Die Kurfürsten waren im alten Deutschen Reich die zur Wahl des "Römischen Königs", das war der deutsche König, berechtigten Fürsten. Ursprünglich konnten alle Reichsfürsten mitwählen. Dann bildete sich eine Gruppe von Fürsten heraus, die an der Wahl mitwirken mußten, deren Stimme unentbehrlich war; auf sie ging schließlich das Wahlrecht ganz über. Der Sachsenspiegel (um 1230) nennt als Kurfürsten die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln, den Pfalzgrafen bei Rhein, den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburg. Den König von Böhmen schließt der Sachsenspiegel von der Wahl aus, "weil er nicht deutsch ist". Die Goldene Bulle von 1356 Kaiser Karls IV. ordnete dagegen Böhmen vor der Pfalz, vor Sachsen und Brandenburg ein und zeichnete Mainz durch das Recht zur Einberufung der Wahlversammlung und zum Vorsitz in ihr aus; der Kurfürst von Mainz hatte damit das Vorschlagsrecht für den Anwärter.
Demgemäß ergab sich folgende Reihenfolge und Titulatur:
Das Ende der Kurfürstentümer
Als erstes Kurfürstentum schied Mainz aus. Durch die Kriege nach der Französischen Revolution 1792-1797 hatte es sein linksrheinisches Gebiet verloren und war insoweit 1802 zum französischen Bistum im Metropolitanverband von Mecheln (zwischen Antwerpen und Brüssel) herabgesunken. Für die rechtsrheinischen Besitzungen des Kurfürsten von Mainz wurde aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25.2.1803 ein neuer Staat in Aschaffenburg-Regensburg geschaffen (Aschaffenburg kam später an Würzburg). Regensburg wurde 1805 Erzbistum. Der Kurfürst-Erzkanzler des Deutschen Reiches Karl Theodor von Dalberg nannte sich demzufolge auf Münzen, z.B. auf dem Dukaten von 1809:
CAROLUS D.G.S.S.R.ARCHIEP. Carolus Dei Gratia Sanctae Sedis Regensburgensis Archiepiscopus Karl von Gottes Gnaden des Hl. Stuhles von Regensburg (Übernahme der Mainzer Titulatur) Erzbischof. Seine Kurfürstenwürde - wie die der übrigen Kurfürsten - wurde mit der Niederlegung der Deutschen Kaiserwürde durch Kaiser Franz II. am 6.8.1806 gegenstandslos. Regensburg fiel 1810 an Bayern, 1818 wurde es Suffraganbistum von München-Freising, Mainz lebte als Erzbistum nicht mehr auf. Vor der allgemeinen Auflösung der Kurfürstentümer durch die Beendigung des alten Deutschen Reiches am 6.8.1806 säkularisierte der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 die Kurfürstentümer Trier und Köln mit ihren rechtsrheinischen Besitzungen, d.h. mit ihnen wurden weltliche Fürsten wegen ihrer linksrheinischen Gebietsverluste entschädigt. Das Erzbistum Köln blieb bis 1821 ohne geordnete kirchliche Verwaltung, 1821 wurde es kirchlich neu organisiert. Jetzt wurde Trier Suffraganbistum von Köln. Den Namen Kurfürst führte - auch auf Münzen - als ELECT.HASS. - Etector Hassiae - Kurfürst von Hessen, später als KURF. - Kurfürst nur noch der Kurfürst von Hessen, bis Preußen das Land 1866 an sich brachte und in sein Staatsgebiet eingliederte. Abkürzungen der Kurfürstentitel
Die Titel der Kurfürsten sind auf Münzen meist gekürzt. Für die Vorsilbe Archi- Erz- wird
A., AR., ARC., ARCH. verwendet, bei den geistlichen Kurfürsten auch in Verbindung mit AEP., ARCP., ARCPI. - (Archi-Episcopus - Erzbischof) oder dem Kanzlertitel AC. - (Archi-Cancellarius) gefolgt von der Ortsbezeichnung M. (MOG.) - Moguntinensis - von Mainz T. (TR.) - Treverensis - von Trier C. (COL.) - Coloniensis - von Köln oder ähnlich. Der Hinweis auf die Kurfürsteneigenschaft mit & E.(E.EL.) - et Elector - und Kurfürst, oder P.EL. - Princeps Elector-Kurfürst schließt sich an. Die Umschrift SRIPGACPEL auf einem Mainzer Taler des AEP.MOG. = Archi-Episcopus Moguntinus - Erzbischof und Kurfürst von Mainz - Emmerich Joseph (Emericus Josephus) Frhr. v. Breidbach von 1769 bedeutet: Sacri Romani Imperii Per Germaniam Archi-Cancellarius Princeps Elector, des Heiligen Römischen Reiches Erzkanzler für Deutschland, Kurfürst. Bei den weltlichen Kurfürsten läßt sich aus dem Namen des Kurfürsten in Verbindung mit der das Erzamt bezeichnenden Kürzung
Natürlich finden sich auch längere Abkürzungen wie: ARCHIM oder ARCHIMAR für Archi-Mareschallus (auf Münzen des Kurfürsten von Sachsen), bisweilen getrennt in AR-CHIM (die willkürliche Trennung findet sich schon bei den Römern). Die von den Kurfürsten aufgrund der Anordnung in der Goldenen Bulle mit der Ausübung der Erzämter erblich belehnten Vertreter - ihr (Vertretungs-) Amt hieß Erbamt - führten unter Fortfall des Titels "Archi-" den Zusatz "Haereditarius" (= erblich), z.B. S.R.I.CAM.HAE. Sacri Romani Imperii Camerarius Haereditarius des Heiligen Römischen Reiches Erbkämmerer - es war der "Graf in Zollern" (Zollern ist das Stammschloß der Hohenzollern am Rande der Schwäbischen Alb, südlich von Hechingen). |
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