenen Geschäfte zu führen gehabt haben. Darauf weist der ihnen später, anscheinend seit dem Ende des 16. Jahrhunderts (1597) gegebene neue Titel hin, sie werden "die zum Münz- und Wechselamt Verordneten" genannt. Mit der Änderung des Titels der Aufsichtsbehörde tritt auch eine andere Zusammensetzung ihrer Mitglieder ein, von nun an sind sie fünf an der Zahl, von denen zwei aus dem Rate, zwei aus den 24 Mann und einer aus der Gemeinde ernannt werden.

Die 1568 vom niedersächsischen Kreise angenommene Reichsprobierordnung von 1559 bestimmte, daß jeder Münzstand einen Wardein haben und besolden solle. Ihm wird unter der Kontrolle der Münzherren von deren Geschäftsbereich alles das übertragen, was mit dem rein technischen Betrieb auf der Münze zusammenhängt. Gemeinsam mit dem Münzmeister muß er die Probationstage des Kreises besuchen, wo er wie dieser vereidet wird. Als die Stadt 1573 für kurze Zeit den Hammer wieder erhob, hatte sie noch keinen Wardein bestellt. Auch der 1590 seitens des Kreises an den Rat gerichteten Aufforderung, einen solchen zu halten, kam sie nicht nach. Das war mit ein Grund, warum ihr im Mai 1594 das Prägen bis auf weiteres untersagt wurde. Dadurch klug geworden, fügte der Rat im Mai 1601 der Mitteilung von der Wiederaufnahme der Münztätigkeit die Benachrichtigung hinzu, daß er einen Wardein bestellt habe. Von jetzt an hat dieser nur selten mehr gefehlt, so oft und so lange gemünzt wurde. Seine Besoldung war nur gering, sie betrug 20, auch 24 Taler jährlich.

Eine große Schwierigkeit bereitete den Münzherren oft die Beschaffung des Prägematerials. Man suchte wohl das Silber von auswärts zu holen. Uns ist ein Vertrag vom Jahre 1493 erhalten, in dem Burchard von Cramm und Hermann von Hus sich dem Rate gegenüber verpflichten, für einen Betrag in Gold auf dem Leipziger Markte, wenn sie es preiswert erhalten können, Silber zu kaufen. Im 18. Jahrhundert (1731-1741) war der Münzmeister von Lübeck der Hauptsilberlieferant. Sonst aber stoßen wir immer wieder auf Juden, die mit der Herbeischaffung des Edelmetalls beauftragt werden. Neben Rohsilber brachten sie Bruchsilber, vor allem aber alte Münzen, denn Hildesheim gehörte zu den Städten ohne Silbergruben, "die derhalben von einer Muntz die andere machen", wie der Rat 1564 gelegentlich sagt. Die Juden wollten dabei natürlich recht verdienen und trieben das Silber im Preise hoch hinauf, und wenn man ihnen in Hildesheim nicht geben konnte oder wollte, was sie verlangten, so führten sie es aus, um es auswärts zu verhandeln. Darum wurde ihnen 1618 aufgegeben, alles Silber zuerst um einen billigen Preis den Münzherren anzubieten und erst dann damit freien Handel, aber nur innerhalb des Kreises, zu treiben. Einmal, 1744, begründet der Rat die Fortsetzung des Münzwerks unter anderem damit, daß er seinen in Not geratenen Bürgern helfen müsse, damit sie ihr Silber nicht wuchertreibenden Juden anzubieten brauchten. Nach Beendigung der Kippefwirreo brachten die Bürger, vor allem Bäcker und Brauer, Knochenhauer und Kramer die nunmehr wertlos gewordenen Schreckenberger und Groschen in solchen Mengen zum Einschmelzen, daß man davon Taler und deren Teilstücke reichlich prägen konnte. Auch die Opferstöcke der Kirchen trugen zur Beschaffung des Silbers bei. Nach der Einführung der Reformation übergaben mehrere Kirchen und Klöster ihre Monstranzen, Kelche und Kreuze dem Rat. Als die Stadt 1546 wegen ihrer Beteiligung am Kriege der Schmalkaldener gegen Heinrich d. J. von Wolfenbüttel Geld brauchte, wurde aus den Kirchen von St. Michael, St. Godehard, St. Andreas, St. Jakob und St. Georg alles Silber mit Beschlag belegt. "Slogen hildesheimsche daler" davon, berichtet Joachim Brandis d.J.

Daß die Münze einen Gewinn bringen müsse, diese Vorstellung war aus der Zeit der fürstlichen Münzregale mit deren Zwangskurs, Zwangswechsel und der jährlichen Münzerneuerung auch in die Köpfe der Stadtobrigkeiten übergegangen, obwohl die Städte gerade im Interesse der Erleichterung und Sicherung des Warenumsatzes auf solchen direkten Gewinn hätten verzichten sollen, um ihn indirekt durch die Hebung von Handel und Verkehr doppelt wieder einzuholen. So sehen wir, wie Anlage 24 zeigt, daß auch die Stadt Hildesheim aus der Ausübung ihrer Münzgerechtigkeit nicht unbedeutenden Gewinn gezogen hat, und daß die dem Bischof gezahlte Pfandsumme von 700 rhein. Gulden eine gute Kapitalsanlage war. Die Periode der Mariengroschenprägung von 1522 bis 1552 besonders war eine Zeit guten Verdienstes, die höchstens von den Jahren der Kipperzeit übertroffen wurde. Als dagegen infolge des zu teuren Kleinmünzenfußes der Reichsordnung nur mit Verlust gearbeitet werden konnte, hielt die Stadt sich, soviel sie konnte, mit Prägen zurück. Im 18. Jahrhundert wird der Verdienst immer geringer geworden sein, wie der Bericht des Revisors der Münzrechnung 1754/55 zeigt. Darin werden wir einen wesentlichen Grund dafür sehen müssen, daß der Rat nicht lange darauf den Hammer endgültig zur Ruhe legte. -


5. Die Wappen der Stadt Hildesheim

Von den Wappen der Stadt Hildesheim kommen für unsere Arbeit zwei in Betracht, weil ihre Darstellung sich als Prägebild auf den Münzen befindet. Ich nenne sie in der Münzbeschreibung das alte und das neue Wappen.

1. Das alte Wappen finden wir zuerst auf dem Bürgerrechtssiegel der Altstadt 1375. Der schräggestellte Schild ist quadriert, Feld 1 und 4 schräg gegittert.
Umschrift: + S' SVPRA . CIUINIVM . IN . HILDESEM


Abb.6. Das alte Wappen der Stadt Hildesheim.

2. Das neue Wappen wurde der Stadt am 3. Februar 1528 von Kaiser Kar! V. wegen ihrer dem Reiche geleisteten treuen Dienste verliehen. Es wurde das hergebrachte Wappen bestätigt und durch den halben Reichsadler sowie die Jungfrau als Helmzier vermehrt. Die genaue Beschreibung dieses Wappens (vergl. Abbildung 7) gibt uns der nachstehende Abschnitt aus dem Wappenbriefe:

"das wir demnach mit wolbedachtem muet, gutem rath und rechter wissen den gedachten burgermaister, rath, burgern und gemaind der stat Hildishaim ir alts langherbrachts wappen, so mit namen ist ein quartierter schild, das undter hinder und ober vorderthail gelb oder goldtfarb und das vorder under und ober hinderthail rot, so ire vorfordern, sy und die stat Hildishaim bisher gefurt und gebraucht, zu ewiger anzaige solcher irer obgemelten redlichait, wie hernach volgt, nemlich ainen schild uberzwerch gleich abgethailt in dem undtern obberurt ir erblich wappen und das oberthail weysz oder silberfarb, darin ein schwartzer adler von der brust hinauf gegen dem vorderthail sehend, mit aufgethonen flugen, gelbem oder goltfarbem schnabel und schwartzer auszgeschlagner zungen, habend auf dem kopf ein gelbe oder goltfarbe kunigscron; auf dem schild ainen helm geziert mit ainer gelben oder goltfarben und roten helmdeckhen, darauf aus ainem gelben oder goltfarben und rotem gewundnem pausch ein junck freulein vom schosz hinauf steend mit ainem gethailten quartierten zugegurten rocklein, umb den hals bisz an die brust viereckhet auszgeschnitten, nemlich das undter linck des schosz und ober rechte brust sambt dem ermel gelb oder goltfarb und das ander thail des schosz und linck brust und ermel roth, habend in baiden handen fur sich ainen quartierten rosencrantz, das under linckh und ober recht roth und das under recht und ober linckh weysz oder silberfarb, den hals bisz auf die brust bloesz, auf dem haubt ein rosenkrentzlein, das halb rechtail roth und das ander halb linckthail weysz, darunder habend zu baiden seiten ein gelbs aufgebundes har, auf dem crantz zu der linckhen seiten zwo strauszfeder uber sich ein wenig gegen dem hinderthail naigend, die vorder roth und die hinder gelb, wie dan solch wappen und clainot in mitte ditz unsers kayserlichen briefs gemalt und mit farben aigentlicher auszgestrichen sein, verendert und gebessert, auch, sovil von noten, alles von neuem vorlihen, gegeben, confirmiert und bestet haben, verendern, bessern, verleyhen, geben und confirmiern und besteten inen solchs von neuem von Romischer kaiserlicher machtvolkomenhait wissentlich in craft ditz briefs ... "


Abb.7 Das neue Wappen der Stadt Hildesheim von 1528.


6. Anlagen 1-14: Urkunden und Tabellen
(fehlt hier)



II. Beschreibung der Münzen der Stadt Hildesheim


Übersicht über die bekannten Münzen der Stadt Hildesheim,
nach Nominalien geordnet.

I. Von 1428-1551.
Marientaler o. J. (1546).
Halber Marientaler o. J. (1546).
Zehnmariengroschen (Halber Mariengulden) o. J (1531 bis 1540), 1532.
Viertel Mariengulden 1522, 1523, o. J. (nach 1531).
Annengroschen 1501.
Zwölftel Gulden (Großer Bernwardgroschen) 1522.
Fünfkörtling o. J. (1531 bis 1540).
Christofgroschen 1501.
Mariengroschen 1523-1538, 1540, 1543-1551.
Kreuzgroschen 1501, 1505.
Matthier oder Neuer Schilling (halber Mariengroschen, Kreuzgroschen) o. J. (1531-1540), 1533.
Sechsling (Körtling, Kleiner Bernwardgroschen) o. J. (kurz vor 1469), 1491, 1493, 1494, 1495.
Körtling oder Kleiner Schilling (Nachahmung des Tiroler Kreuzers) o. J. (1531-1548).
Halber kleiner Schilling oder halber Körtling (= zwei Gosler) o. J (1531-1541).
Hohlpfennige des 15. und 16. Jahrhunderts [a) Kleiner, alter oder lübischer Pfennig; b) Neuer Pfennig; c) Gosler; d) Scherf oder Hälbling; e) Vierling].

II. Von 1573-1661.
Goldgulden 1602, 1603, 1606, 1623, 1627, 1628.
Halber Goldgulden 1623, 1627.
Reichstaler 1573, 1593, 1600, 1602, 1622-1628, 1631.
Halber Reichstaler 1603, 1623-1628.
Viertel Reichstaler (Reichsort) 1623-1626.
Achtel Reichstaler (Halber Reichsort) 1623, 1624, 1626, 1627.
Doppelschilling 1600, 1601, 1602, 1605, 1606, 1620.
Reichsgroschen(1/24 Taler) 1573, 1574, 1589, 1590, 1592-1594, 1600-1606, 1614-1620, o. J. (Kipperzeit), 1621-1624, 1645-1647, 1661.
Mariengroschen 1593, 1622-1624, 1660, 1661.
Matthier (im Reichsapfel 2) o.J. 1592, 1593.
Matthier (im Reichsapfel 72) 1593.
Matthier (Kreuzgroschen) 1600.
Dreier (im Reichsapfel 3) 1573, o.J. (1620), 1622, 1623, 1638, 1648, 1659-1661.
Dreier (im Reichsapfel 96) 1601, 1602, 1603, o.J. (1601-1603), 1606, o.J. (1605/06).
Zwei Gosler 1601.
Einseitiger Pfennig 1600, 1628, 1630-1632, 1637, 1639, 1645, 1648, 1659, 1660, 1661.
Kupferflitter 1620, o.J. (Kipperzeit).

III. Von 1663-1772.
Goldgulden 1672.
Reichstaler 1690, 1712, 1720, 1724, 1736, 1740.
Vierundzwanzig Mariengroschen (Gulden, 2/3 Taler) 1674, 1680, 1681, 1683, 1684, 1685, 1686, 1687, 1688, 1689, 1690, 1691, 1692, 1693, 1694, 1695, 1696, 1697, 1698, 1699, 1700, 1701, 1702, 1703, 1709, 1710, 1712, 1713, 1714, 1718, 1721, 1733, 1735, 1737, 1741, 1742, 1746, 1763.
Zwölf Mariengroschen (Halber Gulden, 1/3 Taler) 1674, 1675, 1676, 1677, 1680, 1681, 1693, 1695, 1696, 1697, 1700, 1702, 1716, 1735, 1737, 1741.
Sechs Mariengroschen (Viertel Gulden, 1/6 Taler) 1666, 1667, 1668, 1669, 1673, 1674, 1689, 1690, 1693, 1694, 1696, 1739, 1763.
Stadtgroschen (1/24 Taler) 1688, 1689, 1691, 1692, 1693, 1695, 1696, 1697, 1698, 1699, 1700, 1701, 1702, 1703, 1704, 1705, 1706, 1707, 1708, 1709, 1710, 1711, 1712, 1713, 1714, 1715, 1716, 1717, 1718, 1719, 1720, 1721, 1722, 1723, 1726, 1727, 1728, 1729, 1731, 1732, 1733, 1734, 1736, 1737, 1743, 1745, 1746, 1747, 1748, 1749, 1750, 1751,1752, 1753, 1754, 1755, 1756, 1762, 1763, 1764.
Mariengroschen 1663, 1666, 1667, 1688, 1685, 1687.
Vier Gute Pfennig (Matthier) o.J. 1675, 1676, 1679, 1680.
Vier Stadtpfennig (Matthier) 1663, 1666, 1691, 1692, 1702, 1703, 1704, 1705, 1706, 1707, 1709, 1710, 1711, 1712, 1713, 1715, 1716, 1717, 1718, 1719, 1720, 1721, 1722, 1723, 1724, 1725, 1726, 1727, 1728, 1729, 1730, 1731, 1732, 1733, 1734, 1735, 1736, 1737, 1738, 1739, 1740, 1741, 1742, 1743, 1744, 1745, 1746, 1747, 1748, 1749, 1750, 1751, 1752, 1753, 1754, 1755, 1756, 1757, 1758,1759, 1763, 1764.
Dreier 1672, 1676, 1679, 1680, 1683, 1685, 1686, 1687, 1690, 1691, 1692, 1694, 1700, 1702, 1703, 1704, 1705, 1706, 1708, 1709, 1710, 1711, 1712, 1713, 1714, 1715, 1717, 1718, 1719, 1721, 1722, 1723, 1724, 1726, 1728, 1729, 1737, 1745, 1754, 1759.
Zwei Stadtpfennig 1666, 1686, 1695, 1696, 1702, 1707, 1709, 1710, 1712, 1713, 1716, 1719, 1722, 1723, 1724, 1727, 1728, 1729, 1730, 1731, 1732, 1733, 1734, 1735, 1736, 1737, 1738, 1739, 1740, 1741, 1742, 1743, 1744, 1745, 1746, 1747, 1748, 1749, 1750, 1751, 1752, 1753, 1755, 1756, 1757, 1758, 1759, 1760.
Einseitiger Pfennig 1663, 1666, 1667, 1676, 1686, 1691, 1695.
Ein Pfennig Kupfer 1762, 1772.


Die Münzmeister der Stadt Hildesheim seit 1428 und ihre Zeichen.


1435 _ Cord Brunswik.
1501 _ Kunze Mengel.
1522-1530 _ Henning Dyes.
1531-1542 _ Hermann Mese.
1543-1546 _ Hans Busse.
1547-1549 _ Joseph v. . Kleeblatt
1550-1552 _ Hans Haselberg.
1553-1572 _ Der Hammer ruht.
1573-1601 _ (mit Unterbrechungen) Christoph Dieß. Münzzeichen seit 1593:
1601-1603 (1605) _ Henning Hans. Münzzeichen
1603 (1605)-1606 _ Christoph Dieß d. J. Münzzeichen Xᛚ (Andreaskreuz mit Zainhaken)
1607-1613 _ Der Hammer ruht, ausgenommen 1612.
1614-1621 _ Matthias Weber. Münzzeichen: ᄼ und MW
1622-1630 _ Andreas Fricke. Münzzeichen: ᄼ
1631-1632 _ Caspar Gieseler, bischöflicher Münzmeister, prägt für die Stadt.
1633-1645 _ Anscheinend kein Münzmeister.
1645-1648 _ Caspar Kohl. Münzzeichen:
1649-1658 _ Der Hammer ruht.
1659-1663 _ Kein Münzmeister. Prägung unter Leitung der Münzherren.
1664-1665 _ Der Hammer ruht.
1666-1672 _ Münzohm Jonas Böse prägt unter Leitung des Münzherrn H. Willerding.
1673-1674 _ Peter Paul Peckstein.
1674-1695 _ Jonas Böse. Münzzeichen 1694: I"XB
1696-1710 _ Hans Lüders. MÜnzzeichen: H. L.
1710-1731 _ Jonas Jaster. Münzzeichen: JJ oder II
1732-1756 _ Ulrich Andreas Willerding. Münzzeichen: U. A. W.
1756-1765 _ Johann Thomas Wöltgen. Münzzeichen: I. T. W.


    Münzbeschreibungen auf Fortsetzungsseiten:
    Teil 1:   bis 1552   Nr.1-62
    Teil 2:   bis 1606   Nr.63-135
    Teil 3:   bis 1632   Nr.136-239
    Teil 4:   bis 1674 (bis 1765 fehlt)   Nr.240-275 (276-575 fehlt)

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